Änderung von Vorrangregeln

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  • JHG
    Registrierter Benutzer
    • 16.02.2005
    • 3096
    • Sepp
    • n.a.

    Änderung von Vorrangregeln

    Hallo allerseits,

    Vor einiger Zeit gab's im Sicherheitsforum eine Diskussion zum Thema Landeplatzproblematik in Greifenburg . Im Zuge der Diskussion kam dann folgende Aussage:

    ... In dem Gebiet wo ich fliege haben zwar Paras vor Drachen Vorrang, ...
    Zu meiner größten Überraschung hat diese Aussage, mit Ausnahme von mir, niemanden gestört. Nachdem ich jetzt erfahren habe , daß dieses Gebiet in Österreich sein soll, möchte ich, auch auf die Gefahr hin Euch zu langweilen, die österreichische Rechtssituation, bzw. meine Interpretation derselben darlegen.

    Da gibt es einmal das Luftfahrtgesetz §2

    Zitat von Gestzgeber
    § 2. Freiheit des Luftraumes.

    Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät
    im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes
    ergibt.
    vulgo: Der Luftraum ist frei.

    Dies ist insofern bemerkenswert, als anders als bei Grund und Boden der Luftraum niemandem gehört . Weil es also keine Eigentums / Verfügungsverhältnisse gibt, darf niemand über den Luftraum verfügen, mit Ausnahme der Austrocontrol der diese Aufgabe explizit im LFG übertagen wurde.

    Kommen wir also zu den Vorrangregeln:

    Zitat von Gesetzgeber
    § 12. Vorrang

    (1) Steht einem Piloten nach den folgenden Bestimmungen der Vorrang
    zu, so hat er seine Richtung und seine Geschwindigkeit unverändert
    beizubehalten; hiedurch wird er jedoch nicht von der Verpflichtung
    befreit, alle Vorkehrungen zur Verhütung eines Zusammenstoßes zu
    treffen.
    (2) Jener Pilot, der nach den folgenden Bestimmungen einem anderen
    Luftfahrzeug auszuweichen hat, darf dieses Luftfahrzeug nur dann
    über- oder unterfliegen oder vor ihm kreuzen, wenn ein so großer
    Abstand besteht, daß jede Zusammenstoßgefahr vermieden wird. Dabei
    sind auch die Auswirkungen von Wirbelschleppen in Betracht zu ziehen.

    § 13. Gegenrichtung

    Wenn sich zwei Luftfahrzeuge in entgegengesetzter oder ungefähr
    entgegengesetzter Richtung einander nähern und eine
    Zusammenstoßgefahr besteht, so haben beide Piloten ihre Richtung nach
    rechts zu ändern.

    § 14. Kreuzende Kurse

    Wenn sich zwei Luftfahrzeuge auf kreuzenden Kursen einander in
    ungefähr derselben Höhe nähern, so hat der Pilot des von links
    kommenden Luftfahrzeuges auszuweichen. Jedoch gelten folgende
    Ausnahmen:
    a) mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen schwerer als Luft ist
    Luftschiffen, Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und
    Freiballonen auszuweichen,
    b) mit Luftschiffen ist Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern
    und Freiballonen auszuweichen,
    c) mit Segelflugzeugen ist Hänge- und Paragleitern und Freiballonen
    auszuweichen,
    d) mit Hänge- und Paragleitern ist Freiballonen auszuweichen,
    e) mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen ist allen anderen
    Luftfahrzeugen auszuweichen, die als Schleppluftfahrzeuge
    erkennbar sind.

    § 15. Überholen

    Beim Überholen hat der Pilot, dessen Luftfahrzeug überholt wird,
    den Vorrang; der Pilot, der überholt, hat ohne Rücksicht darauf, ob
    sein Luftfahrzeug steigt, sinkt oder die Höhe beibehält, den Flugweg
    des anderen Luftfahrzeuges durch Ändern seiner Flugrichtung nach
    rechts zu meiden; keine während des Überholvorganges eintretende
    Änderung der Position der beiden Luftfahrzeuge zueinander enthebt ihn
    dieser Verpflichtung, bis er das andere Luftfahrzeug vollständig
    überholt und einen sicheren Abstand gewonnen hat.

