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Hallo Harald,
Sorry, ich konnte erst jetzt schreiben.Deine feststellung ist richtig. Er hat noch nicht soviel Erfahrung.Den satz habe ich ihm gefragt. Er meinte mit wind ist falsch ausgedrück zu haben, aber der Kappendruck war nicht wie er gewöhnt ,das wollte er damit ausdrucken.
Grüsse
Ibrahim
Hallo DonP,
Vielen dank für deine detaillierte Erklärung. Jetzt habe ich aber einiges zu ubersetzen. Der ist wie der Harald schreibt, nicht sehr lange dabei. Seit kurzem hat er Spass bei dem Art Hike und Fly gefunden. Und deshalb fur sich so ne leichte Ausrustung gekauft. Er hat als Flieger weniger Erfahrung aber als Mensch ist er sehr ans Sicherheit bedacht.
Sodas ich denke diese kleine Vorfall, füer ihn noch vorsichtiger machen wird.Das Problem für solche Flieger, die haben weniger Flieger Gemeinden in Ihrem nähe, wo Sie dann
von den andere erfahrene Flieger etwas lernen können.Das was du geschrieben hast werde ich in verkürzte Form für ihn übersetzen. Ciao.
Ibrahim
....Die Verwendung von mustergeprüften Gleitschirmen in zugelassenen Fluggeländen ist vorgeschrieben. Speedflyer welche nicht mustergeprüft sind, dürfen in Deutschland in den Fluggeländen nicht verwendet werden. Hier hat die Luftaufsicht entsprechend einzugreifen und ggf. ein Startverbot auszusprechen. Warum? Die Start- und Landeerlaubnis nach § 25 LuftVG gilt ausschließlich für mustergeprüfte Gleitschirme.
Speedflyer sind per Definition Luftfahrzeuge nach § 1 Abs.2 Nr.11: „....sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als 30 m über Grund oder Wasser betrieben werden können.“
Gruß
Björn Klaassen
DHV Flugbetrieb
Demnach bezieht sich die Beauftragung des DHV nicht nur auf die Luftsportgeräte (§ 1 Abs.2 Nr.10),
sondern auch noch auf die "sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als 30 m über Grund oder Wasser betrieben werden können" (§ 1 Abs.2 Nr.11), auf SEINEN, den DHV eigenen § 25 Startplätzen.
Der DHV hat quasi seine Beauftragung "erweitert" für Luftfahrzeuge nach § 1 Abs.2 Nr. 11, richtig?
Wenn mit Speedflying in DHV Geländen etwas passiert, dann trägt der Flugleiter vom DHV ggf. die Verantwortung dafür?! Es gibt also den "Verwaltungsakt" auch für Speedflying?
Der DHV hat quasi seine Beauftragung "erweitert" für Luftfahrzeuge nach § 1 Abs.2 Nr. 11, richtig?
Das ist aber interessant!
LG Bernd
Hallo Bernd!
Ja, interessant, (ohne Ironie). Würde aber bedeuten, dass selbst ein (ehemaliger) Gleitschirm, ohne Zulassung, ohne Check, vom Piloten kurzerhand zum "sonstigen für den Luftraum..... - Gerät) erklärt wird, und ein Startleiter hat dann keinerlei Handhabe mehr, einen Start zu verbieten? - Das Beauftragungs-Konstrukt wäre (nur) per Definition ad absurdum geführt? .. und... wenn der Pilot dann "aus Versehen" über 30m GND fliegt, dann war das eine "unverrmeidliche Notsituation" mit der man bekanntlich (fast) alles versuchen kann zu legitimieren?
DAS ist auch interessant, aber für mein Rechtsverständnis etwas daneben.
Aber, zugegeben, Deine Sichtweise war mir neu.
...Würde aber bedeuten, dass selbst ein (ehemaliger) Gleitschirm, ohne Zulassung, ohne Check, vom Piloten kurzerhand zum "sonstigen für den Luftraum..... - Gerät) erklärt wird, und ein Startleiter hat dann keinerlei Handhabe mehr, einen Start zu verbieten?
Hallo Ralf,
kann überhaupt ein Gleitschirm der einmal mustergeprüft wurde seine Zulassung verlieren? Zulassungsverlust für zulassungsbefreite? Ist nicht der Pilot alleiniger Verantwortlicher für sein Flugmaterial? Ist die Luftaufsicht (Du schreibst Startleiter) tatsächlich mitverantwortlich für das Flugmaterial des Piloten? Oder vielleicht doch nur für betriebliche Abläufe? Amtliche Verfügungen (Startverbot) für Speedflyer aufgrund der neuen Beauftragungserweiterung des DHV auf §1 Abs. 2 Nr. 11?
