AW: SPAM von OFS, bin ich der Einzige?
Hans E. Hoschka weis sehr wohl was er tut, im Februar 2010 meinte er auch meine Mailadresse aus dem Gebrauchtmarkt fischen zu müssen. Darauf hin schrieb ich dem Hoschka das er den Spam sofort zu unterlassen hat, seine Antwort zeigte mir jedoch das es ihm völlig egal ist.
Der DHV wurde auch angeschrieben, leider fehlte auch hier eine Reaktion.
Sollte ich noch eine unerwünschte eMail von Hans E. Hoschka erhalten, bekommt er eine Abmahnung durch meinen Anwalt.
Ich hoffe nur für ihn das ich beim nächsten annoncieren im DHV Gebrauchtmarkt nicht wieder zufälligerweise eine Mail von OFS erhalte.
Andere Flugschulen müssen viel Geld in Werbung (z.B. Zeitschriften und Events) investieren und ein Herr Hoschka meint das Ganze umgehen zu müssen.
Gemäß inzwischen höchstrichterlicher Rechtsprechung ((BGH, Urteil vom 11. März 2004, AZ: I ZR 81/01) ist eine Zusendung von unerwünschten Werbe-E-Mails sitten- und damit wettbewerbswidrig. Diese Tatsache kann von klagebefugten Verbänden (Verbraucherschutz, Wettbewerbszentrale u.a.) zu Abmahnungen und Unterlassungsklagen genutzt werden. Darüber hinaus hat man als Privatperson gegen einen deutschen Spammer nach dem BGB einen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
Hans E. Hoschka weis sehr wohl was er tut, im Februar 2010 meinte er auch meine Mailadresse aus dem Gebrauchtmarkt fischen zu müssen. Darauf hin schrieb ich dem Hoschka das er den Spam sofort zu unterlassen hat, seine Antwort zeigte mir jedoch das es ihm völlig egal ist.
Der DHV wurde auch angeschrieben, leider fehlte auch hier eine Reaktion.
Sollte ich noch eine unerwünschte eMail von Hans E. Hoschka erhalten, bekommt er eine Abmahnung durch meinen Anwalt.
Ich hoffe nur für ihn das ich beim nächsten annoncieren im DHV Gebrauchtmarkt nicht wieder zufälligerweise eine Mail von OFS erhalte.
Andere Flugschulen müssen viel Geld in Werbung (z.B. Zeitschriften und Events) investieren und ein Herr Hoschka meint das Ganze umgehen zu müssen.
Gemäß inzwischen höchstrichterlicher Rechtsprechung ((BGH, Urteil vom 11. März 2004, AZ: I ZR 81/01) ist eine Zusendung von unerwünschten Werbe-E-Mails sitten- und damit wettbewerbswidrig. Diese Tatsache kann von klagebefugten Verbänden (Verbraucherschutz, Wettbewerbszentrale u.a.) zu Abmahnungen und Unterlassungsklagen genutzt werden. Darüber hinaus hat man als Privatperson gegen einen deutschen Spammer nach dem BGB einen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
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