Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

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  • skol
    Registrierter Benutzer
    • 09.06.2013
    • 25
    • München

    Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

    Hallo Zusammen,

    ich habe eine Allgemeine Frage zum Fliegen nach den bestandenen Prüfungen:

    Plan A: GS Lizenz:
    Nachdem alle Prüfungen bestanden wurden und diese beim DHV eingereicht wurden, darf ich in der Zeit bis zur Scheinerteilung schon fliegen?
    Oder muss ich warten bis ich den Schein wirklich in der Hand habe?

    Plan B: Österreichische Schulungsbestätigung
    Da die praktische Ausbildung in Österreich war habe ich eine Österreichische Schulungsbestätigung. So wie ich verstanden habe darf ich damit auf zugelassenen Schulungsgeländen im Flugauftrag selbständig fliegen (und davon gibts für mich genug).
    Den Flugauftrag erhält man bei der Schule oder dem Geländehalter und bekommt nach einer Geländeeinführung die Flugerlaubnis.

    Sorry der Fragen - nur ich warte schon seit Wochen auf meinen GS Schein und will endlich wieder in die Lüfte

    Grüße
    Zuletzt geändert von skol; 16.10.2013, 09:16. Grund: .
  • Quaxi

    #2
    AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

    Plan B geht auch ... schönen tag noch

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    • Pedro
      Registrierter Benutzer
      • 28.02.2002
      • 1418

      #3
      AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

      Na Leute was ist das aber wieder kompliziert !
      Wenn ich alle nötigen Prüfungen bestanden habe und das abgesegnet ist, habe ich auch die Berechtigung zum Fliegen erlangt.
      Wenn die Behörde oder zuständige Stelle das zustellen der Papiere verschlampt ist es doch nicht mein Fehler oder anders gesagt ein vorenthalten einer Berechtigung.
      Wenn ich die Autoprüfung bestanden habe darf ich anschliessend doch auch fahren - odrr !

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      • Gast

        #4
        AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

        Zitat von Pedro
        Na Leute was ist das aber wieder kompliziert !
        Nö, ist es nicht. Es ist ganz einfach: NEIN.

        Kommentar

        • Adjacent
          Registrierter Benutzer
          • 27.05.2013
          • 75
          • Nordsaarland

          #5
          AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

          Zitat von Pedro
          Wenn ich alle nötigen Prüfungen bestanden habe und das abgesegnet ist, habe ich auch die Berechtigung zum Fliegen erlangt.
          Hervorhebung von mir.
          Und genau das ist der springende Punkt.
          Wenn alle Unterlagen zum DHV eingereicht werden, wird dort erstmal geprüft, ob überhaupt alle Voraussetzungen zur Scheinerteilung vorliegen. Da werden z.B. die Höhenflüge und alpinen Höhenflüge gezählt, der Nachweis über Sofortmaßnahmen am Unfallort (oder KFZ Führerschein) kontrolliert usw.
          Erst dann wird der Schein ausgestellt und damit die Fluglizenz erteilt.

          Um in der Zwischenzeit legal in die Luft zu kommen gibt es nur zwei Wege:
          Flugauftrag eines Fluglehrers oder fliegen in einem Land, wo keine Lizenz gefordert wird, z.B. FR oder LU. Nur sollte man dann unbedingt VORHER abklären, dass die Haftpflichtversicherung auch wirklich die Deckung gewährt. Sonst ist es wieder illegal und kann verdammt teuer werden.

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          • scheinzeit
            Registrierter Benutzer
            • 25.08.2011
            • 476
            • christian schaefer

            #6
            AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

            Wenn es mal wieder etwas länger dauert, hilft oft ein kurzer netter Anruf beim DHV ( Caroline). Gerade wenn alles per Scan und Email zugesendet wird, fällt mal was unter den Tisch (spam, falscher DHV Email Account... etc. pp.) Eigene Erfahrung.... Nach dem Telefonat ging alles ganz schnell für die eingetragene Schleppbetechtigung.


            Christian
            Christian

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            • HarryXX88
              Registrierter Benutzer
              • 20.10.2009
              • 1132

              #7
              AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

              Was du glaube ich darfst ist mit Flugauftrag eines Fluglehrers Fliegen. Aber selbstständiges Fliegen ist defakto nicht legal, weil dir der Schein noch nicht Erteilt worden ist. Sprich du musst ja deinen Schein mitführen und vorweisen können, da du ihn noch nicht erteilt bekommen hast kannst du legal auch nicht fliegen gehen. Würd ich auch nicht machen, da du so ja auch noch nicht Haftpflichtversichert bist.

