Speedflying

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  • Bernd_M
    • 22.06.2014
    • 349
    • Bernd Müller

    #76
    AW: Speedflying

    Zitat von DonP
    ...Der gesetztestext in DE ist aus meinem verständnis nach wie vor SEHR EINDEUTIG. dh. jedes fluggerät das theoretisch höher als 30m fliegen kann ist ein fluggerät....
    Theoretisch höher als 30m sind dann somit gottgegeben? Bitte nenne doch mal eine Quellenangabe mit der 30m Flughöhe? Richtiges Gesetz, oder Lobbyarbeit eines Verbandes?



    790ft mit einem Kite ist kein wirkliches Problem, Speedflyer und SR können das auch!

    LG Bernd
    Zuletzt geändert von Bernd_M; 03.07.2014, 19:10.

    Kommentar

    • DonP
      Registrierter Benutzer
      • 12.02.2007
      • 794

      #77
      AW: Speedflying

      Hi bernd

      es ist leider genau andersrum, es gibt meines wissens nach keine rechtlich haltbare grundlage die groundhandling im rahmen des luftrechts explizit erlaubt.

      ich hatte das anno 06 oder 07 recht genau recherchiert weil ich hoffte es gäbe damit einen präzedenzfall in DE der evtl. eine argumentationsgrundlage für SF in AT sein könnte, es stellte isch dann aber eben heraus das in DE die sache ebenso unklar war, in AT war damals die "magische" höhe 150m AGL.

      die unterlagen liegen irgendwo auf einer sicherungsplatte, habe im moment leider keine zeit das rauszusuchen, sollte mich aber sehr wundern wenn ich mich falsch erinnere bzw. wenn die entsprechende regelung geändert worden wäre.

      im zweifelsfall nimm eben die rechtlich unzweifelhafte 150m / 500m über bewohntem gebiet AGL mindestflughöhe, ändert in der praxis an dem dilemma (gerät kann technisch gesehen quasi beliebig hoch fliegen und sobald du es betriebsbereit machst hat es eben diese grundlegende funktionseigenschaft aus "sicht" der schriftlichen gesetzteslage) auch nichts.

      beim speedflyen kommt zB in AT (in DE soweit ich weis analog) als weitere spitzfindigkeit ja leider noch hinzu das du bei jedwedem fluggerät die mindestflughöhe von 150m AGL ja nur bei start und im landeanflug, bei unmotorisierten geräten zusätzlich zum zweck des hangsoaring, unterschreiten darfst, rein rechtlich die nächste grauzone... ist man in einem dauerlandeanflug oder unterschreitet man absichtlich die mindestflughöghe.... :-( ... auch derzeit in bezug auf PG / SF weder ausjudiziert noch ausreichend detailliert definiert = ein abgleiter in toter luft nah am terrain mit einem PG ist derzeit eigentlich illegal wenn man die theoretische möglichkeit hätte 150m AGL herzustellen ... oder der passus in der AT ZLV das du speedflying legal nur über gesperrtem gelände betreiben darfst.... auch so eine kleine rechtsfalle zu ungunsten der piloten....bin mir sicher dass das die wenigsten wissen / die aktuelle ZLV in AT genau genug gelesen haben..... usw usw

      das mit dem groundhandling weis ich deswegen noch genau weil wir uns damals dachten man könnte speedriden als groundhandling mit ski oder als kite mit kurzen leinen "durchschummel", da aber das fluggerät höher fliegen kann war das rechttsechnisch leider ein schuss in den ofen....

      Im endeffekt bist du als pilot immer der dumme, denn diverse scheinbar gesicherten fakten (zB groundhandling in DE auf jeder wiese, speedflying in AT legal) entpuppen sich bei näherer rechtlicher detailbetrachtung als löchrig, missverständlich und unvollständig formuliert und alles andere als gesichtert und damit klagsfest.

