Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)

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  • ForumAdmin
    Administrator
    • 03.06.2004
    • 2815
    • Richard Brandl
    • Schliersee

    AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)

    Luftrecht Deutschland unter Regelwerke
    Schöne Flüge

    ForumAdmin
    Richard Brandl

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    • Benzinthermik
      • 29.10.2007
      • 37

      AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)

      Zitat von ForumAdmin
      Luftrecht Deutschland unter Regelwerke
      Ok Richard, nur eine Frage, bitte um konkrete Antwort, bitte.

      Wie schafft es ein Akropilot mit einem nicht mustergeprüften Gleitsegel legal und versichert in Deutschland, z.B auf einer DHV Veranstaltung zu fliegen? Hab im Deutschen Luftrecht nichts gefunden...

      LG Frank

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      • ForumAdmin
        Administrator
        • 03.06.2004
        • 2815
        • Richard Brandl
        • Schliersee

        AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)

        Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel
        Schöne Flüge

        ForumAdmin
        Richard Brandl

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        • Karl Slezak
          Fachreferat Sicherheit
          • 06.03.2002
          • 341

          AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)

          Hallo Frank,

          die Belange der GS/HG sind in der EU ausdrücklich Ländersache. Du kannst Dich auf der Website der EHPU (www.ehpu.org) darüber informieren. Dort ist das entsprechende Dokument von Parlament und Rat der EU zu finden. Hier in Kurzform:

          EC Regulation on Airworthiness

          The EC Regulation Nr.1592 of 15 July 2002 states:
          "aeronautical products should be subject to certification to verify that they meet essential airworthiness requirements".
          Article 4 of this regulation states: "This regulation shall not apply to aircraft referred to in Annex II"
          Annex II states: "Aircraft to which Article 4 does not apply are aircraft which fall in one of the following categories:
          ...gliders with a structural mass of less than 80 kg when single seater or 100 kg when two seater, including those which are foot launched...
          ...any other aircraft with a total mass without pilot of less than 70 kg."

          The above states that there is no European regulation for airworthiness of hang gliders and paragliders. Airworthiness requirements for hang gliders and paragliders continue to fall under national rule making.


          Es ist also unstrittig, dass in D für Gleitschirme und Hängegleiter die nationalen luftrechtlichen Vorschriften gelten.

          Grüße

          Karl Slezak

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          • günzi
            Registrierter Benutzer
            • 27.07.2004
            • 285
            • Rosenheim

            AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)

            Zitat von pmhausen
            ...

            auch wenn ich immer ... verwundert [bin], daß
            der Gesetzgeber mir als Rechtsunterworfenem nicht alle Gesetzestexte frei
            und unentgeltlich zur Verfügung stellt. ...
            Wen's interessiert: Versuch's mal da:



            Da findest Du eigentlich alles, was das Herz begehrt...

            Grüße,

            G.

            Kommentar

            • pmhausen
              Registrierter Benutzer
              • 25.09.2002
              • 639
              • Patrick M. Hausen
              • Ettlingen

              AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)

              Hey, extrem cool. Danke!

              Ja, auch LuftVG, LuftVO und LuftVZO sind da zu finden. Und aus den PDFs
              kann man im Gegensatz zu luftrecht-online.de auch Teile kopieren oder
              drucken.

              Gruß,
              Patrick

              Kommentar

              • Benzinthermik
                • 29.10.2007
                • 37

                AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)

                Leute,

                LuftVZO Luftverkehrszulassungsordung für Luftverkerhszulassungsbefreite Gleitsegel, interessant...

                LG Frank

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                • rene
                  Registrierter Benutzer
                  • 14.07.2002
                  • 733

                  AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)

                  Zitat von Benzinthermik
                  Bitte nicht so Dokmatisch, EU-Recht steht über Landesrecht. Ausserdem sind § 25 nach Landesrecht (Bundesländer) geregelt, da muss z.B. ein Hessener auch nicht vor der Landesgrenze NRW umdrehen.
                  Äpfel, Birnen, Pampelmusen...