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              • Steffen
                Registrierter Benutzer
                • 28.06.2002
                • 666

                #8
                AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

                Zitat von HarryXX88
                Was du glaube ich darfst ist mit Flugauftrag eines Fluglehrers Fliegen.
                Nach bestandener Prüfung bist Du kein Schüler mehr und kannst deshalb vom Fluglehrer auch keinen Flugauftrag mehr bekommen. Flugauftrag geht nämlich nur im Rahmen der Ausbildung, die Ausbildung endet im Moment der Prüfung! Es gilt leider: zwischen Prüfungsende und Scheinerteilung darf nicht geflogen werden!

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                • skol
                  Registrierter Benutzer
                  • 09.06.2013
                  • 25
                  • München

                  #9
                  AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

                  Vielen Dank für die Rückmeldungen.

                  Fall a) hab ich schon fast befürchtet, das erst offiziell geflogen werden darf wenn man den Schein in der Hand hält.
                  Fall b) ich frag mal bei meinem geplanten Fluggebiet nach wie ich einen Flugauftrag bekomme und geb die Rückmeldung natürlich hier weiter.

                  Grüße

                  Kommentar

                  • dicker-moench
                    Registrierter Benutzer
                    • 12.07.2008
                    • 1300
                    • Andreas Weller
                    • Oberallgäu

                    #10
                    AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

                    nein kein Fliegen. Oder wenn die Flugschule mitmacht, dann im Flugauftrag. Flugauftrag heißt, du musst dich vor dem Flug bei der Flugschule melden und fragen ob die fliegen darfst. Der Flugauftrag gilt immer nur für den Tag oder Flug. Im Gegensatz zum Fliegen dann in Frakreich ohne Schein, bist du so abgesichert, wenn etwas passieren sollte. Trotzdem entbindet es dich nicht von einer Versicherungspflicht.

                    Steffen: ich bin im Flugauftrag der Flugschule noch am Prüfungstag geflogen.
                    Man sollte hier nicht vergessen! Auch der Ochse war mal ein Kalb.

                    Kommentar

                    • Steffen
                      Registrierter Benutzer
                      • 28.06.2002
                      • 666

                      #11
                      AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

                      Zitat von dicker-moench
                      Steffen: ich bin im Flugauftrag der Flugschule noch am Prüfungstag geflogen.
                      ich auch, illegal war es trotzdem! wir beide sind halt echte outlaws

                      Nur weil ein Fluglehrer uns einen Flugauftrag gegeben hat, heißt das nicht automatisch, dass das auch korrekt war! Gerade in diesem Teilbereich wird viel "hörensagen" von Fluglehrer zu Fluglehrer weitergegeben - obwohl es gar nicht stimmt. Die Mühe, mal genau nachzulesen, macht sich in der Regel keiner....der andere Fluglehrer wird es schon wissen, hat ja auch viel mehr Erfahrung, etc. etc.....
                      Zuletzt geändert von Steffen; 16.10.2013, 09:27.

                      Kommentar

                      • Adjacent
                        Registrierter Benutzer
                        • 27.05.2013
                        • 75
                        • Nordsaarland

                        #12
                        AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

                        Zitat von Steffen
                        Nach bestandener Prüfung bist Du kein Schüler mehr und kannst deshalb vom Fluglehrer auch keinen Flugauftrag mehr bekommen.
                        Steffen, hast Du dafür irgendeine Quelle? Ich habe eben gerade mal auf der DHV Website gesucht und leider nichts gefunden.
                        Wir haben nämlich direkt nach bestandener Prüfung vom Prüfer nochmal ausdrücklich gesagt bekommen, dass wir weiterhin nur mit Flugauftrag eines Lehrers fliegen dürfen, solange, bis wir den Schein in Händen halten.