      Klar versuchen die diversen verbände / gesetzgebenden stellen abzuwiegeln und bestehende unausgegorene regeln mit weiteren unausgegorenen regeln zu "reparieren" (ergänzen) anstatt unnötige regelung zu eliminieren und auf ein absolutes mindestmaß zu beschränken... aber das ist das dilemma jeder organisation die sich mit der erschaffung von regeln beschäftigt... keiner rationalisiert sich emotional gesehen selber weg...

      Was bei der neufassung der ZLV unlängst in AT bei den PG passierte (mit ausnahme der panne bei der Gästeflugregel und beim SF) ist da fast schon ein historisches großereignis, denn echte deregulierung ("ausmisten" von gesetzen und verordnungen) ist in vielen anderen lebensbereichen (inkl. der "grossen" fliegerei) leider ein absolutes fremdwort

      LG P

      Nachtrag zu deinem Nachtrag: im juridischen evrständnis geht es immer darum zu welchem hauptzweck der hersteller das jeweilige gerät vorsieht, bei einem kite ist das klar, er ist ein traktionsgerät aber in erster linie kein fluggerät (überspitz formuliert ich kann ja auch einen stabilen sonnenschirm als fluggerät missbrauchen), bei einem SF sieht das eben anders aus, denn der wird ganz klar als fluggerät verkauft und beworben, da gibt es eben wenig argumentations- spielraum, daher auch die problematik mit dem groundhandling mit einem fluggerät - sowas gibt es eben aus rechtlicher sicht nicht und es müsste ausjudiziert werden unter welchen bedingungen groundhandling keine flugvorbereitung ist. rein logisch ist uns das allen klar, rechtlich gedeckt ist es deswegen noch lange nicht und es bleibt eben die rechtsunsicherheit zu ungunsten des piloten (wie in so vielen anderen fällen (s.o.) auch :-(
      Zuletzt geändert von DonP; 03.07.2014, 19:40.

      Kommentar

      • Bernd_M
        • 22.06.2014
        • 349
        • Bernd Müller

        #78
        AW: Speedflying

        Hi Paul,

        ja das mit dem Zweck den der Pilot verfolgt stimmt schon, dafür interessiert sich im Ernstfall dann auch die Staatanwaltschaft. Hier bei uns in der Gegend war mal ein Motorschirmflieger "busgeldtechnisch dran", als er Groundhandling mit Motor gemacht hat, es wurde als Startversuch von einem nicht zugelassenen Gelände gewertet. Der Zweck zu dem der Hersteller verkauft dürfte aber ehr untergeordnet sein. (Beispielsweise könnte sich der Motorschirmflieger eines Gleitschirms bedient haben, der vom Gleitschirmhersteller nicht ausdrücklich als Motorschirm beworben und verkauft wurde).

        Welchen Zweck verfolgt denn nun der Gleitschirmflieger, bzw. der Speedflyer mit Gleitschirmbenutzung, der von einer Düne fliegt (soaring < 150m Flughöhe)?

        Was hat Soaring < 150m Flughöhe mit Luftfahrt zu tun, egal mit welchen "Fluggerät"? Der Zweck sollte doch klar sein!

        In Schweden sind wir an der Düne auch immer ohne Rettung geflogen, es war einfach zu gefährlich in so niedriger Höhe mit dem Auslösegriff bodennah hängen zu bleiben. Es sind mehr Unfälle durch Fehlauslösungen passiert, als das die Rettung in solch einem Fall sinnvoll gewesen wäre.

        LG Bernd

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        • DonP
          Registrierter Benutzer
          • 12.02.2007
          • 794

          #79
          AW: Speedflying

          Zitat von Bernd_M
          Hi Paul,

          Welchen Zweck verfolgt denn nun der Gleitschirmflieger, bzw. der Speedflyer mit Gleitschirmbenutzung, der von einer Düne fliegt (soaring < 150m Flughöhe)?

          Was hat Soaring < 150m Flughöhe mit Luftfahrt zu tun, egal mit welchen "Fluggerät"? Der Zweck sollte doch klar sein!

