AW: Das Benehmen von Gastfliegern - Einweisungen auf Geländen
Natürlich kann der Staat Grund und Boden auch an jemanden zum ganz privaten Gerbrauch verkaufen. Dann ist er der Eigentümer mit allen Rechten. Dazu bedarf es aber einer rechtlichen Grundlage.
Je nach Nutzung und Art des Grundstückes ist die rechtliche Grundlage eine andere. Z.B. ein Ufergrundstück an einem See in Bayern ist rechtlich ganz anders gestellt, als ein ähnliches Grundstück 100 Meter vom See entfernt.
Aber völlig unabhängig von allen Besitzrechten: Die LuftVO z.B. gilt auch auf allen Privatgrundstücken. Da kann der Besitzer sich nicht die Gesetze aussuchen, die auf seinem Grund und Boden gelten sollen oder nicht.
Bei den Clubgeländen gibt es zwar das Hausrecht, aber auch das rechtfertigt nicht, die Grundrechte der Gastflieger zu beschneiden oder die Gültigkeit der Luftverkehrsgesetze einzuschränken oder abzuwandeln, so dass z.B. Vorrecht oder Vorfahrt in der Luft für Clubmitglieder entstehen.
Das gleiche noch mal anders gesagt: Wenn jemand als Gast fliegen will, kann man Ihm nicht zumuten, als Preis dafür seine Recht aus der staatlichen Gesetzgebung oder auch nur die Rechte aus der Tatsachen, dass er geprüfter Pilot ist, wegnehmen.
Eine „Sonderprüfung“ für bestimmte Gebiete versuchen einzelne Clubs immer wieder zu „erfinden“. Wenn das rechtlich durchgehen würde (das geht rechtlich bei keinem Verkehrsmittel) würde es mit Sicherheit den § 3 GG ankratzen, auch wenn nicht jeder gleich zum Gericht rennt. (Siehe Neue Formel, vorher schon mal geschrieben).
Wenn der DHV das durchgehen ließe, dann „Ade A- B- oder sonstige Scheine“. Dann kann man die Einheitlichkeit der Prüfungen und Scheine abschreiben.
Dass das natürlich nicht so heiß gegessen wird, liegt unter anderem daran, dass sowohl der Staat als auch die Richter die ganze Sache eher als Kindergarten- mäßige Spielwiese für „Vereinmeierei“ betrachten. Ich sage „Gott sei Dank“ ist das so.
Die aus § 2 GG sich ergebende „Allgemeinen Handlungsfreiheit“ die auch ein Grundrecht ist (wenn auch in der BRD traditionell mit äußerstem Misstrauen betrachtet: Gegensatz zur A.H. “Alles ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist“) ist noch gar nicht mal erwähnt!
C
Natürlich kann der Staat Grund und Boden auch an jemanden zum ganz privaten Gerbrauch verkaufen. Dann ist er der Eigentümer mit allen Rechten. Dazu bedarf es aber einer rechtlichen Grundlage.
Je nach Nutzung und Art des Grundstückes ist die rechtliche Grundlage eine andere. Z.B. ein Ufergrundstück an einem See in Bayern ist rechtlich ganz anders gestellt, als ein ähnliches Grundstück 100 Meter vom See entfernt.
Aber völlig unabhängig von allen Besitzrechten: Die LuftVO z.B. gilt auch auf allen Privatgrundstücken. Da kann der Besitzer sich nicht die Gesetze aussuchen, die auf seinem Grund und Boden gelten sollen oder nicht.
Bei den Clubgeländen gibt es zwar das Hausrecht, aber auch das rechtfertigt nicht, die Grundrechte der Gastflieger zu beschneiden oder die Gültigkeit der Luftverkehrsgesetze einzuschränken oder abzuwandeln, so dass z.B. Vorrecht oder Vorfahrt in der Luft für Clubmitglieder entstehen.
Das gleiche noch mal anders gesagt: Wenn jemand als Gast fliegen will, kann man Ihm nicht zumuten, als Preis dafür seine Recht aus der staatlichen Gesetzgebung oder auch nur die Rechte aus der Tatsachen, dass er geprüfter Pilot ist, wegnehmen.
Eine „Sonderprüfung“ für bestimmte Gebiete versuchen einzelne Clubs immer wieder zu „erfinden“. Wenn das rechtlich durchgehen würde (das geht rechtlich bei keinem Verkehrsmittel) würde es mit Sicherheit den § 3 GG ankratzen, auch wenn nicht jeder gleich zum Gericht rennt. (Siehe Neue Formel, vorher schon mal geschrieben).
Wenn der DHV das durchgehen ließe, dann „Ade A- B- oder sonstige Scheine“. Dann kann man die Einheitlichkeit der Prüfungen und Scheine abschreiben.
Dass das natürlich nicht so heiß gegessen wird, liegt unter anderem daran, dass sowohl der Staat als auch die Richter die ganze Sache eher als Kindergarten- mäßige Spielwiese für „Vereinmeierei“ betrachten. Ich sage „Gott sei Dank“ ist das so.
Die aus § 2 GG sich ergebende „Allgemeinen Handlungsfreiheit“ die auch ein Grundrecht ist (wenn auch in der BRD traditionell mit äußerstem Misstrauen betrachtet: Gegensatz zur A.H. “Alles ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist“) ist noch gar nicht mal erwähnt!
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