                  EU-Recht steht nicht per se über dem Recht der Mitgliedsstaaten. Die meisten EU-Rechtsakte müssen durch die Legislative der Mitgliedsstaaten explizit in nationales Recht transferiert werden.
                  Die Materie ist etwas kompliziert und nicht mit pauschalen Äußerungen zu beurteilen.

                  Grüßli, René

                  Kommentar

                  • pmhausen
                    Registrierter Benutzer
                    • 25.09.2002
                    • 639
                    • Patrick M. Hausen
                    • Ettlingen

                    AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)

                    Zitat von Benzinthermik
                    Leute,

                    LuftVZO Luftverkehrszulassungsordung für Luftverkerhszulassungsbefreite Gleitsegel, interessant...

                    LG Frank
                    Wo steht, daß Gleitsegel luftverkehrszulassungsbefreit sind?

                    In der LuftVZO der Bundesrepublik Deutschland, die nach wie vor gültiges
                    Recht ist, steht:

                    § 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung
                    (1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind:
                    1. Flugzeuge,
                    2. Drehflügler,
                    3. Motorsegler,
                    4. Segelflugzeuge,
                    5. Luftschiffe,
                    6. bemannte Ballone,
                    7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,
                    ...

                    (4) Ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte ohne Motor oder mit einem nicht fest mit dem
                    Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 kg
                    einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät sind von der Musterzulassung befreit. Für
                    diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen
                    nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen.
                    ...

                    Also von einer generellen Befreiung kann da nicht die Rede sein. Es wird ausdrücklich
                    auf die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät verwiesen. Hatte ich Dir aber
                    auch schon gesagt.

                    In letzterer steht dann:

                    § 10 Luftsportgerät
                    (1) In der Musterprüfung wird geprüft, ob das Muster den Bauvorschriften für
                    Luftfahrtgerät entspricht und nicht Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen
                    sicheren Betrieb beeinträchtigen. Ferner wird geprüft, ob die Musterunterlagen sowie
                    die Betriebsanweisungen, die für die Wartung, Überholung und Reparatur (Instandhaltung)
                    und den Betrieb des Luftfahrtgeräts erforderlich sind, vollständig sind und die
                    notwendigen Angaben enthalten, um für das Muster und das dem Muster nachgebaute
                    Luftfahrtgerät einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können.
                    (2) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes legt fest, welche Teile der
                    Betriebsanweisungen einer Anerkennung bedürfen und kann verlangen, daß ihm neben
                    den Musterunterlagen das Muster eines nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräts vom
                    Herstellungsbetrieb auf Dauer zur Verfügung gestellt wird.
                    (3) In der Stückprüfung wird geprüft, ob das Luftfahrtgerät mit dem Muster
                    übereinstimmt und lufttüchtig ist, ob die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät
                    gehörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind und den anerkannten Betriebsanweisungen
                    entsprechen und ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ursprungs, soweit sie gefordert
                    ist, ordnungsgemäß angebracht ist. Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes
                    bestimmt, ob er die Stückprüfung selber durchführt oder sie in einem nach Absatz 7
                    genehmigten Herstellungsbetrieb durchführen läßt.
                    ...

                    Und damit ist für mich jetzt langsam Schluß. Man mag die Sinnhaftigkeit bezweifeln,
                    Änderungsvorschläge bringen, oder was auch immer einem gefällt, aber die
                    gegenwärtige Situation ist so wie es im derzeit geltenden Recht steht.