          In Schweden sind wir an der Düne auch immer ohne Rettung geflogen, es war einfach zu gefährlich in so niedriger Höhe mit dem Auslösegriff bodennah hängen zu bleiben. Es sind mehr Unfälle durch Fehlauslösungen passiert, als das die Rettung in solch einem Fall sinnvoll gewesen wäre.

          LG Bernd
          Hallo bernd, Ich glaube du hast mich missverstanden, ich propagiere keinesfalls sich sinnlosen regeln zu unterwerfen - aux contraire !.

          das o.g. soaring ist ja laut gesetzteslage erlaubt, das rechtliche problem besteht ja wenn man in toter luft einen bodennahen abgleiter macht obwohl man mehr als 150 AGL fliegen könnte.... die 150m agl sind ja im sinne der gefährdung der allgemeinheit wenn menschen am boden anwesend sind durchaus ok, auch den retter kann man da noch werfen... sogesehen beschützen uns die gesetzgebenden organe vor uns selbst - die leidige frage ist halt wie immer wer beschützt uns vor dem beschütztwerden wider willen ?

          das diverse regeln aufgestellt von gesetzgebenden organen mit dem willen der bürger wenig zu tun haben, sondern oftmals der regelungswut eines - in bezug auf seinen eigentlich zweck in einr demokratie, nämlich den bürgern zu dienen - ausser rand und band geratenen staats- und staatsnahen- apparates entspringen ist ja nichts neues, man muss halt für sich selbst entscheiden wie weit man bereit ist sich situativ betrachtet tlw. sinnlosen regeln zu unterwerfen oder eben nicht.

          Gerade als (hoffentlich) hochgradig eigenverantwortliche piloten sollten wir hier auch gesellschaftlich mit gutem beispiel vorangehen und situationsbezogen sinnvoll handeln anstatt blind irgendwelchen regeln zu folgen.

          sogesehen ist bodennahes speedflyen eine form gelebter zivilcourage und sollte auch in diesem sinne wahrgenommen werden ,-)
          Zuletzt geändert von DonP; 03.07.2014, 20:50.

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          • audacium
            Registrierter Benutzer
            • 27.11.2005
            • 285

            #80
            AW: Speedflying

            Zitat von Bernd_M
            Theoretisch höher als 30m sind dann somit gottgegeben? Bitte nenne doch mal eine Quellenangabe mit der 30m Flughöhe? Richtiges Gesetz, oder Lobbyarbeit eines Verbandes?



            790ft mit einem Kite ist kein wirkliches Problem, Speedflyer und SR können das auch!

            LG Bernd
            Die 30 m stehen direkt im Gesetz, also LuftVG



            Stimme den diesbezüglichen Ausführungen von DonP völlig zu. Das LuftVG scheint mir hier sehr klar und nicht wirklich auslegungsbedürftig.

            Meine Frage zu den 150m hast Du noch nicht beantwortet. Vielleicht kenne ich da etwas nicht, aber wo steht, daß unterhalb von 150m keine Luftfahrt stattfindet? Aus der Sicherheitsmindesthöhe läßt sich das nicht herleiten, behaupte ich...

            Kommentar

            • audacium
              Registrierter Benutzer
              • 27.11.2005
              • 285

              #81
              AW: Speedflying

              Zitat von DonP

              beim speedflyen kommt zB in AT (in DE soweit ich weis analog) als weitere spitzfindigkeit ja leider noch hinzu das du bei jedwedem fluggerät die mindestflughöhe von 150m AGL ja nur bei start und im landeanflug, bei unmotorisierten geräten zusätzlich zum zweck des hangsoaring, unterschreiten darfst, rein rechtlich die nächste grauzone... ist man in einem dauerlandeanflug oder unterschreitet man absichtlich die mindestflughöghe.... :-( ... auch derzeit in bezug auf PG / SF weder ausjudiziert noch ausreichend detailliert definiert = ein abgleiter in toter luft nah am terrain mit einem PG ist derzeit eigentlich illegal wenn man die theoretische möglichkeit hätte 150m AGL herzustellen ... oder der passus in der AT ZLV das du speedflying legal nur über gesperrtem gelände betreiben darfst.... auch so eine kleine rechtsfalle zu ungunsten der piloten....bin mir sicher dass das die wenigsten wissen / die aktuelle ZLV in AT genau genug gelesen haben..... usw usw
              Die entsprechende Regelung für DE lautet:

              "Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern (500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist."

              siehe http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/__6.html

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              • Laisch
                Registrierter Benutzer
                • 10.12.2006
                • 721
                • Thomas

                #82
                AW: Speedflying

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                Kommentar

                • Bernd_M
                  • 22.06.2014
                  • 349
                  • Bernd Müller

                  #83
                  AW: Speedflying

                  Zitat von audacium
                  Die 30 m stehen direkt im Gesetz, also LuftVG




                  Meine Frage zu den 150m hast Du noch nicht beantwortet. Vielleicht kenne ich da etwas nicht, aber wo steht, daß unterhalb von 150m keine Luftfahrt stattfindet? Aus der Sicherheitsmindesthöhe läßt sich das nicht herleiten, behaupte ich...
                  Guten Morgen die Herren,

                  Ja, ich dachte die Frage mit dem Link zur 150m Mindestflughöhe hätte sich somit automatisch beantwortet. Unterschreiten der Mindestflughöhe von 150m nur bei Start und Landung, also wenn es der Betrieb erfordert. Was ist den wohl das Resultat wenn es zum "Zweck" (Beispiel soaren), oder bauartbedingt (kleine Fläche) nicht höher geht?

                  Das alles Rechtfertigt KEIN bodennahes fliegen (soaren) eines Gleitschirms an der Düne nach Luftfahrtgesetz! Soaring mit Gleitschirm ist im Luftfahrtgesetz nicht geregelt.



                  (Ab Minute 2:00 sieht man das Rettungsgerät des Kiters.)

                  LG Bernd
                  Zuletzt geändert von Bernd_M; 04.07.2014, 10:13.

                  Kommentar

                  • winDfried
                    Registrierter Benutzer
                    • 21.11.2003
                    • 1620
                    • Winfried O.
                    • Rheinhessen

                    #84
                    AW: Speedflying

                    Lieber Bernd_M,
                    Zitat von Bernd_M
                    ...also die 30m Flughöhe steht NICHT im Luftfahrtgesetz,
                    Dass Du eklatante Probleme hast, ein Gesetz seinem Sinn nach zu verstehen, hast Du in diesem Faden bereits mehrfach eindrucksvoll zu Erkennen gegeben.
                    Dass Du aber nicht nicht mal in der Lage bist zu lesen, bringt mich nun dazu, mich doch direkt mit Dir auf eine Diskussion einzulassen.

                    Die 30 m stehen im §14 (2) des von audacium richtig verlinkten Luftverkehrsgesetzes.

                    Die Frage, wo die untere Grenze des Luftraumes für die rechtlich zu regelnde Luftfahrt liegt, hat sich unseren Altvorderen eben anders gestellt, als uns hier und heute.
                    Dennoch ist es dort geregelt und für jeden Richter, der entscheiden muss, klar.

                    Da steht, dass in der Nähe von Flugplätzen Gebäude über 30 m Höhe als Luftfahrthinderniss angesehen werden können.
                    Und wie sie Luftfahrtrechtlich zu maßregeln sind. Und dass das nur für Gebäude zutrifft, die auf einem Hügel stehen (womit wir dann wieder die 150 m erreichen) usw. usf...

                    Mir ist klar, dass Du das nicht verstehen willst, weil Deine Interessen davon negativ berührt sind.
                    Allerdings ist die vorgeschriebene maximale Länge für Leinen von Kinderdrachen auf dieser Sichtweise begründet.
                    Maximal 50 m Leine, maximale Flughöhe 30 m. Es hat schon Polizeikontrollen gegeben.

