Drachenbau und Prüf-Verordnung LuftGerPV

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  • Bernhard Wienand
    Registrierter Benutzer
    • 27.02.2007
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    • Bernhard Wienand
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    Drachenbau und Prüf-Verordnung LuftGerPV

    Für die Entwicklung, die Herstellung, den Vertrieb und die Instandhaltung von Drachen in Deutschland ist die Luftfahrtgeräte Prüfverordnung (LuftGerPV) für die Muster-, Stück- und Nachprüfung maßgeblich.

    Für die Konformitätsbewertung von Produkten (das Produkt hält, was es verspricht), wie auch Drachen und Gleitschirmen etc., durch Inspektions- und Prüfstellen, müssen diese Stellen nach EU-Regeln ihre Eignung nachweisen, indem sie sich bei der DAkks akkreditieren lassen.

    Zum Eignungsnachweis gehören u.A. geeignete Prüfverfahren, bei Drachen z.B. zur Prüfung auf Lufttüchtigkeit. Und hier kommt dann die LTF ins Spiel.

    Versuche gerade, das rechtliche Dickicht zu durchforsten und zu verstehen. Spaß macht das nicht.

    Darum mal die Frage, ob hier schon einmal jemand etwas erarbeitet hat? Die Infos von der DHV-Seite kenne ich natürlich.

    Gruß, Bernhard
    Zuletzt geändert von Bernhard Wienand; 05.12.2013, 10:41. Grund: 4.12. 'Muster- und Stückprüfung' ergänzt, 5.12. Korrektur Luftfahrtgerät (statt Luftsportgerät), Ergänzungen
  • Bernhard Wienand
    Registrierter Benutzer
    • 27.02.2007
    • 998
    • Bernhard Wienand
    • Hamburg

    #2
    AW: Drachenbau und Prüf-Verordnung LuftGerPV

    Hier nun die Ergebnisse meiner Gesetzes-Lektüre:

    Die 8-seitige deutsche 'Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)' verweist auf etliche andere deutsche Gesetze, Verordnungen, Durchführungsverordnungen, EG/EU-Verordnungen, DIN/EN/ISO-Normen etc.

    Dieses ganze Geflecht mit dem Wortlaut der LuftGerPV und meinen Anmerkungen steht als Word-File 'LuftGerPV 2013 Wortlaut mit Anmerkungen.doc' im Anhang.

    Hieraus habe ich eine 5-seitige Kurzfassung der LuftGerPV in normalem Deutsch abgeleitet, im Anhang als pdf-File 'LuftGerPV 2013Kurzfassung.pdf'.

    Hieraus weiter eine 2-seitge Kurzfassung, die nur die Textteile enthält, die für Drachen (und Gleitschirme) maßgeblich sind, und weitere 4 Seiten mit meinem Kommentar, im Anhang als pdf-File 'LuftGerPV 2013 Kurzfassung HG mit Kommentar.pdf'.

    Im Kommentar spreche ich folgende Fragen und Probleme an:

    Wirkliche Befreiung von der Musterzulassung?

    Laut Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) sind Drachen (leichtes Luftsportgerät < 120 kg Leermasse) von der Musterzulassung befreit.
    Sonst ist für ein Muster beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) mit dem Nachweis der Lufttüchtigkeit aufgrund einer Musterprüfung, Betriebsanweisungen etc. die Zulassung zu beantragen.
    Durch die LuftGerPV wird diese Befreiung aber faktisch wieder aufgehoben, quasi durch die Hintertür: § 11 Nicht musterzulassungspflichtiges Luftsportgerät fordert den Nachweis der Lufttüchtigkeit aufgrund einer Musterprüfung, Betriebsanweisungen etc. Lediglich ein Antrag beim LBA ist nicht erforderlich.
    Befreiung von der Musterzulassung stelle ich mir anders vor.
    Ist das im Sinne des Erfinders?

    Problem Akkreditierung?

    Eine Inspektions- oder Prüfstelle muss jetzt nach EU-Verordnung 'akkreditiert' sein. Bisher mussten HG/GS-Prüfstellen vom LBA anerkannt sein.
    Bei der Akkreditierung auf Antrag bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkks) wird geprüft, ob die Stelle neutral ist (keine Lobby) und über die nötigen Geräte, Personen, Kenntnisse und Verfahren verfügt. Die Prüfkriterien interessieren nur in dem Maße, wie sie die Ausstattung der Prüfstelle beeinflussen.
    Die Prüfkriterien für HG/GS sind lt. LuftGerPV die 'anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen' (LTF), die nach wie vor vom LBA festgelegt werden.
    Insofern hat sich inhaltlich nichts verändert. Lediglich die Akkreditierung ist ein lästiger Verwaltungsakt und eingespielte Verbindungen DHV-LBA könnten an Bedeutung verlieren.
    Der Gedanke, dass in Europa nur neutrale und fähige Einrichtungen Produkte bewerten sollen (Stiftung Warentest, ADAC-Tests etc.), da ihre Veröffentlichungen den Markt bzw. Wettbewerb beeinflussen, finde ich ja richtig. Ist daher damit zu rechnen, dass sich auch die Prüfstelle der British Hanggliding and Paragliding Association (BHPA) akkreditieren lassen muss?
    Eigentlich müsste sich eine Prüfstelle auch dann akkreditieren lassen, wenn Prüfungen nicht vorgeschrieben sind sondern auf freiwilliger Basis erfolgen.

