Unsere Breitenerprobung ist nicht mehr gültig?
Ich bin sehr froh darüber, dass mit Kunden, den Händlern und den Herstellern von Gleitschirmen so fürsorglich und verantwortlich umgegangen wird.
Deinigen, die sich für diese Aufgaben einbringen und den Geschäftsbetrieb verantworten, sollten in diesem Zusammenhang auch die Hintergründe für u.a. Unfall- Haftpflicht- Kranken- und Berufsunfähigkeit Versicherungen klärend erläutern.
Michael Schadt
Link zur Para- Academy:
Latest News auf der Seite: 10.02.2010
Das AUS der Breitenerprobung ist gekommen
Mit einer klaren Stellungnahme des LBA zur bisherigen Praxis der Breitenerprobung ist diese nun endgültig vom Tisch.
Der Beauftragte kann sich nicht mehr, wie bislang, über die Gesetzeslage stellen und einzelnen Piloten Genehmigungen erteilen, die es ermöglichen nicht mustergeprüftes Gerät zu nutzen.
E-mail des LBA über die Rechtslage an die Prüfstellen
(der DHV wurde als Beauftragter gesondert informiert, anmerk. des Verfassers):
Sehr geehrter Herr Zoller, sehr geehrter Herr Reusch,
die im Betreff genannte Thematik wurde in unserem Hause auf Grund von
Anfragen aus der Gleitsegelszene eingehend betrachtet und wir möchten
Ihnen unsere Sichtweise zur Kenntnis geben:
Gemäß § 3, Abs. 3 der LuftBO ist ein Betrieb von z.B. Gleitsegeln nur
nach abgeschlossener Musterprüfung zulässig.
Für die Nachweisführung in Vorbereitung der Musterprüfung gemäß 1.1.10
der LTF ist allerdings fliegerische Erprobung beim Hersteller nötig.
In diesem Zusammenhang ist es aus unserer Sicht notwendig, dass sich der
Hersteller qualifizierter Piloten bedient und dass für die fliegerische
Erprobung zwischen dem Hersteller und dem Piloten haftungs- und
versicherungstechnische Vereinbarungen geschlossen wurden.
Vor Antragstellung der Musterprüfung ist der Hersteller für eine
Inbetriebnahme z.B. eines Gleitsegels im Rahmen der Nachweisführung zur
Vorbereitung der Musterprüfung verantwortlich.
Wenn der Hersteller einen Antrag auf Musterprüfung bei einer anerkannten
Prüfstelle gestellt hat, ist auch die Prüfstelle in der Lage, im Rahmen
der Musterprüfung Piloten der Prüfstelle mit der Inbetriebnahme der Geräte
zu beauftragen.
Wir möchten noch darauf hinweisen, dass Lufttüchtigkeitsforderungen (LTF)
die technischen Anforderungen an ein Luftfahrtgerät festlegen sollen. Die
Regelung von betrieblichen Verfahren ist in den LTF fehl am Platze. Daher
wurde eine Klarstellung in den LTF notwendig, welche wir nach wie vor als
geboten ansehen.
Mit freundlichem Gruß
im Auftrag
Heinz-Gerd Brunßen-Gerdes
Referat T 4
Luftfahrt-Bundesamt
Wir haben bereits in einem Betrag vom 03. März 2008 diesbezüglich klar Stellung bezogen und wurden in unseren Ansichten zur Rechtslage nunmehr bestätigt.
Auch dem DHV dürfte dieser Sachverhalt bereits seit Monaten bekannt sein, und doch wurde versäumt die Piloten langfristig auf eine Umstellung vorzubereiten. Der DHV als Beauftragter hat seit Mitte Januar Kenntnis der Rechtslage und gibt immer noch kein Statement ab.
Aber wichtig ist, „Was ändert sich für die Piloten?“
Die Verantwortung verlagert sich vom Beauftragten (der gegen Gebühr tätig wurde) an den Hersteller des Luftsportgerätes. Sofern dieser dem Piloten eine Anerkennung als Werkpilot ausspricht, kann der Pilot zur Erprobung des Gleitschirmes diesen auch ohne Musterprüfung benutzen. Der Hersteller ist schließlich sogar verpflichtet eine eingehende Erprobung vorzunehmen, bevor er einen Musterprüfauftrag bei einer Prüfstelle anmeldet.
