Hausrecht, gibt es das überhaupt, bezüglich Fluggebiet?
Zitat:
Unter "Wohnung" ist jeder Bereich zu verstehen, den ein Mensch der allgemeinen
Zugänglichkeit entzieht und zu Stätte seines Lebens und Arbeitens bestimmt
(BVerfG, a.a.O.) [Heißt Bundesverfassungsgericht an anderem Ort].
Der Begriff umfasst somit neben den Wohnräumen im engeren Sinne auch Flure,
Treppen, Keller, Garagen und selbst die Wohnaußenbereiche wie Gärten, Höfe,
Veranden, für die nach den Umständen ersichtlich ist, dass sie
der "räumlichen Privatsphäre" zugehören (vgl. OVG RhPf, Urt. v. 8. März
1994 - 7 C 11302/92 -8)
Ein Fluggebiet ist wohl keine Privatsphäre
Die Konsensustheorie der Wahrheit bestimmt Aussagen dann als wahr, wenn wie hier bei den Fliegern unter idealen Kommunikationsbedingungen einer Aussage allgemein zugestimmt würde. Es werden für den Prozess der Konsensbildung Gutwilligkeit, Sprachkundigkeit, Normalsinnigkeit und Vernünftigkeit gefordert.
Mir ist es privat egal, ob die Flieger dazu bereit sind.
Aber wer von sich behauptet, er vertrete einen „richtigen“ Standpunkt, sollte dazu bereit sein.
Wenn die „Öffentliche Hand“ bereit ist, auf ihrem Gelände das HG oder GS Fliegen zu gestatten, muss sie sich an die dafür zuständigen Gesetze halten. Und sie muss dafür sorgen, dass sie Gesetze eingehalten werden.
DAS ist die Schwierigkeit bei der Zulassung eines Fluggeländes. "Jedermann", das ist wirklich jeder, darf nicht ausgesperrt werden!
Der DHV als Beauftragter bringt die notwendige Luftfahrtrechtliche Seite ein.
Die „Öffentliche Hand“ z.B, beim Fluggebiet Merkur muss nach dem
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft
und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft
(Naturschutzgesetz - NatSchG)
vom 13. Dez. 2005 (GBl. S.745)
Baden Württembergs verfahren.
Dort steht in
§ 49 Recht auf Erholung
(1) Jedermann hat ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Dieses Recht wird nirgendwo aufgehoben, und auch der „Teil-Nutzungs-Berechtigte“, der einen Gestattungsvertrag hat, erhält nirgendwo polizeiähnliche Rechte.
Durchlesen, es steht in mehreren Teilen ausdrücklich da.
Auch aus dem Luftfahrt- Recht (der DHV bringt es ein) lässt sich keine „polizeiähnliche Befugnis“ ableiten, lediglich gibt es ein „Anzeigerecht“, aber das hat sowieso jeder.
Für die Kontrolle von Ausweisen und anderen „amtlichen Dokumenten“ sind "besonderen Amtspersonen" zuständig, die auch im Naturschutzgesetz ausdrücklich genannt sind. Dort steht auch, wer was darf und was nicht.
Feststellung der Person ist das einzige Recht besonders Beauftragter.
Im Übrigen gilt der Abs. 2 des Grundgesetzes, die „Allgemeine Handlungsfreiheit“, die unter anderem besagt, dass ein Flieger nicht immer vorher „fragen muss“, wenn er frei handeln will.
Natürlich weiß ich, wie sehr die Damen und die Herren Flieger mit den „Bürgerlichen Freiheiten“ auf „Kriegsfuß“ stehen. Und dass der Abs. 2 des Grundgesetzes unmittelbar gültiges Recht ist, ist offensichtlich unbekannt (in diesen Kreisen). Und wie „autoritär“ sie denken, was sich mit der „Freien Entfaltung der Persönlichkeit“ nur schlecht verträgt.
Und deshalb erstmal keine Antwort „auf persönliche Angriffe“.
Holt Euch die entsprechenden Artikel zum Fragenkreis selbst aus den entsprechenden Quellen, sofern Ihr den genannten Forderungen entsprecht:
Es werden für den Prozess der Konsensbildung Gutwilligkeit, Sprachkundigkeit, Normalsinnigkeit und Vernünftigkeit gefordert !