                    Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

                    Gruß,
                    Patrick

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                    • Benzinthermik
                      • 29.10.2007
                      • 37

                      AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)

                      Zitat von pmhausen
                      Wo steht, daß Gleitsegel luftverkehrszulassungsbefreit sind?
                      Hallo Patrick,

                      wenn wir über eine Gastflugregelung sprechen und ob ein Deutscher nach deutschem Recht in Neuseland behandelt wird, ggf. auch bestraft wird, so geht die Gastflugregelung davon aus, dass es sich um ein Luftsportgerät handelt das auch zum Luftverkehr zugelassen werden muss. Eine Zulasssung zum Luftverkehr setzt aber eine "Verkehrszulassung" voraus, jeder Heißluftballon hat eine Verkehrszuassung, selbst Modellflugzeuge über 25 kg müssen zum Luftverkehr zugelassen werden. Gleitschirme müsse eben "NICHT" zum Luftverkehr zugelassen werden, gibt also keine Gastflugregelung nach LuftVZO. Wer sagt denn, dass wir in anderen Ländern überhaupt Luftsportgeräte sind??? Bitte mal aufhören Deutsch zu denken....., der Neuseländer behauptet einfach Du fliegst nen Kite, oder auf den Fitschis, die kennen es einfach nicht.

                      Zur EU, es gibt keine Grenze und keinen Zoll mehr.

                      Vielleicht ist das der Grund das mir noch keiner den § zur Gastflugregelung für Verkehrszulassungsbefreite Geitschirme nennen konnte.

                      LG Frank

                      Kommentar

                      • pmhausen
                        Registrierter Benutzer
                        • 25.09.2002
                        • 639
                        • Patrick M. Hausen
                        • Ettlingen

                        AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)

                        Zitat von Benzinthermik
                        wenn wir über eine Gastflugregelung sprechen und ob ein Deutscher nach deutschem Recht in Neuseland behandelt wird, ggf. auch bestraft wird, so geht die Gastflugregelung davon aus, dass es sich um ein Luftsportgerät handelt das auch zum Luftverkehr zugelassen werden muss. Eine Zulasssung zum Luftverkehr setzt aber eine "Verkehrszulassung" voraus, jeder Heißluftballon hat eine Verkehrszuassung, selbst Modellflugzeuge über 25 kg müssen zum Luftverkehr zugelassen werden. Gleitschirme müsse eben "NICHT" zum Luftverkehr zugelassen werden, gibt also keine Gastflugregelung nach LuftVZO. Wer sagt denn, dass wir in anderen Ländern überhaupt Luftsportgeräte sind??? Bitte mal aufhören Deutsch zu denken....., der Neuseländer behauptet einfach Du fliegst nen Kite, oder auf den Fitschis, die kennen es einfach nicht.
                        In Neuseeland gilt das dortige Recht. Für alle. In Deutschland gilt das
                        Deutsche Recht. Für alle. In der Türkei gilt das Türkische Recht, wie ein
                        gerade in Untersuchungshaft sitzender Schüler erfahren muß.

                        Nach Deutschem Recht gibt es nun hier eine Ausnahmeregelung für
                        die Besitzer und Benutzer von Luftsportgeräten aus anderen Nationen.
                        Für Deutsche gilt nach wie vor das Deutsche Luftrecht.
                        Was ist daran unsinnig oder unstimmig?

                        Was in Neuseeland für Neuseeländer oder Deutsche Gäste gilt, kann ich
                        Dir ohne Blick in die dortigen Gesetze auch nicht sagen.

                        Zitat von Benzinthermik
                        Zur EU, es gibt keine Grenze und keinen Zoll mehr.
                        Nun sind aber die Luftsportgeräte in der EU ausdrücklich ausgenommen und
                        weiterhin nationalstaatlich geregelt. Was das also mit Grenzen und Zoll zu tun
                        haben soll, verstehe ich nicht. Freier Personen- und Güterverkehr hat nichts
                        aber auch gar nichts mit der StVO, der LuftVO, dem Rauchverbot oder sonstigem
                        Kram zu tun, der weiterhin Sache der einzelnen Mitgliedsstaaten bleibt.

                        Auf der Homepage der EHPU findet man z.B. relativ leicht:

                        - EC Regulation on Airworthiness

                        The EC Regulation Nr.1592 of 15 July 2002 states:
                        "aeronautical products should be subject to certification to verify that they meet essential airworthiness requirements".
                        Article 4 of this regulation states: "This regulation shall not apply to aircraft referred to in Annex II"
                        Annex II states: "Aircraft to which Article 4 does not apply are aircraft which fall in one of the following categories:
                        ...gliders with a structural mass of less than 80 kg when single seater or 100 kg when two seater, including those which are foot launched...
                        ...any other aircraft with a total mass without pilot of less than 70 kg."