Ob diese Erprobung auch die Nutzung innerhalb von Wettkämpfen beinhaltet, bleibt noch abzuwarten.
Alle betroffenen Piloten sollten sich schleunigst mit „ihrem“ jeweiligen Hersteller in Verbindung setzen. Wir haben bei der PMA angeregt ein einheitliches Format für die Werkpilotenbestätigung zu entwerfen.
Guido Reusch
Die Reaktion vom DHV…
Protokoll der 92. Kommissionssitzung des DHV
Am 30. Januar 2010 im Hotel Alpenhof in Bayrischzell
12. Breitenerprobung
Bisherige Praxis war, dass HG und GS auch in Wettkämpfen erprobt werden können, wenn der Hersteller bestätigt hat, dass z.B. für Gleitsegel der Prototyp der früheren AFNOR Competition-Norm entspricht und eine entsprechende Piloten-Qualifikation nachgewiesen ist (sog. Breitenerprobung).
Der EAPR Prüfstellenleiter Reusch und die PMA haben die Breitenerprobung kritisiert und speziell für Wettbewerbe vom LBA eine andere Lösung durch Einführung einer eigenen Wettkampfkategorie in der LTF gefordert. Das LBA hat aufgrund der Kritik den bisherigen LTF Text 1.1.10 gestrichen ("Der Hersteller ist verpflichtet, vor der Auftragserteilung zur Musterprüfung das Muster praktisch zu erproben und dies nachzuweisen. Die Erprobung darf nur mit Zustimmung der Prüfstelle durchgeführt werden. Die Prüfstelle kann Einzelheiten für die Erprobung festlegen, insbesondere zu den beteiligten Piloten und Geräten sowie zu den durchzuführenden Erprobungsaufgaben und Dokumentationen. Die Prüfstelle kann vom Hersteller die flugpraktische Vorführung des zu prüfenden Mustergerätes verlangen.").
Der neue Wortlaut des 1.1.10 in der LTF 09 lautet: "Wer einen Antrag auf Musterprüfung oder Ergänzung/Änderung der Musterprüfung stellt, muss die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nachweisen." Eine Wettkampfkategorie wurde mit Verweis auf die Musterprüfpflicht vom LBA nicht eingeführt.
7 Protokoll 92. Kommissionssitzung
Uli Schmottermeyer: Die neue Erprobungs-Formulierung in der neuen LTF ist unglücklich, die alte Praxis hatte sich bewährt.
Jürgen Rüdinger: Das Prinzip Flugtests „ohne Eingreifen des Piloten“ könnte bei Wettkampfgeräten überdacht werden.
Der DHV Vorstand legt die neue Bestimmung LTF 1.1.10, wonach der Hersteller als Antragsteller die Erfüllung der LTF nachzuweisen hat, so aus, dass dies zwangsläufig voraussetzt, dass der Hersteller die Geräte durch beauftragte Piloten erprobt hat, wobei die Erprobung auch in Deutschland erfolgt sein kann.
Er geht weiterhin davon aus, dass der Hersteller nur besonders geeignete Piloten mit der Erprobung beauftragt, dass die zu erprobenden Geräte vom jeweils beauftragten Piloten ausreichend sicher geflogen werden können und somit eine zusätzliche Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.
Beschluss:
Die Erprobung kann, sofern eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist, auch im Rahmen von DHV Wettbewerben zu Vergleichszwecken erfolgen. Der Teilnehmer (beauftragter Pilot) hat dem DHV bzw. dem Ausrichter eine entsprechende Erklärung des Herstellers vorzulegen und sie von etwaigen Ansprüchen frei zu stellen sowie auf eigene Ansprüche zu verzichten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die Ausarbeitung im einzelnen obliegt der Geschäftsstelle.
Abstimmung: 5 Vorstände dafür, 2 dagegen.