                        Und noch ein Punkt: Auch nach bestandener A-Schein Prüfung darf ein Fluglehrer ja Flugaufträge geben für Überlandflüge. Und falls man dann absaufen sollte, kann das doch unmöglich illegal sein...
                        Zuletzt geändert von Adjacent; 16.10.2013, 09:34. Grund: Formulierung präzisiert

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                        • Steffen
                          Registrierter Benutzer
                          • 28.06.2002
                          • 666

                          #13
                          AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

                          Quelle ist zwar aus dem Fliegermagazin, also dem Sprachrohr der Dreiachser heraus, gilt aber zu 100% auch für uns:



                          Nö, einem Inhaber des beschränkten Luftfahrerscheins (A-Schein) darf ein Fluglehrer niemals einen Flugauftrag geben!! Never!!! Ein Flugauftrag dient nur zu Ausbildungszwecken. Also zuerst gehst Du zur Flugschule und unterschreibst die Schülermeldung für den unbeschränkten Luftfahrerschein (alter B-Schein). Ab dem Moment der Unterschrift bist Du in Ausbildung und darfst Flugaufträge bekommen. Wird das anders gehandhabt, sollte das in den Ausbildungsrichtlinien des DHV explizit geschrieben stehen, sonst ist das nicht legal!

                          So, ich habe es gerade in den Ausbildungsrichtlinien des DHV nachgelesen:



                          Da steht unter 2.7 Flugauftrag: Schriftliche Flugaufträge nach diesem Abschnitt können dem Bewerber allgemein für ein bestimmtes
                          Übungsgelände oder eine bestimmte Überlandstrecke erteilt werden. Flugaufträge können vom Ausbildungsleiter mit Auflagen versehen sein.

                          Den "Bewerber" habe ich schwarz hervorgehoben. Es gilt also ganz klar: man muss einen Ausbildungsvertrag mit der Flugschule haben - sonst geht es nicht, einen Flugauftrag zu erhalten! Punkt!
                          Da gibt es keine Lücke! Wenn also eine Schule das anders handhabt, dann ist sie schlichtweg inkompetent!!! Punkt!

                          Grüße,
                          Steffen

                          P.S. Das bedeutet nämlich ganz klar: fliegt man nach einem derartigen "Flugauftrag" auf die Fresse, steht man vor Recht, Gesetz und Berufsunfähigkeitsversicherung ( ) erst mal ganz alleine da! Es ist also nicht "nett" oder besonders "kulant" wenn Dir der Fluglehrer einen Flugauftrag gibt bzw. Dir suggeriert, das das legal ist "passt schon", ohne das es ein Ausbildungsverhältnis gibt, sondern so ein Fluglehrer ist ein xxxxxxxxxxxxxxxxxx

                          Zitat von Adjacent
                          Wir haben nämlich direkt nach bestandener Prüfung vom Prüfer nochmal ausdrücklich gesagt bekommen, dass wir weiterhin nur mit Flugauftrag eines Lehrers fliegen dürfen, solange, bis wir den Schein in Händen halten.
                          Und für den Prüfer gilt das xxxxxxxxxxxx ebenso!!! Das ist ja echt unglaublich!!!
                          Zuletzt geändert von ForumAdmin; 17.10.2013, 11:38. Grund: sollte doch auch ohne beleidigung gehen

                          Kommentar

                          • Adjacent
                            Registrierter Benutzer
                            • 27.05.2013
                            • 75
                            • Nordsaarland

                            #14
                            AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

                            Danke Steffen für die ausführliche Antwort und fürs Raussuchen aus den Ausbildungsrichtlinien.
                            Da kann ich nur froh sein, dass ich diese Phase hinter mir habe.

                            Ehrlich gesagt verstehe ich den Sinn dieser rigiden Regelung aber nicht so ganz. Als blutiger Anfänger darf ich beim Schnuppertag unter Fluglehreraufsicht die ersten Hüpfer machen, nach bestandener Prüfung ist das dann aber nicht mehr erlaubt. Aber gerade in Bezug auf die haftungsrechtlichen Aspekte sollte da wirklich jeder genau darauf hingewiesen werden. Sonst könnte das wirklich sehr unangenehm werden...

                            Nochmal danke!

                            Wulf

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                            • skol
                              Registrierter Benutzer
                              • 09.06.2013
                              • 25
                              • München

                              #15
                              AW: Darf zwischen bestandener Prüfung und Scheinerteilung geflogen werden?

                              Mit erteiltem Höhenflugausweis ..... kann der Bewerber für die Dauer von 36 Monaten in Übungsgeländen mit Einwilligung des dort zuständigen Ausbildungsleiters Übungsflüge ohne Fluglehrer durchführen.
                              Der Begriff "Bewerber" ist leider nicht näher definiert.
                              Es kann von einem bestehenden Ausbildungsverhältnis ausgegangen werden, muss aber nicht.

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