                        Also: Gleitschirme sind von der Regelung durch die EU ausdrücklich ausgenommen.
                        Damit gilt aber nicht ausdrücklich *gar nichts* sondern das jeweilige nationale
                        Recht weiter.

                        Zitat von Benzinthermik
                        Vielleicht ist das der Grund das mir noch keiner den § zur Gastflugregelung für Verkehrszulassungsbefreite Geitschirme nennen konnte.
                        Karl hat Dir den entsprechenden Link genannt. Warum sollte die Regelung von
                        1995 mit "Maastricht" auf einmal unwirksam werden, wenn Luftsportgeräte
                        von der EU ausdrücklich ausgespart werden?

                        Gruß,
                        Patrick
                        Zuletzt geändert von pmhausen; 12.11.2007, 13:39.

                        Kommentar

                        • Benzinthermik
                          • 29.10.2007
                          • 37

                          AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)

                          Zitat von pmhausen
                          Warum sollte die Regelung von
                          1995 mit "Maastricht" auf einmal unwirksam werden, wenn Luftsportgeräte
                          von der EU ausdrücklich ausgespart werden?
                          Ein Zusammenschluß von europäischen Verbandsfunktionären die unter dem Namen EHPU agieren machen noch lange keine neuen EU Gesetze. Es gibt sehr wohl Deutsches Recht für Deutsche auch im Ausland, in Verkehrsflugzeugen, die zum Luftverkehr zugelassen sind, dafür gibt es ja die Gastflugregelung nach LuftVG. Aber es gibt sie nicht für verkehrszulassungsbefreite Gleitschirme.
                          Richtline (2004/38/EG)

                          Übrigens im Oktober 2007 wurden die ganzen Paragrafenwerke zusammengefasst (2005/36/EG).

                          LG Frank

                          Kommentar

                          • Ther-Mik
                            Registrierter Benutzer
                            • 20.09.2004
                            • 533
                            • Mik Broschart
                            • Lenggries

                            AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)

                            Hi all,

                            Diskussionen am Rechenknecht sind die eine Sache... am 23. Januar empfehle ich Euch die Kiste auszulassen und nach München zu kommen:



                            go for it & cu there,
                            mik
                            NOVA

                            http://www.facebook.com/novawings

                            Kommentar

                            • flykayak
                              Registrierter Benutzer
                              • 17.12.2006
                              • 39
                              • Stefan Reheis
                              • Brannenburg

                              AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)

                              @ Patrick
                              könntest Du bitte den Link zur Ehpu reinstellen. www.Ehpu.org funzt nicht!
                              Danke und Grüße
                              Stefan

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                              • Benzinthermik
                                • 29.10.2007
                                • 37

                                AW: Zulassungsprüfung von Gleitschirmen (DHV Güsi gegen En-Norm)

                                Zitat von MAXL
                                ...und genau deswegen fährst ab jetzt auf französischen Autobahnen immer min. 200? Bitte tu uns den Gefallen und erzähl uns nach der Haftentlassung von deinen Erfahrungen.

                                Ciao / Maxl

                                @pmhausen: ich denke, es wäre sinnvoller deine Forums-Zeit echten Analphabeten zu widmen. Die sind in der Regel nämlich lernwillig und meist auch -fähig.
                                Auto ist nicht Flugzeug und Äpfel sind keine Birnen. Nochmal, für Verkehsflugzeuge gibt es eine Gastflugregelung nach Luftverkehrsgesetz und in dieser Gastflugregelung zählt für Dich als Deutscher (gehe ich mal von aus) an Bord deutsches Recht, auch im Ausland, ist so. Zum Glück gibt es keine Gastlfugregelung nach "Luftverkehrsgesetz" für verkehrszulassungsbefreite Gleitschirme.

                                LG Frank

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