Ich bin sehr froh darüber, dass mit Kunden, den Händlern und den Herstellern von Gleitschirmen so fürsorglich und verantwortlich umgegangen wird.
Deinigen, die sich für diese Aufgaben einbringen und den Geschäftsbetrieb verantworten, sollten in diesem Zusammenhang auch die Hintergründe für u.a. Unfall- Haftpflicht- Kranken- und Berufsunfähigkeit Versicherungen klärend erläutern.
Michael Schadt
Link zur Para- Academy:
Latest News auf der Seite: 10.02.2010
Das AUS der Breitenerprobung ist gekommen
Mit einer klaren Stellungnahme des LBA zur bisherigen Praxis der Breitenerprobung ist diese nun endgültig vom Tisch.
Der Beauftragte kann sich nicht mehr, wie bislang, über die Gesetzeslage stellen und einzelnen Piloten Genehmigungen erteilen, die es ermöglichen nicht mustergeprüftes Gerät zu nutzen.
E-mail des LBA über die Rechtslage an die Prüfstellen
(der DHV wurde als Beauftragter gesondert informiert, anmerk. des Verfassers):
Sehr geehrter Herr Zoller, sehr geehrter Herr Reusch,
die im Betreff genannte Thematik wurde in unserem Hause auf Grund von
Anfragen aus der Gleitsegelszene eingehend betrachtet und wir möchten
Ihnen unsere Sichtweise zur Kenntnis geben:
Gemäß § 3, Abs. 3 der LuftBO ist ein Betrieb von z.B. Gleitsegeln nur
nach abgeschlossener Musterprüfung zulässig.
Für die Nachweisführung in Vorbereitung der Musterprüfung gemäß 1.1.10
der LTF ist allerdings fliegerische Erprobung beim Hersteller nötig.
In diesem Zusammenhang ist es aus unserer Sicht notwendig, dass sich der
Hersteller qualifizierter Piloten bedient und dass für die fliegerische
Erprobung zwischen dem Hersteller und dem Piloten haftungs- und
versicherungstechnische Vereinbarungen geschlossen wurden.
Vor Antragstellung der Musterprüfung ist der Hersteller für eine
Inbetriebnahme z.B. eines Gleitsegels im Rahmen der Nachweisführung zur
Vorbereitung der Musterprüfung verantwortlich.
Wenn der Hersteller einen Antrag auf Musterprüfung bei einer anerkannten
Prüfstelle gestellt hat, ist auch die Prüfstelle in der Lage, im Rahmen
der Musterprüfung Piloten der Prüfstelle mit der Inbetriebnahme der Geräte
zu beauftragen.
Wir möchten noch darauf hinweisen, dass Lufttüchtigkeitsforderungen (LTF)
die technischen Anforderungen an ein Luftfahrtgerät festlegen sollen. Die
Regelung von betrieblichen Verfahren ist in den LTF fehl am Platze. Daher
wurde eine Klarstellung in den LTF notwendig, welche wir nach wie vor als
geboten ansehen.
Mit freundlichem Gruß
im Auftrag
Heinz-Gerd Brunßen-Gerdes
Referat T 4
Luftfahrt-Bundesamt
Wir haben bereits in einem Betrag vom 03. März 2008 diesbezüglich klar Stellung bezogen und wurden in unseren Ansichten zur Rechtslage nunmehr bestätigt.
Auch dem DHV dürfte dieser Sachverhalt bereits seit Monaten bekannt sein, und doch wurde versäumt die Piloten langfristig auf eine Umstellung vorzubereiten. Der DHV als Beauftragter hat seit Mitte Januar Kenntnis der Rechtslage und gibt immer noch kein Statement ab.
Aber wichtig ist, „Was ändert sich für die Piloten?“
Die Verantwortung verlagert sich vom Beauftragten (der gegen Gebühr tätig wurde) an den Hersteller des Luftsportgerätes. Sofern dieser dem Piloten eine Anerkennung als Werkpilot ausspricht, kann der Pilot zur Erprobung des Gleitschirmes diesen auch ohne Musterprüfung benutzen. Der Hersteller ist schließlich sogar verpflichtet eine eingehende Erprobung vorzunehmen, bevor er einen Musterprüfauftrag bei einer Prüfstelle anmeldet.
