Seid gegrüßt.
Mich würde hier mal - rein statistisch - das Verhältnis von zugelassenen Plätzen und DHV-Mitgliedern über die letzten 20 Jahre interessieren. Seit ungefähr dieser Zeit müssen Gelände zum Starten und Landen mit Hängegleitern und Gleitsegeln außerhalb genehmigter Flugplätze nämlich durch den DHV genehmigt werden. Das ganze passiert im Auftrag des LBA (eigentlich Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) und in Zusammenarbeit mit der Naturschutzbehörde. Naturschutzvereine wiederum haben erst kürzlich eine gemeinsame Stellungnahme herausgebracht, in der Sie Sport und Naturschutz ganz klar zusammenbringen:
Ich denke damit zieht das alleinige und längst überanstrengte Argument des Naturschutzes gegen uns Flieger auch nicht mehr so ganz. Obwohl: solange die Hufeisennase einen Brückenbau verschieben kann. ;-)
Ernsthaft: unverständlich sind für mich persönlich die folgenden beiden Punkte, die im krassen Widerspruch mit den Einschränkungen für "Hängegleiter und Gleitsegler" stehen:
- Landen und Starten von Ballons (Piloten brauchen einen PPL-D-Schein), ich zitiere Wikipedia:
und
- Kitesport an der Küste (Piloten brauchen keinen Schein), Flughöhen und Geschwindkeiten sind ähnlich dem der Gleitschirme, praktisch kann und wird an jedem Strand völlig legal gefahren/geflogen
Erwin schrieb kürzlich:
Wie ich schon in einem anderen Post erwähnte, ist diese Entscheidung fast 20 Jahre her. Mich würde interessieren, WER da konkret und WARUM WIRKLICH geklagt hat. Und weiter: ob sich im Laufe der Zeit nicht deutliche Argumente GEGEN das vorherrschende Zulassungsverfahren und FÜR eine Wiedereinführung der "Allgemeinverfügung" ergeben haben!
Mich würde hier mal - rein statistisch - das Verhältnis von zugelassenen Plätzen und DHV-Mitgliedern über die letzten 20 Jahre interessieren. Seit ungefähr dieser Zeit müssen Gelände zum Starten und Landen mit Hängegleitern und Gleitsegeln außerhalb genehmigter Flugplätze nämlich durch den DHV genehmigt werden. Das ganze passiert im Auftrag des LBA (eigentlich Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) und in Zusammenarbeit mit der Naturschutzbehörde. Naturschutzvereine wiederum haben erst kürzlich eine gemeinsame Stellungnahme herausgebracht, in der Sie Sport und Naturschutz ganz klar zusammenbringen:
Es wird begrüßt, dass der Erholungswert von Natur und Landschaft wie im gültigen BNatSchG in den
Zielen des Gesetzes ausdrücklich aufgeführt ist (§ 1 UGB III) und dass festgestellt wird, dass dazu die
natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der Natur gehört (§ 7 UGB III). Der Erholung
entsprechen also die landschaftsgebundenen sportlichen Betätigungen, soweit diese keine erheblichen
negativen Auswirkungen auf die Natur haben und nicht auf Motorkraft beruhen. Klarzustellen
ist, dass hierzu Aktivitäten wie Rad fahren, Reiten, Klettern, Ski- und Schlittenfahren, Kanu fahren,
Tauchen, Gleitschirmfliegen und auch das Wandern gehören.
Zielen des Gesetzes ausdrücklich aufgeführt ist (§ 1 UGB III) und dass festgestellt wird, dass dazu die
natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der Natur gehört (§ 7 UGB III). Der Erholung
entsprechen also die landschaftsgebundenen sportlichen Betätigungen, soweit diese keine erheblichen
negativen Auswirkungen auf die Natur haben und nicht auf Motorkraft beruhen. Klarzustellen
ist, dass hierzu Aktivitäten wie Rad fahren, Reiten, Klettern, Ski- und Schlittenfahren, Kanu fahren,
Tauchen, Gleitschirmfliegen und auch das Wandern gehören.
Ernsthaft: unverständlich sind für mich persönlich die folgenden beiden Punkte, die im krassen Widerspruch mit den Einschränkungen für "Hängegleiter und Gleitsegler" stehen:
- Landen und Starten von Ballons (Piloten brauchen einen PPL-D-Schein), ich zitiere Wikipedia:
Starts sind von jedem zugelassen Flugplatz/Startplatz möglich. Um Außenstarts, d.h. Starts außerhalb dieser genehmigten Plätze durchzuführen, benötigt der jeweilige Pilot eine Außenstartberechtigung sowie die Zustimmung des Grundstückseigentümers. Ein Ballon besitzt eine permanente Außenlandegenehmigung. Der Ballonpilot darf überall landen, er sollte aber die Verhältnismäßigkeiten wahren.
- Kitesport an der Küste (Piloten brauchen keinen Schein), Flughöhen und Geschwindkeiten sind ähnlich dem der Gleitschirme, praktisch kann und wird an jedem Strand völlig legal gefahren/geflogen
Erwin schrieb kürzlich:
Die Genehmigung nach §25 Luftvg Außenstart- und landungen mit Hänggleitern und Gleitsegeln ist bundesweit einheitlich. Nur war vor etlichen Jahren Baden-Württemberg der Ansicht, die bis dahin geltende liberalere "Allgemeinverfügung" sei nicht mit dem Luftverkehrsgesetz konform und hat dies auch in einem Prozess erstritten. Den Prozess habe ich hautnah mitbekommen.
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