                    Schon Festival-Leinen mit 100 m sind durch die Luftfahrt-Behörde zu genehmigen.
                    Und hier handelt es sich noch um dauerhaft bodengebundene Objekte.
                    Ein Skifahrer, Fußgänger oder Schwimmer mit Lenkdrachen über dem Kopf, ist da nicht anders zu sehen.
                    (Die obigen Ausführungen anderer zur Flugabsicht und zur "vorbereitenden Handlung", kommen hinzu.)

                    Dafür müsstest Du allerdings auf den Präzendenzfall warten.
                    Oder ihn selber erzeugen, indem Du einen Unfall mit Fremdschaden vor die Gerichte schleppst.
                    Du wirst verlieren.
                    Das Schutzinteresse gegenüber unbeteiligten Dritten ist stärker, als Dein individueller Flugwunsch.

                    Recht und Gesetz muss man nicht nur lesen, sodern auch verstehen (wollen).
                    W.

                    Kommentar

                    • harald e. wolf
                      Registrierter Benutzer
                      • 18.02.2011
                      • 1189
                      • wcp-flugsport.de
                      • schongau

                      #85
                      AW: Speedflying

                      Also ich schätze DonP / Paul sehr. Was er schreibt, steht auf festen Säulen. Und einiges davon sollte uns zum Nachdenken anregen. Kaum einer kennt sich so gut mit der Materie physischer und juristischer Art aus. Und fliegen mit dem SR/SF kann er - mal seine Videos ansehen. Seine z.T. konservative Haltung dazu beweist, wie seriös er das alles angeht.

                      Zum Thema: Leider kommt von 'oben' kein Hinweis, der definitiv sagt, was und wie. Na, so bleibt auch immer genug Raum für alberne Sanktionen.... Eine klare Regelung, was Fliegen realiter ist, wäre einfach. Auch für das GH. Z.B.: zugelassener Landeplatz, oder nur ohne Gurt, oder mit ....... usw.. So treiben wir auch weiter in einem Graubereich, und die Folgen können mitunter sehr schmerzhaft sein - im pekuniären Sinne.
                      In A hat man auch den Spagat geschafft und die SF einfach in die GS-Gruppe migriert. So einfach! Und damit sind sie raus aus der Grauzone; die Verbindlichkeiten, Auflagen, Folgen et al werden dadurch klar definiert und notfalls konsequent von der Judikative eingesetzt. Ein "...ja früher...." gibt es nicht mehr. Jedermann einsehbare Auflagen nicht eingehalten - Strafe. OK.
                      Hier in D aber wird auf dieser schwammigen Basis vielerorts Willkür spürbar. Die Seilschaften und deren peinliche Auswüchse - endlos.

                      audacium: Danke für den Hinweis. Den hatte ich gesucht. Warum aber 30m? Versteht niemand. Demnach aber wäre wiederum GH mit kurzen Abhebern ohne jur. Folgen. Ist es aber nicht. Doch nicht. C22! So kriegt man am Ende jeden, wenn man will, und wenn die Exekutive mitspielt. Das ist doch krank.

                      Bernd_M: Soaring ist m.E. (auch) Fliegen, auch wenn nur 10m hoch an der Küste, aber 1KM weit. Und wenn ein Kiter 200m weit 'springt', eigentlich auch, nur über Wasser. Ergo Brevet für fliegende Kiter? Spass beiseite. Ich finde es ridicul. Aber Sinnhaftigkeit und Legislative gehen ihre eigenen Wege. Und Recht und Rechtsprechung divergieren mitunter um Lichtjahre. Dessen sollten wir uns immer bewusst sein.
                      Was wir letztlich DOCH tun - darüber respektive über die Folgen sollten wir uns im Klaren sein. Leider fehlt auch hier die verantwortliche Partizipation. Wenn ich z.B. zu schnell fahre, tu ich das bewusst - alleine schon für mich. Und weiss/rechne immer, was mich der 'Spass' in € kostet. Die Exekutive schaut dann immer brüskiert, wenn ich das auch so sage. Das meine ich u.a. damit.
                      Und wenn DonP schreibt: "....ich persönlich negiere seit langem konsequent regeln und verbote ohne global nachvollziehbare sinnhaftigkeit...." ist das per se ok. Chapeau! Er wird aber auch wissen, was ihn erwarten kann, wenn die Schanties vorfahren. Aber das bedingt viel Vorarbeit und ist nicht Lebens-Basis für jeden.

