AW: Infos zur Gästeregelung (in D)
Na gut, vielleicht sollten wir den OffTopic-Kram mal wieder (mit Verweis auf das Kopernikanische Prinzip und auf die Anrüchig- bis Lächerlichkeit des Versuchs, Elitedünkel aus Gruppenzugehörigkeit schöpfen zu wollen) begraben und zum Thema zurückkehren. Zorros Frage steht immer noch im Raum:
Ich will's noch etwas zuspitzen. Was Bernd anspricht, ist nämlich eine bemerkenswerte (und ihrerseits diskussionswürdige) Leerstelle in dem gemeinsamen Text des DHV-Justitiars und des DHV-Flugbetriebsreferenten, die Auslassung einer logischen Konsequenz, die eigentlich auf der Hand liegt:
Nehmen wir das Beispiel Florians. Seine Start- oder Flugverbote (um die Unterscheidung will ich mich hier nicht weiter kümmern) wurden als luftaufsichtsrechtliche Maßnahmen dargestellt (manch einer würde sagen "getarnt"). Deren Begründung war großteils dürftig, der maßgebliche Aspekt der "Gefahrenabwehr" wurde erst gar nicht thematisiert. Eine Befristung existiert nicht, als "maßvoll" kann man die Sanktionen vor diesem Hintergrund schlichtweg nicht bezeichnen.
So wie die Flugverbote kommuniziert wurden (als luftaufsichtsrechtliche Maßnahmen), wurden sie also nicht im Namen des Geländehalter, sondern im Namen des DHV in seiner Eigenschaft als Beauftragter für Luftaufsicht ausgesprochen. Das heißt in logischer Konsequenz, daß der DHV (als der eigentliche Beauftragte) auch die letztliche Entscheidungsinstanz ist: Er kann (und muß im Streitfall!) das Flugverbot (ausgesprochen von jemandem, an den der DHV zeitweilig einen Teil seiner Aufgabe delegiert hat) überprüfen (hinsichtlich Begründung, Angemessenheit, Art, Umfang, Dauer) und modifizieren oder einkassieren, wenn es diesen vom DHV selbst formulierten Kriterien eines rechtlich korrekten Verfahrens nicht genügt.
Schließen wir uns für einen kurzen Augenblick einmal der Rechtsauffassung des DHV hinsichtlich der privatrechtlichen Situation an (Stichwort "Hausrecht", eine durchaus umstrittene Auffassung, sonst wären die entsprechenden Passagen übrigens auch kaum derart verschämt zwischen lauter luftrechtlichen Ausführungen versteckt worden). Dann würde man sagen, okay, luftrechtlich kann der DHV das Verdikt gegen Florian ja einkassieren, den Halter dazu zwingen, Florian an der Nordhelle wieder fliegen zu lassen, kann er aber dennoch nicht. Wie gesagt, eine hypothetische Überlegung... Aber: Der DHV würde damit zum einen seine Kompetenz in luftaufsichtsrechtlicher Hinsicht wahrnehmen (und demonstrieren), und er müßte dann auch klarstellen, daß das Flugverbot als Ganzes oder meinetwegen auch nur hinsichtlich seiner Unbefristetheit nicht hinreichend begründet und daher nicht angemessen ist. Er müßte dann erklären, daß Florian nicht wegen irgendwelcher ominöser Verfehlungen von der Nordhelle verbannt wurde, sondern weil dem Platzhalter seine Nase, seine Forumsaktivität oder seine Werbeaufschrift nicht paßt.
Dann mag sich meinetwegen am Fakt des Flugverbots nichts geändert haben, aber angesichts der Tatsache, daß die öffentliche Debatte durchaus Züge von Rufmord gegenüber einem einzelnen jungen Piloten aufwies, wäre es einfach recht und billig, dies richtigzustellen!
Warum also verweigert sich der DHV der logischen Konsequenz seiner eigenen Rechtsauffassung?
Gruß Rüdiger
Na gut, vielleicht sollten wir den OffTopic-Kram mal wieder (mit Verweis auf das Kopernikanische Prinzip und auf die Anrüchig- bis Lächerlichkeit des Versuchs, Elitedünkel aus Gruppenzugehörigkeit schöpfen zu wollen) begraben und zum Thema zurückkehren. Zorros Frage steht immer noch im Raum:
Ich will's noch etwas zuspitzen. Was Bernd anspricht, ist nämlich eine bemerkenswerte (und ihrerseits diskussionswürdige) Leerstelle in dem gemeinsamen Text des DHV-Justitiars und des DHV-Flugbetriebsreferenten, die Auslassung einer logischen Konsequenz, die eigentlich auf der Hand liegt:
Zitat von Gäste auf Fluggeländen - juristische Betrachtung
So wie die Flugverbote kommuniziert wurden (als luftaufsichtsrechtliche Maßnahmen), wurden sie also nicht im Namen des Geländehalter, sondern im Namen des DHV in seiner Eigenschaft als Beauftragter für Luftaufsicht ausgesprochen. Das heißt in logischer Konsequenz, daß der DHV (als der eigentliche Beauftragte) auch die letztliche Entscheidungsinstanz ist: Er kann (und muß im Streitfall!) das Flugverbot (ausgesprochen von jemandem, an den der DHV zeitweilig einen Teil seiner Aufgabe delegiert hat) überprüfen (hinsichtlich Begründung, Angemessenheit, Art, Umfang, Dauer) und modifizieren oder einkassieren, wenn es diesen vom DHV selbst formulierten Kriterien eines rechtlich korrekten Verfahrens nicht genügt.
Schließen wir uns für einen kurzen Augenblick einmal der Rechtsauffassung des DHV hinsichtlich der privatrechtlichen Situation an (Stichwort "Hausrecht", eine durchaus umstrittene Auffassung, sonst wären die entsprechenden Passagen übrigens auch kaum derart verschämt zwischen lauter luftrechtlichen Ausführungen versteckt worden). Dann würde man sagen, okay, luftrechtlich kann der DHV das Verdikt gegen Florian ja einkassieren, den Halter dazu zwingen, Florian an der Nordhelle wieder fliegen zu lassen, kann er aber dennoch nicht. Wie gesagt, eine hypothetische Überlegung... Aber: Der DHV würde damit zum einen seine Kompetenz in luftaufsichtsrechtlicher Hinsicht wahrnehmen (und demonstrieren), und er müßte dann auch klarstellen, daß das Flugverbot als Ganzes oder meinetwegen auch nur hinsichtlich seiner Unbefristetheit nicht hinreichend begründet und daher nicht angemessen ist. Er müßte dann erklären, daß Florian nicht wegen irgendwelcher ominöser Verfehlungen von der Nordhelle verbannt wurde, sondern weil dem Platzhalter seine Nase, seine Forumsaktivität oder seine Werbeaufschrift nicht paßt.
Dann mag sich meinetwegen am Fakt des Flugverbots nichts geändert haben, aber angesichts der Tatsache, daß die öffentliche Debatte durchaus Züge von Rufmord gegenüber einem einzelnen jungen Piloten aufwies, wäre es einfach recht und billig, dies richtigzustellen!
Warum also verweigert sich der DHV der logischen Konsequenz seiner eigenen Rechtsauffassung?
Gruß Rüdiger
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