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Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)
Ok Richard, nur eine Frage, bitte um konkrete Antwort, bitte.
Wie schafft es ein Akropilot mit einem nicht mustergeprüften Gleitsegel legal und versichert in Deutschland, z.B auf einer DHV Veranstaltung zu fliegen? Hab im Deutschen Luftrecht nichts gefunden...
AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)
Hallo Frank,
die Belange der GS/HG sind in der EU ausdrücklich Ländersache. Du kannst Dich auf der Website der EHPU (www.ehpu.org) darüber informieren. Dort ist das entsprechende Dokument von Parlament und Rat der EU zu finden. Hier in Kurzform:
EC Regulation on Airworthiness
The EC Regulation Nr.1592 of 15 July 2002 states:
"aeronautical products should be subject to certification to verify that they meet essential airworthiness requirements".
Article 4 of this regulation states: "This regulation shall not apply to aircraft referred to in Annex II"
Annex II states: "Aircraft to which Article 4 does not apply are aircraft which fall in one of the following categories:
...gliders with a structural mass of less than 80 kg when single seater or 100 kg when two seater, including those which are foot launched...
...any other aircraft with a total mass without pilot of less than 70 kg."
The above states that there is no European regulation for airworthiness of hang gliders and paragliders. Airworthiness requirements for hang gliders and paragliders continue to fall under national rule making.
Es ist also unstrittig, dass in D für Gleitschirme und Hängegleiter die nationalen luftrechtlichen Vorschriften gelten.
AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)
Zitat von pmhausen
...
auch wenn ich immer ... verwundert [bin], daß
der Gesetzgeber mir als Rechtsunterworfenem nicht alle Gesetzestexte frei
und unentgeltlich zur Verfügung stellt. ...
AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)
Zitat von Benzinthermik
Bitte nicht so Dokmatisch, EU-Recht steht über Landesrecht. Ausserdem sind § 25 nach Landesrecht (Bundesländer) geregelt, da muss z.B. ein Hessener auch nicht vor der Landesgrenze NRW umdrehen.
Äpfel, Birnen, Pampelmusen...
EU-Recht steht nicht per se über dem Recht der Mitgliedsstaaten. Die meisten EU-Rechtsakte müssen durch die Legislative der Mitgliedsstaaten explizit in nationales Recht transferiert werden.
Die Materie ist etwas kompliziert und nicht mit pauschalen Äußerungen zu beurteilen.
AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)
Zitat von Benzinthermik
Leute,
LuftVZO Luftverkehrszulassungsordung für Luftverkerhszulassungsbefreite Gleitsegel, interessant...
LG Frank
Wo steht, daß Gleitsegel luftverkehrszulassungsbefreit sind?
In der LuftVZO der Bundesrepublik Deutschland, die nach wie vor gültiges
Recht ist, steht:
§ 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung
(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind:
1. Flugzeuge,
2. Drehflügler,
3. Motorsegler,
4. Segelflugzeuge,
5. Luftschiffe,
6. bemannte Ballone,
7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,
...
(4) Ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte ohne Motor oder mit einem nicht fest mit dem
Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 kg
einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät sind von der Musterzulassung befreit. Für
diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen
nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen.
...
Also von einer generellen Befreiung kann da nicht die Rede sein. Es wird ausdrücklich
auf die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät verwiesen. Hatte ich Dir aber
auch schon gesagt.
In letzterer steht dann:
§ 10 Luftsportgerät
(1) In der Musterprüfung wird geprüft, ob das Muster den Bauvorschriften für
Luftfahrtgerät entspricht und nicht Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen
sicheren Betrieb beeinträchtigen. Ferner wird geprüft, ob die Musterunterlagen sowie
die Betriebsanweisungen, die für die Wartung, Überholung und Reparatur (Instandhaltung)
und den Betrieb des Luftfahrtgeräts erforderlich sind, vollständig sind und die
notwendigen Angaben enthalten, um für das Muster und das dem Muster nachgebaute
Luftfahrtgerät einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können.