                      Vielleicht findet der eine oder andere noch Quellen, die die Situationen klar/er darstellen. Ich bin momentan auch ratlos.

                      Noch was: Ich freue mich so sehr, dass dieses Thema vs. anderer hier bisher so sachlich und ohne jedwede pers. Angriffe geführt wird. Kompliment an alle. Und bitte weiter so!
                      Gabi Leixner und Harald E. Wolf - 1st pilot's mental and coaching center. Since 1995

                      Kommentar

                      • harald e. wolf
                        Registrierter Benutzer
                        • 18.02.2011
                        • 1189
                        • wcp-flugsport.de
                        • schongau

                        #86
                        AW: Speedflying

                        winDfried: Bist schneller! Das fiel mir gerade ein, als ich es las - hatte ich mal beim Segelfliegen gehört. Nur bis jetzt total vergessen. Danke!

                        Bitte nur: Ob Bernd_M alles so rücksichtslos sieht/interpretiert, sehe ich nicht. Wir alle brauchen manchmal länger als erhofft, um die paradoxen Dinge halbwegs zu verstehen. Was sich uns ohne Logik (s.a. GR: téchnē - die denkende Kunst, die Vorgehensweise) präsentiert, erinnert an Monty Phyton. Nicht an eine sozial-verantwortliche Lebensarchitektur.
                        Wenn also Bernd_M etwas länger braucht - wenn überhaupt - gewähre.

                        Danke!
                        Gabi Leixner und Harald E. Wolf - 1st pilot's mental and coaching center. Since 1995

                        Kommentar

                        • Bernd_M
                          • 22.06.2014
                          • 349
                          • Bernd Müller

                          #87
                          AW: Speedflying

                          Zitat von harald e. wolf
                          ....Hier in D aber wird auf dieser schwammigen Basis vielerorts Willkür spürbar. Die Seilschaften und deren peinliche Auswüchse - endlos....
                          Hallo Harald,

                          genau das meine ich auch! Wir haben die verschiedensten Luftfahrzeuge und es wird oft mit zweierlei Maß gemessen. Für die einen soll Luftfahrtgesetz gelten und für andere wiederum nicht. Der von Audacium genannte §1 Punkt 11 im LuftVG macht es klar. Zählt man sich aber mit Gleitschirm zweifelsfrei zu den Luftsportgeräten (Punkt 10 im §1 LuftVG), dann ist es eben schwer ein dauerhaftes unterschreiten der Mindestflughöhe über Grund von 150 m zu rechtfertigen (wird aber sogar mit Rückendeckung von Verbänden gemacht).

                          Laut Definition Wikipedia wird für das NICHT mögliche überschreiten einer Flughöhe von 30 m über Grund als Beispiel nur ein "Luftkissenboot" genannt. Was Speedflyer (wir wollen ja nicht vom Thema abkommen), Kites etc. an Flughöhen können wissen wir ja jetzt, über Zweck und Bestimmung lässt sich ggf. streiten.

                          Aber jetzt fahre ich erst mal in Urlaub, an die Düne, zu einem der zahlreichen ca. 15000 Dünenstartplätzen in Deutschland;-)
                          (Das ich beim starten und soaren nichts kaputt mache verseht sich dabei von selbst.)

                          LG Bernd

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                          • harald e. wolf
                            Registrierter Benutzer
                            • 18.02.2011
                            • 1189
                            • wcp-flugsport.de
                            • schongau

                            #88
                            AW: Speedflying

                            ich auch.