C
Zitat:
Unter "Wohnung" ist jeder Bereich zu verstehen, den ein Mensch der allgemeinen
Zugänglichkeit entzieht und zu Stätte seines Lebens und Arbeitens bestimmt
(BVerfG, a.a.O.) [Heißt Bundesverfassungsgericht an anderem Ort].
Der Begriff umfasst somit neben den Wohnräumen im engeren Sinne auch Flure,
Treppen, Keller, Garagen und selbst die Wohnaußenbereiche wie Gärten, Höfe,
Veranden, für die nach den Umständen ersichtlich ist, dass sie
der "räumlichen Privatsphäre" zugehören (vgl. OVG RhPf, Urt. v. 8. März
1994 - 7 C 11302/92 -8)
Ein Fluggebiet ist wohl keine Privatsphäre
Die Konsensustheorie der Wahrheit bestimmt Aussagen dann als wahr, wenn wie hier bei den Fliegern unter idealen Kommunikationsbedingungen einer Aussage allgemein zugestimmt würde. Es werden für den Prozess der Konsensbildung Gutwilligkeit, Sprachkundigkeit, Normalsinnigkeit und Vernünftigkeit gefordert.
Mir ist es privat egal, ob die Flieger dazu bereit sind.
Aber wer von sich behauptet, er vertrete einen „richtigen“ Standpunkt, sollte dazu bereit sein.
Wenn die „Öffentliche Hand“ bereit ist, auf ihrem Gelände das HG oder GS Fliegen zu gestatten, muss sie sich an die dafür zuständigen Gesetze halten. Und sie muss dafür sorgen, dass sie Gesetze eingehalten werden.
DAS ist die Schwierigkeit bei der Zulassung eines Fluggeländes. "Jedermann", das ist wirklich jeder, darf nicht ausgesperrt werden!
Der DHV als Beauftragter bringt die notwendige Luftfahrtrechtliche Seite ein.
Die „Öffentliche Hand“ z.B, beim Fluggebiet Merkur muss nach dem
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft
und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft
(Naturschutzgesetz - NatSchG)
vom 13. Dez. 2005 (GBl. S.745)
Baden Württembergs verfahren.
Dort steht in
§ 49 Recht auf Erholung
(1) Jedermann hat ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Dieses Recht wird nirgendwo aufgehoben, und auch der „Teil-Nutzungs-Berechtigte“, der einen Gestattungsvertrag hat, erhält nirgendwo polizeiähnliche Rechte.
Durchlesen, es steht in mehreren Teilen ausdrücklich da.
Auch aus dem Luftfahrt- Recht (der DHV bringt es ein) lässt sich keine „polizeiähnliche Befugnis“ ableiten, lediglich gibt es ein „Anzeigerecht“, aber das hat sowieso jeder.
Für die Kontrolle von Ausweisen und anderen „amtlichen Dokumenten“ sind "besonderen Amtspersonen" zuständig, die auch im Naturschutzgesetz ausdrücklich genannt sind. Dort steht auch, wer was darf und was nicht.
Feststellung der Person ist das einzige Recht besonders Beauftragter.
Im Übrigen gilt der Abs. 2 des Grundgesetzes, die „Allgemeine Handlungsfreiheit“, die unter anderem besagt, dass ein Flieger nicht immer vorher „fragen muss“, wenn er frei handeln will.
Natürlich weiß ich, wie sehr die Damen und die Herren Flieger mit den „Bürgerlichen Freiheiten“ auf „Kriegsfuß“ stehen. Und dass der Abs. 2 des Grundgesetzes unmittelbar gültiges Recht ist, ist offensichtlich unbekannt (in diesen Kreisen). Und wie „autoritär“ sie denken, was sich mit der „Freien Entfaltung der Persönlichkeit“ nur schlecht verträgt.
Und deshalb erstmal keine Antwort „auf persönliche Angriffe“.
Holt Euch die entsprechenden Artikel zum Fragenkreis selbst aus den entsprechenden Quellen, sofern Ihr den genannten Forderungen entsprecht:
Es werden für den Prozess der Konsensbildung Gutwilligkeit, Sprachkundigkeit, Normalsinnigkeit und Vernünftigkeit gefordert !
C
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