(2) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes legt fest, welche Teile der
Betriebsanweisungen einer Anerkennung bedürfen und kann verlangen, daß ihm neben
den Musterunterlagen das Muster eines nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräts vom
Herstellungsbetrieb auf Dauer zur Verfügung gestellt wird.
(3) In der Stückprüfung wird geprüft, ob das Luftfahrtgerät mit dem Muster
übereinstimmt und lufttüchtig ist, ob die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät
gehörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind und den anerkannten Betriebsanweisungen
entsprechen und ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ursprungs, soweit sie gefordert
ist, ordnungsgemäß angebracht ist. Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
bestimmt, ob er die Stückprüfung selber durchführt oder sie in einem nach Absatz 7
genehmigten Herstellungsbetrieb durchführen läßt.
...
Und damit ist für mich jetzt langsam Schluß. Man mag die Sinnhaftigkeit bezweifeln,
Änderungsvorschläge bringen, oder was auch immer einem gefällt, aber die
gegenwärtige Situation ist so wie es im derzeit geltenden Recht steht.
AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)
Zitat von pmhausen
Wo steht, daß Gleitsegel luftverkehrszulassungsbefreit sind?
Hallo Patrick,
wenn wir über eine Gastflugregelung sprechen und ob ein Deutscher nach deutschem Recht in Neuseland behandelt wird, ggf. auch bestraft wird, so geht die Gastflugregelung davon aus, dass es sich um ein Luftsportgerät handelt das auch zum Luftverkehr zugelassen werden muss. Eine Zulasssung zum Luftverkehr setzt aber eine "Verkehrszulassung" voraus, jeder Heißluftballon hat eine Verkehrszuassung, selbst Modellflugzeuge über 25 kg müssen zum Luftverkehr zugelassen werden. Gleitschirme müsse eben "NICHT" zum Luftverkehr zugelassen werden, gibt also keine Gastflugregelung nach LuftVZO. Wer sagt denn, dass wir in anderen Ländern überhaupt Luftsportgeräte sind??? Bitte mal aufhören Deutsch zu denken....., der Neuseländer behauptet einfach Du fliegst nen Kite, oder auf den Fitschis, die kennen es einfach nicht.
Zur EU, es gibt keine Grenze und keinen Zoll mehr.
Vielleicht ist das der Grund das mir noch keiner den § zur Gastflugregelung für Verkehrszulassungsbefreite Geitschirme nennen konnte.
AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)
Zitat von Benzinthermik
wenn wir über eine Gastflugregelung sprechen und ob ein Deutscher nach deutschem Recht in Neuseland behandelt wird, ggf. auch bestraft wird, so geht die Gastflugregelung davon aus, dass es sich um ein Luftsportgerät handelt das auch zum Luftverkehr zugelassen werden muss. Eine Zulasssung zum Luftverkehr setzt aber eine "Verkehrszulassung" voraus, jeder Heißluftballon hat eine Verkehrszuassung, selbst Modellflugzeuge über 25 kg müssen zum Luftverkehr zugelassen werden. Gleitschirme müsse eben "NICHT" zum Luftverkehr zugelassen werden, gibt also keine Gastflugregelung nach LuftVZO. Wer sagt denn, dass wir in anderen Ländern überhaupt Luftsportgeräte sind??? Bitte mal aufhören Deutsch zu denken....., der Neuseländer behauptet einfach Du fliegst nen Kite, oder auf den Fitschis, die kennen es einfach nicht.
In Neuseeland gilt das dortige Recht. Für alle. In Deutschland gilt das
Deutsche Recht. Für alle. In der Türkei gilt das Türkische Recht, wie ein
gerade in Untersuchungshaft sitzender Schüler erfahren muß.
Nach Deutschem Recht gibt es nun hier eine Ausnahmeregelung für
die Besitzer und Benutzer von Luftsportgeräten aus anderen Nationen.