                            Hab Spass. Und immer den Reservegriff fixieren :-) Videos willkommen!
                            Gabi Leixner und Harald E. Wolf - 1st pilot's mental and coaching center. Since 1995

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                            • DonP
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                              • 12.02.2007
                              • 794

                              #89
                              AW: Speedflying

                              Zitat von audacium
                              Die entsprechende Regelung für DE lautet:

                              "Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern (500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist."

                              siehe http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/__6.html
                              danke, interessant, das ist in AT aktuell somit wesentlich rigider formuliert, da nur die ausnahme hangsoaring genannt ist (und soaren bedeutet nutzbare aufwindkomponente - zumindest in meinem verständnis, auch hier müsste man wieder ausjudizieren um einen wasserdichten präzedenzfall zu schaffen)

                              In AT kräht gottseidank in der praxis kein hahn danach, es gibt hier aber auch nicht so viele passionierte privatpolizisten wie in DE, erstaunlicherweise die einzigen die mich in AT bisher beim speedflyen blöd angemacht haben (du weist aber schon dass das illegal / verboten ist....) waren touri- piloten aus DE.... nicht umsonst nennen einige freunde aus USA DE halb- scherzhaft das "verbotenland" ,-)

                              Wie auch immer, das wichtigste ist aus meiner sicht sich nicht auf regeln und deren sinnhaftigkeit zu verlassen, für die eigenen interessen sachlich aber bestimmt einzutreten und vor allem das hirn einzuschalten und nutzen / risiko (rechtlicher natur und nat. auch im hinblick auf die gleichberechtigten interessen dritter (!) ) vernünftig abzuwägen und ggf. im vorfeld proaktiv zu kommunizieren - das funktioniert in der regel ausgezeichnet - zumindest in AT.

                              Was nicht funktioniert sind deppen die andere gefährden und den ruf einer ganzen sportart ruinieren, und die gibts leider sowohl beim MTB als auch beim Kiten, Paragleiten, Speedflyen usw... wenn jeder nach dem motto (auch im strassenverkehr) "meine freiheit hört dort auf, wo ich die freiheit eines anderen bescheide" handeln würde, wären viele gesetze und regelungen unnötig... aber das ist halt leider utopie....

                              LG

                              P

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                              • Pikachu
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                                • 31.05.2004
                                • 1556

                                #90
                                AW: Speedflying

                                Nochmal zum Groundhandling (Situation in DE):

                                Gemäß einer Rechtsauskunft des Bundesverkehrsministeriums
                                unterliegen „Aufziehübungen“
                                in einem Gelände, das so flach ist, dass ein
                                Fliegen nicht möglich ist und wenn seitens des
                                Übenden keine „Flugabsicht“ besteht, nicht den
                                luftrechtlichen Vorschriften. Der Gleitschirm ist
                                in diesem Fall kein Luftfahrzeug, weil der Übende
                                nicht damit fliegt. Definitionsgemäß ist aber
                                ein Abheben, also das Verlassen des Bodens,
                                auch wenn dies nur kurzzeitig geschieht, nur
                                unter Beachtung der luftrechtlichen Regelungen,
                                also Lizenzpflicht, Musterprüfpflicht, Geländezulassung
                                etc. erlaubt.
                                Für Piloten ist die interessante Frage, welche
                                Voraussetzungen für ein Gelände bestehen müssen,
                                um dort Groundhandling zu trainieren.
                                Solange man auf dem Boden bleibt und das
                                Gefälle ein Fliegen nicht erlaubt (Neigung geringer
                                als der Gleitwinkel) benötigt man nur die
                                Erlaubnis des Eigentümers.
                                Quelle:


                                Nochmal: Wenn jemand für DE relevante gegenteilige Infos hat, bitte darlegen. Ansonsten, denke ich, ist das Thema GH in DE hiermit erschlagen...

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