Hallo,
aus aktuellem Anlaß (Anordnung der Startleiterpflicht durch den DHV in den Oppenauer Fluggebieten) wollte ich mich mal schlau machen, was denn da auf mich zukommt, sollte ich jemals als Startleiter tätig sein müssen. Und insbesondere natürlich, welche Pflichten ich habe und welches Haftungsrisiko ich dabei eingehe.
Ich hätte eigentlich erwartet, daß es dazu vom DHV einen Leitfaden oder zumindest eine eindeutige Stellungnahme gibt - auf der DHV-Seite finde ich zwar einiges zum Thema, aber wirklich schlüssig ist das für mich nicht. Denn einerseits heißt es z.B., der Pilot starte auf eigene Gefahr und in eigener Verantwortung, anderseits wird empfohlen, sich vom Piloten ein schriftliche Enthaftungserklärung unterschreiben zu lassen, in der er insbesondere erklärt, daß er einen gültigen Schein inkl. zugelassener Ausrüstung besitzt. Und natürlich sind wir (wir sind ja in DE...) auch versichert - durch eine Startleiterhaftpflicht. Schon das Wortungetüm Enthaftungserklärung klingt für mich sehr gefährlich -- heißt das im Umkehrschluß, ich kann "verhaftet" (sprich: in Haftung genommen) werden, wenn z.B. die Ausrüstung nicht OK und dies ursächlich für einen Unfall ist ? Gäbe es gar kein Haftungsrisiko, dann bräuchte es wohl auch keine Versicherung ...
Ein paar Fragen:
Bitte nicht mißverstehen -- ich wünschte, wir bräuchten keine Startleiter, und ich werde dieses "Amt" sicherlich meiden, solange es geht - aber wenn es denn halt mal sein müsste, möchte ich zumindest wissen, auf was ich mich einlasse.
Viele Grüße und viele angenehme Starts ohne Blockwart,
Thomas
Der Übersicht halber alle "Fakten", die ich zum Thema Startleiter beim DHV gefunden habe:
Auszug aus der Flugbetriebsordnung:
"Der Startleiter sorgt auf dem gesamten Fluggelände einschließlich verschiedener Start- und
Landestellen für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betriebsablauf. [...]
Wenn Startleitung vorgeschrieben oder angeordnet ist, darf nur gestartet werden, solange der
Startleiter das Starten freigibt. Der Pilot muss sich vor dem Start bei ihm melden. Die Startfreigabe
entbindet den Piloten nicht von seiner persönlichen Sorgfaltspflicht. Er startet auf eigene Gefahr
und in eigener Verantwortung."
Auszug aus der Flugleiter-Haftpflichtversicherung:
"Der Versicherungsschutz umfasst die persönliche gesetzliche Haftpflicht aller DHV-Mitglieder mit Befähigungsnachweis aus ihrer Tätigkeit als Flugleiter/Startleiter/DHV-Beauftragte für Luftaufsicht gemäß der luftrechtlichen Vorschriften und Bescheide, soweit sie aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden."
Auszug aus der Info auf der DHV-Seite zum Thema Enthaftungserklärung für Vereine:
"..ob ein Startleiter einen Gastflugpiloten kontrollieren muss und wie dann eine solche Kontrolle ablaufen sollte. [...]
Zur Erleichterung und zur Absicherung für den Startleiter hat das DHV-Schleppbüro eine Enthaftungserklärung für Vereine entworfen und juristisch prüfen lassen, die der Gastpilot einmalig ausfüllt und dem Startleiter aushändigt.
In der Erklärung versichert der Gastflugpilot dem Verein wahrheitsgemäß, dass er eine gültige Fluglizenz und eine Einweisung für Windenschlepp, bzw. ULS besitzt. Ferner, dass er ein zugelasses/nachgeprüftes Fluggerät mit zugelassener Ausrüstung fliegt, das haftpflichtversichert ist. Außerdem verpflichtet er sich, die Flugbetriebsregeln einzuhalten und auf eigene Gefahr und Verantwortung am Schleppbetrieb teilzunehmen. Bitte lasst euch diese Erklärung unterschreiben. Bestehen Zweifel an den Angaben oder sind Mängel an Gerät und Ausrüstung erkennbar, hat der Startleiter das Recht und die Pflicht, dem Piloten den Start zu verweigern, um die Sicherheit im Flugbetrieb zu gewährleisten."
Auszug aus den aktuellen Auflagen zur Geländezulassung für die Oppenauer Startplätze:
"Der Startleiter hat insbesondere darauf zu achten, dass keine Starts mit Hängegleitern oder Gleitsegeln bei unsicheren Flugbedingungen (z.B. Lee, starke Turbulenzen) durchgeführt werden. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Die Flugbetriebsordnung (FBO), Abschnitt II - Startleitung, ist zu beachten."
aus aktuellem Anlaß (Anordnung der Startleiterpflicht durch den DHV in den Oppenauer Fluggebieten) wollte ich mich mal schlau machen, was denn da auf mich zukommt, sollte ich jemals als Startleiter tätig sein müssen. Und insbesondere natürlich, welche Pflichten ich habe und welches Haftungsrisiko ich dabei eingehe.