Für Deutsche gilt nach wie vor das Deutsche Luftrecht.
Was ist daran unsinnig oder unstimmig?
Was in Neuseeland für Neuseeländer oder Deutsche Gäste gilt, kann ich
Dir ohne Blick in die dortigen Gesetze auch nicht sagen.
Zitat von Benzinthermik
Zur EU, es gibt keine Grenze und keinen Zoll mehr.
Nun sind aber die Luftsportgeräte in der EU ausdrücklich ausgenommen und
weiterhin nationalstaatlich geregelt. Was das also mit Grenzen und Zoll zu tun
haben soll, verstehe ich nicht. Freier Personen- und Güterverkehr hat nichts
aber auch gar nichts mit der StVO, der LuftVO, dem Rauchverbot oder sonstigem
Kram zu tun, der weiterhin Sache der einzelnen Mitgliedsstaaten bleibt.
Auf der Homepage der EHPU findet man z.B. relativ leicht:
- EC Regulation on Airworthiness
The EC Regulation Nr.1592 of 15 July 2002 states:
"aeronautical products should be subject to certification to verify that they meet essential airworthiness requirements".
Article 4 of this regulation states: "This regulation shall not apply to aircraft referred to in Annex II"
Annex II states: "Aircraft to which Article 4 does not apply are aircraft which fall in one of the following categories:
...gliders with a structural mass of less than 80 kg when single seater or 100 kg when two seater, including those which are foot launched...
...any other aircraft with a total mass without pilot of less than 70 kg."
Also: Gleitschirme sind von der Regelung durch die EU ausdrücklich ausgenommen.
Damit gilt aber nicht ausdrücklich *gar nichts* sondern das jeweilige nationale
Recht weiter.
Zitat von Benzinthermik
Vielleicht ist das der Grund das mir noch keiner den § zur Gastflugregelung für Verkehrszulassungsbefreite Geitschirme nennen konnte.
Karl hat Dir den entsprechenden Link genannt. Warum sollte die Regelung von
1995 mit "Maastricht" auf einmal unwirksam werden, wenn Luftsportgeräte
von der EU ausdrücklich ausgespart werden?
AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)
Zitat von pmhausen
Warum sollte die Regelung von
1995 mit "Maastricht" auf einmal unwirksam werden, wenn Luftsportgeräte
von der EU ausdrücklich ausgespart werden?
Ein Zusammenschluß von europäischen Verbandsfunktionären die unter dem Namen EHPU agieren machen noch lange keine neuen EU Gesetze. Es gibt sehr wohl Deutsches Recht für Deutsche auch im Ausland, in Verkehrsflugzeugen, die zum Luftverkehr zugelassen sind, dafür gibt es ja die Gastflugregelung nach LuftVG. Aber es gibt sie nicht für verkehrszulassungsbefreite Gleitschirme.
Richtline (2004/38/EG)
Übrigens im Oktober 2007 wurden die ganzen Paragrafenwerke zusammengefasst (2005/36/EG).
AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)
Zitat von MAXL
...und genau deswegen fährst ab jetzt auf französischen Autobahnen immer min. 200? Bitte tu uns den Gefallen und erzähl uns nach der Haftentlassung von deinen Erfahrungen.
Ciao / Maxl
@pmhausen: ich denke, es wäre sinnvoller deine Forums-Zeit echten Analphabeten zu widmen. Die sind in der Regel nämlich lernwillig und meist auch -fähig.
Auto ist nicht Flugzeug und Äpfel sind keine Birnen. Nochmal, für Verkehsflugzeuge gibt es eine Gastflugregelung nach Luftverkehrsgesetz und in dieser Gastflugregelung zählt für Dich als Deutscher (gehe ich mal von aus) an Bord deutsches Recht, auch im Ausland, ist so. Zum Glück gibt es keine Gastlfugregelung nach "Luftverkehrsgesetz" für verkehrszulassungsbefreite Gleitschirme.
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