    § 16. Landen und Starten

    (1) Landenden und im Endanflug befindlichen Luftfahrzeugen haben
    die Piloten aller anderen im Betrieb befindlichen Luftfahrzeuge
    auszuweichen.
    (2) Wenn zwei oder mehrere Luftfahrzeuge schwerer als Luft einen
    Flugplatz zur Landung anfliegen, so hat der Pilot des höher
    fliegenden Luftfahrzeuges dem tiefer fliegenden Luftfahrzeug
    auszuweichen; der Pilot des tiefer fliegenden Luftfahrzeuges darf
    jedoch diese Regel nicht dazu ausnützen, um vor einem im Endanflug
    befindlichen Luftfahrzeug einzudrehen oder dieses Luftfahrzeug zu
    überholen. Diese Bestimmungen gelten insoweit nicht, als mit
    kraftangetriebenen Luftfahrzeugen schwerer als Luft auch während des
    Landevorganges Segelflugzeugen auszuweichen ist.
    (3) Wenn der Pilot eines Luftfahrzeuges wahrnimmt, daß ein anderes
    Luftfahrzeug zur Landung gezwungen ist, so hat er diesem Luftfahrzeug
    jedenfalls auszuweichen.
    (4) Startenden Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen, die im Begriff
    sind zu starten, haben Piloten von rollenden Luftfahrzeugen
    auszuweichen.
    § 14 legt fest wie bei kreuzenden Kursen verfahren werden muß. Im Punkt d ist ersichtlich, daß Hängegleiter und Paragleiter gleichberechtigt sind. Anders als bei der "Landevolte" im § 19 gibt es bei den Vorflugregeln keinen Passus der eine Änderung derselben zuläßt. (Zumindest habe ich keine soche gefunden, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren)

    Hier ist allerdings auch festgehalten wer abweichende An- und Abflugverfahren festlegen darf: Die Austrocontrol GmbH. Von einem Geländehalter bzw. Flugschule steht da nichts.


    Zitat von Gesetzgeber
    § 19. Betrieb von Luftfahrzeugen auf Flugplätzen
    und im Flugplatznähe

    .............

    1. Kurven beim Landeanflug und nach dem Start als Linkskurven
    ausgeführt werden;
    2. Landungen und Starts gegen den Wind erfolgen, sofern nicht aus
    Sicherheitsgründen, auf Grund der Anordnung der Pisten auf dem
    Flugplatz oder auf Grund der Verkehrslage eine andere Richtung
    vorzuziehen ist.
    (5) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Austro Control GmbH auf
    bestimmten Flugplätzen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der
    Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen besondere An- und
    Abflugverfahren auftragen, welche besondere Anforderungen an den
    Piloten oder die Ausrüstung oder die Leistung des Luftfahrzeuges
    stellen. Die Durchführung von Flügen nach diesen besonderen An- und
    Abflugverfahren ist nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH
    zulässig.
    (6) Die Bewilligungen gemäß Abs. 5 sind insoweit mit Bedingungen,
    Befristungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt zu erteilen, als dies
    mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung
    von Lärmbelästigungen erforderlich erscheint.
    .....
    Da für die Vorflugregeln keine Ausnahmen vorgesehen sind empfinde ich ein eigenmächtiges ändern derselben von einer Flugschule schlicht als unzulässig. Ich kann also jeden Paragleiter nur warnen auf diese Regelung zu vertrauen. Sie ist meines Erachtens rechtlich in keinster Weise gedeckt.

    Als Klarstellung: Ich bin kein Jurist auch kein Hobbyjurist und ganz sicher für ein rücksichtsvolles Miteinander, in der Luft wie auch am Boden. Man muß auf seinem Vorflugrecht nicht bestehen und generell sollte dem, der sich aufgrund seines Geräts oder Könnenstands schwerer tut, ausgewichen werden. So kommen wir alle wieder sicher runter.
    Ich kenne das Fluggebiet nicht und kann und will auch nicht beurteilen, ob diese Regelung "sinnvoll" ist oder nicht. Es gibt viele gesetzliche Regelungen die nicht sinnvoll , bzw. in manchen Bereichen sogar ausgesprochen kontraproduktiv sind, trotzdem kann ich sie nicht einfach außer Kraft setzen. Das wäre der Zusammenbruch des Systems und das Chaos schlechthin. Wenn das Beispiel Schule macht, haben wir alle 10 km andere Vorflugregeln die jede für sich in dem betreffenden Gebiet vielleicht durchaus Sinn machen. Nur das Chaos ist damit programmiert.
  • Huski
    Registrierter Benutzer
    • 24.09.2004
    • 50
    • Frank Dünnebier
    • Berlin

    #2
    AW: Änderung von Vorrangregeln

    Ist das Thema nicht ausführlich genug im Thread über die Landeplatzproblematik in Greifenburg erörtert worden?
    Warum das also nochmal aufrollen? (rein sachliche Frage)
    Grüße aus Berlin
    Frank
    "Möge die Thermik mit Euch sein"

    Kommentar

    • JHG
      Registrierter Benutzer
      • 16.02.2005
      • 3096
      • Sepp
      • n.a.

      #3
      AW: Änderung von Vorrangregeln

      Zitat von Huski
      Ist das Thema nicht ausführlich genug im Thread über die Landeplatzproblematik in Greifenburg erörtert worden?
      Warum das also nochmal aufrollen? (rein sachliche Frage)
      Weil ich damals davon ausgegangen bin, daß sich das Gebiet in Deutschland befindet und ich die deutsche Rechtslage zu wenig kenne um mich darüber auszulassen.

      Außerdem glaube ich, daß es im Allgemeinen Teil mehr Leser erreicht und es im Greifenburg Thread eigentlich OT war.

      Kommentar

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