Ob diese Erprobung auch die Nutzung innerhalb von Wettkämpfen beinhaltet, bleibt noch abzuwarten.
Alle betroffenen Piloten sollten sich schleunigst mit „ihrem“ jeweiligen Hersteller in Verbindung setzen. Wir haben bei der PMA angeregt ein einheitliches Format für die Werkpilotenbestätigung zu entwerfen.
Guido Reusch
Die Reaktion vom DHV…
Protokoll der 92. Kommissionssitzung des DHV
Am 30. Januar 2010 im Hotel Alpenhof in Bayrischzell
12. Breitenerprobung
Bisherige Praxis war, dass HG und GS auch in Wettkämpfen erprobt werden können, wenn der Hersteller bestätigt hat, dass z.B. für Gleitsegel der Prototyp der früheren AFNOR Competition-Norm entspricht und eine entsprechende Piloten-Qualifikation nachgewiesen ist (sog. Breitenerprobung).
Der EAPR Prüfstellenleiter Reusch und die PMA haben die Breitenerprobung kritisiert und speziell für Wettbewerbe vom LBA eine andere Lösung durch Einführung einer eigenen Wettkampfkategorie in der LTF gefordert. Das LBA hat aufgrund der Kritik den bisherigen LTF Text 1.1.10 gestrichen ("Der Hersteller ist verpflichtet, vor der Auftragserteilung zur Musterprüfung das Muster praktisch zu erproben und dies nachzuweisen. Die Erprobung darf nur mit Zustimmung der Prüfstelle durchgeführt werden. Die Prüfstelle kann Einzelheiten für die Erprobung festlegen, insbesondere zu den beteiligten Piloten und Geräten sowie zu den durchzuführenden Erprobungsaufgaben und Dokumentationen. Die Prüfstelle kann vom Hersteller die flugpraktische Vorführung des zu prüfenden Mustergerätes verlangen.").
Der neue Wortlaut des 1.1.10 in der LTF 09 lautet: "Wer einen Antrag auf Musterprüfung oder Ergänzung/Änderung der Musterprüfung stellt, muss die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nachweisen." Eine Wettkampfkategorie wurde mit Verweis auf die Musterprüfpflicht vom LBA nicht eingeführt.
7 Protokoll 92. Kommissionssitzung
Uli Schmottermeyer: Die neue Erprobungs-Formulierung in der neuen LTF ist unglücklich, die alte Praxis hatte sich bewährt.
Jürgen Rüdinger: Das Prinzip Flugtests „ohne Eingreifen des Piloten“ könnte bei Wettkampfgeräten überdacht werden.
Der DHV Vorstand legt die neue Bestimmung LTF 1.1.10, wonach der Hersteller als Antragsteller die Erfüllung der LTF nachzuweisen hat, so aus, dass dies zwangsläufig voraussetzt, dass der Hersteller die Geräte durch beauftragte Piloten erprobt hat, wobei die Erprobung auch in Deutschland erfolgt sein kann.
Er geht weiterhin davon aus, dass der Hersteller nur besonders geeignete Piloten mit der Erprobung beauftragt, dass die zu erprobenden Geräte vom jeweils beauftragten Piloten ausreichend sicher geflogen werden können und somit eine zusätzliche Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.
Beschluss:
Die Erprobung kann, sofern eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist, auch im Rahmen von DHV Wettbewerben zu Vergleichszwecken erfolgen. Der Teilnehmer (beauftragter Pilot) hat dem DHV bzw. dem Ausrichter eine entsprechende Erklärung des Herstellers vorzulegen und sie von etwaigen Ansprüchen frei zu stellen sowie auf eigene Ansprüche zu verzichten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die Ausarbeitung im einzelnen obliegt der Geschäftsstelle.
Abstimmung: 5 Vorstände dafür, 2 dagegen.
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