    Anerkennung von ausländischen Musterprüfungen?

    Das Problem wäre natürlich gelöst, wenn es eine wirkliche Befreiung von der Musterzulassung gäbe.
    So aber werden durch die LuftGerPV Auflagen gemacht, unter welchen Umständen ausländische Prüfungen anerkannt werden können, übrigens auch schon in der vorherigen LuftGerPV von 2001 (es muss nach LBA-LTF geprüft werden).
    Auf welcher Rechtsgrundlage im Sommer 2012 endlich nach langem Drängen von Piloten die Öffnung für die Airworthiness Standards (AWS) der BHPA und der Hanggliding Manufacturers Association (HGMA) der USA erfolgte, ist mir nicht klar.
    Jetzt hat man sich wieder auf die sichere Seite verlegt: Keine Anerkennung nach BHPA und HGMA.
    Dabei gäbe es m.E. Möglichkeiten.

    Instandhaltung und Nachprüfungen durch den Halter?

    Lt. LuftGerPV ist der Halter verantwortlich und muss die notwendigen Nachprüfungen selbst durchführen oder durchführen lassen. Die Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen muss der Hersteller angeben.
    Müssen diese so sein, dass der Halter Nachprüfungen selbst durchführen könnte, muss er also die Wahlmöglichkeit haben, oder kann der Hersteller vorschreiben, wer die Nachprüfungen (und ggf. Reparaturen) durchführen darf und sich so ein Werkstatt-Monopol verschaffen?


    Fazit:

    Die Gesetze haben Interpretationsspielraum, es gibt Rechtsauffassungen aber wohl noch kaum Rechtsprechungen.

    Dass wir in D Prüfstellen haben, die Drachen und Gleitschirme auf Lufttüchtigkeit prüfen, halte ich für unverzichtbar.
    Dass der DHV solche Prüfstellen betreibt und den damit verbundenen Aufwand trägt, finde ich sehr begrüßenswert.

    Aber eine weitere Musterzulassungs- bzw. -prüfungspflicht brauchen wir nicht.
    Es werden sich weiter nur solche Geräte verkaufen lassen, deren Sicherheit durch eine vertrauenswürdige Einrichtung geprüft und bescheinigt wurde, so wie es einmal mit dem DHV-Gütesiegel begonnen hat.

    Gruß, Bernhard
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    Kommentar

    • Ikarus-Pellicci
      Registrierter Benutzer
      • 12.09.2007
      • 1445

      #3
      AW: Drachenbau und Prüf-Verordnung LuftGerPV

      Hi Bernhard, das man das Kind „ Hängegleitersport“ in den Brunnen gestoßen hat hast du richtig erkannt. Nur man will es einfach nicht mehr retten obwohl es möglich wäre.

      Tomas

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      • kaimartin
        Registrierter Benutzer
        • 27.07.2005
        • 610

        #4
        AW: Drachenbau und Prüf-Verordnung LuftGerPV

        Zitat von Ikarus-Pellicci
        Hi Bernhard, das man das Kind „ Hängegleitersport“ in den Brunnen gestoßen hat hast du richtig erkannt. Nur man will es einfach nicht mehr retten obwohl es möglich wäre.
        Sämtliche Ausführungen Bernhards gelten allerdings gleichermaßen für Gleitschirme wie für Hängegleiter -- eben allgemein für alle Luftsportgeräte.

        ---<)kaimartin(>---

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        • Bernhard Wienand
          Registrierter Benutzer
          • 27.02.2007
          • 998
          • Bernhard Wienand
          • Hamburg

          #5
          AW: Drachenbau und Prüf-Verordnung LuftGerPV

          Ist es für einen Hersteller nicht unbedeutend, ob der Gesetzgeber eine Sicherheitsprüfung verlangt oder der Markt?

          Auch auf Wettbewerben werden die Veranstalter auf Sicherheit geprüfte, musterkonforme Geräte verlangen.

          Es müsste aber nicht unbedingt die Prüfung der DHV-Prüfstelle nach LBA-LTF sein.

          Könnte aber EU-Gesetz eine Akkreditierung von Prüfstellen in Europa verlangen?

          Vielleicht sind auch noch weitere juristische Fragen zu klären.

          Was ich mir noch wünsche, wäre die Veröffentlichung der Messungen durch Prüfstellen. Beim Momentverlauf mit Angabe der Vorgaben nach LBA-LTF, BHPA und HGMA. Dann könnte jeder sehen, wie gut sein Gerät welche Pitch-Forderungen erfüllt. Eine Sicherheitsreserve (ohne Leistungseinbuße) könnte mit zu einem Pluspunkt für ein Gerät werden.


          Gruß, Bernhard

          PS:
          Die Passagen der LuftGerPV für leichte Luftsportgeräte gelten für Drachen wie für Gleitschirme.
          Unterschiede gibt es natürlich bei den anzuwendenden Lufttüchtigkeitsforderungen (Kapitel für HG und Kapitel für GS).

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