Also an der Düne fliege ich neuerdings einen "Blancoschirm", es kann ja nicht sein das der Zweck eines Gleitschirmfluges (beim soaring in Deutschland) ein dauerhaftes unterschreiten der Mindestflughöhe von 150m über Grund ist. Dann noch das Theater mit dem Groundhandling auf nicht zugelassenen Startplätzen, mir reicht das ehrlich gesagt. Der Check von meinem Gleitschirmspeedflyerminiwing ist noch nie abgelaufen;-)
Niemand muss sich in Deutschland selbst belasten, an diesen Rechtsgrundsatz halte ich mich! Bei einer Kontrolle sollte man sich niemals vorschnell äußern, wenn es eng wird am besten nur mit Rechtsanwalt.
Ja, interessant, (ohne Ironie). Würde aber bedeuten, dass selbst ein (ehemaliger) Gleitschirm, ohne Zulassung, ohne Check, vom Piloten kurzerhand zum "sonstigen für den Luftraum..... - Gerät) erklärt wird, und ein Startleiter hat dann keinerlei Handhabe mehr, einen Start zu verbieten?
Was der Björn wohl meinte ist, daß
1. Ein zugelassener Gleitschirm unter die Luftaufsicht fällt und in zugelassenen Geländen prinzipiell gestartet werden darf.
2. Ein nicht zugelassener Gleitschirm darf hingegen weder in einem zugelassenen Gelände noch irgendwo anders gestartet werden. Da spielt die Luftaufsicht keine Rolle mehr, weil ist eh verboten.
3. Außerhalb eines zugelassenen Geländes darf kein Luftfahrzeug ohne Sondergenehmigung starten. Zulassung des Luftfahrzeuges spielt keine Rolle mehr.
Und die Definition
„....sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als 30 m über Grund oder Wasser betrieben werden können.“
trifft nun mal sowohl Speedflier als auch entlabelte oder sonstwie nicht zugelassene Gleitschirme. Ist dann auch egal, ob ein Flug über 30m beabsichtigt ist. Kommt nur drauf an, das sie so betrieben werden könnten. Auf ner nicht zugelassenen Düne darf man in Deutschland eben nicht starten, auch dann nicht, wenn man alle Plaketten entfernt. Und eine Zuständigkeit des DHV spielt da auch keine Rolle mehr. Die spielt erst dann eine Rolle, wenn Du die Düne als Startplatz zulassen willst - für zugelassene Gleitschirme dann.
...Kommt nur drauf an, das sie so betrieben werden könnten. Auf ner nicht zugelassenen Düne darf man in Deutschland eben nicht starten, auch dann nicht, wenn man alle Plaketten entfernt...
Nur unter 30 m Flughöhe betrieben werden können, trifft doch nur für Luftkissenboote wirklich zu. Was Kites und Speedflyer über 30 m Flughöhe alles "könnten" ist sicher jedem klar. Der beabsichtigte ZWECK sollte daher aber auch nicht außer Acht gelassen werden und da verstehe ich den Begriff "zugelassene Düne" (nach § 25 LuftVG) ganz und gar nicht.
Der Zweck und die Absicht eines Fluges von einer Düne wäre demnach ein dauerhaftes unterschreiten der Mindestflughöhe von 150 m über Grund, komplett verboten nach LuftVG in Deutschland. Kommt man bei der Düne nicht mit dem Zweck und der Absicht unter 30 m Flughöhe zu bleiben der Realität am nächsten? Keine Strafanzeigen mehr für Gleitschirmfreunde die an der Küste an "irgend einer Stelle" ihren Schirm aufziehen und dabei ggf. kurzeitig den Boden unter den Füßen verlieren! Das wäre doch mal etwas!
Einfach mal den Gleitschirm mit in den Familienurlaub nehmen und am Stand aufziehen, natürlich da wo Drachenfliegen und Kiten erlaubt ist!
Klar, wäre uns allen lieber - gut findet die Zulassungspflicht wohl nur der DHV. Wurde auch alles schon diskutiert und fast jeder, der lange genug fliegt, hat es schon ignoriert. So weit ist das alles klar. Und so lange nix passiert, kräht auch meist kein Hahn danach.
Zugelassene Düne heißt in dem Zusammenhang nur zugelassenes Gelände. Ein zugelassenes Fluggelände kann alles sein - sogar dein großer Garten - mußt nur die Zulassung hin bekommen.
The second video about Crimean speedflying locations. 500-600 metres altitude, best time to fly - early morning. Not easy landings on the road, and beaches - be…
Gabi Leixner und Harald E. Wolf - 1st pilot's mental and coaching center. Since 1995
Dieses Video macht mir klar dass Speedflying eigenlich gar nicht so interessant ist für mich. Es sind kurze schnelle Abgleiter. Der Abgleiter im Video geht schon ein Bisschen in Richtung Wingsuit-fliegen, so schnell wie das runter rauscht. (Interessante Landung übrigens...) Ich bin aber gerne länger in der Luft.
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