Ich hätte eigentlich erwartet, daß es dazu vom DHV einen Leitfaden oder zumindest eine eindeutige Stellungnahme gibt - auf der DHV-Seite finde ich zwar einiges zum Thema, aber wirklich schlüssig ist das für mich nicht. Denn einerseits heißt es z.B., der Pilot starte auf eigene Gefahr und in eigener Verantwortung, anderseits wird empfohlen, sich vom Piloten ein schriftliche Enthaftungserklärung unterschreiben zu lassen, in der er insbesondere erklärt, daß er einen gültigen Schein inkl. zugelassener Ausrüstung besitzt. Und natürlich sind wir (wir sind ja in DE...) auch versichert - durch eine Startleiterhaftpflicht. Schon das Wortungetüm Enthaftungserklärung klingt für mich sehr gefährlich -- heißt das im Umkehrschluß, ich kann "verhaftet" (sprich: in Haftung genommen) werden, wenn z.B. die Ausrüstung nicht OK und dies ursächlich für einen Unfall ist ? Gäbe es gar kein Haftungsrisiko, dann bräuchte es wohl auch keine Versicherung ...
Ein paar Fragen:
- Muss der Startleiter die Ausrüstung und den Schein prüfen ?
- Welches Risiko geht er ein, wenn er es nicht tut ?
- Wie stellt der Startleiter fest, daß keine "starken Turbulenzen" (siehe unten Auflagen zum Fluggebiet Oppenau) herrschen - insbesondere am Landeplatz, den er gar nicht einsehen kann ?
- Was den einen Piloten überfordert, ist für den anderen eventuell locker machbar und vertretbar. Wie soll der arme Startleiter das entscheiden ?
- Darf/soll der Startleiter bei der Startfreigabe selektiv sein, z.B. ihm persönlich als sehr fähig bekannte Piloten starten lassen, und es anderen untersagen (mal ganz abgesehen davon, daß man sich dadurch ja bestimmt nicht sehr beliebt macht...) ?
- Oder muß der arme Startleiter die rote Fahne hissen und den Flugbetrieb einstellen, sobald es thermisch richtig aktiv wird - und damit interessant für den XC-Piloten, der den offiziellen Landeplatz schon seit Jahren nicht mehr gesehen hat, aber eventuell gefährlich für den unerfahrenen, der nach einem schaukeligen Flug "unten" einlandet ?
- Gibt es denn konkrete Beispiel für Fälle, in denen ein Startleiter in die Haftung genommen wurde ?
- Gibt es vom DHV eine Stellungnahme oder gar einen Leitfaden zum Thema Startleiter ?
- Falls nein: warum nicht, und bis wann darf ich damit rechnen ?
Wer Startleitung anordnet, sollte auch klar definieren wie das geht ... - Was erwartet Ihr von einem Startleiter ?
- Wie würdet Ihr Euch als Startleiter verhalten ?
Bitte nicht mißverstehen -- ich wünschte, wir bräuchten keine Startleiter, und ich werde dieses "Amt" sicherlich meiden, solange es geht - aber wenn es denn halt mal sein müsste, möchte ich zumindest wissen, auf was ich mich einlasse.
Viele Grüße und viele angenehme Starts ohne Blockwart,
Thomas
Der Übersicht halber alle "Fakten", die ich zum Thema Startleiter beim DHV gefunden habe:
Auszug aus der Flugbetriebsordnung:
"Der Startleiter sorgt auf dem gesamten Fluggelände einschließlich verschiedener Start- und
Landestellen für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betriebsablauf. [...]
Wenn Startleitung vorgeschrieben oder angeordnet ist, darf nur gestartet werden, solange der
Startleiter das Starten freigibt. Der Pilot muss sich vor dem Start bei ihm melden. Die Startfreigabe
entbindet den Piloten nicht von seiner persönlichen Sorgfaltspflicht. Er startet auf eigene Gefahr
und in eigener Verantwortung."
Auszug aus der Flugleiter-Haftpflichtversicherung:
"Der Versicherungsschutz umfasst die persönliche gesetzliche Haftpflicht aller DHV-Mitglieder mit Befähigungsnachweis aus ihrer Tätigkeit als Flugleiter/Startleiter/DHV-Beauftragte für Luftaufsicht gemäß der luftrechtlichen Vorschriften und Bescheide, soweit sie aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden."
Auszug aus der Info auf der DHV-Seite zum Thema Enthaftungserklärung für Vereine:
"..ob ein Startleiter einen Gastflugpiloten kontrollieren muss und wie dann eine solche Kontrolle ablaufen sollte. [...]
Zur Erleichterung und zur Absicherung für den Startleiter hat das DHV-Schleppbüro eine Enthaftungserklärung für Vereine entworfen und juristisch prüfen lassen, die der Gastpilot einmalig ausfüllt und dem Startleiter aushändigt.
In der Erklärung versichert der Gastflugpilot dem Verein wahrheitsgemäß, dass er eine gültige Fluglizenz und eine Einweisung für Windenschlepp, bzw. ULS besitzt. Ferner, dass er ein zugelasses/nachgeprüftes Fluggerät mit zugelassener Ausrüstung fliegt, das haftpflichtversichert ist. Außerdem verpflichtet er sich, die Flugbetriebsregeln einzuhalten und auf eigene Gefahr und Verantwortung am Schleppbetrieb teilzunehmen. Bitte lasst euch diese Erklärung unterschreiben. Bestehen Zweifel an den Angaben oder sind Mängel an Gerät und Ausrüstung erkennbar, hat der Startleiter das Recht und die Pflicht, dem Piloten den Start zu verweigern, um die Sicherheit im Flugbetrieb zu gewährleisten."
Auszug aus den aktuellen Auflagen zur Geländezulassung für die Oppenauer Startplätze:
"Der Startleiter hat insbesondere darauf zu achten, dass keine Starts mit Hängegleitern oder Gleitsegeln bei unsicheren Flugbedingungen (z.B. Lee, starke Turbulenzen) durchgeführt werden. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Die Flugbetriebsordnung (FBO), Abschnitt II - Startleitung, ist zu beachten."
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