Hallo,
ich habe hier in der Nähe einen Hang, vom Charakter her Ödland, der also nicht
bewirtschaftet wird. Er grenzt jedoch direkt an eine Straße die durchaus als
vielbefahren gilt. :-)
Mal angenommen der Geländehalter stimmt einer Nutzung durch Groundhandling
zu, wieweit muss dann das Gelände von der Straße entfernt sein? Gegenüber
unbedarften Verkehrsteilnehmern könnte das Wedeln der Schirme im Wind als
"Notlandung" angesehen werden und den Blick von der Straßen lenken. Kommt
es dann zu einem Unfall weil hier wer stark gebremst hat, kann unter Umständen
dem Gleitschirmpiloten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkeht vorgeworfen
werden, womit zumindest eine Teilschuld gegeben wäre.
Wie sieht es in rechtlicher Hinsicht genau aus?
Viele Grüße,
Stefan
ich habe hier in der Nähe einen Hang, vom Charakter her Ödland, der also nicht
bewirtschaftet wird. Er grenzt jedoch direkt an eine Straße die durchaus als
vielbefahren gilt. :-)
Mal angenommen der Geländehalter stimmt einer Nutzung durch Groundhandling
zu, wieweit muss dann das Gelände von der Straße entfernt sein? Gegenüber
unbedarften Verkehrsteilnehmern könnte das Wedeln der Schirme im Wind als
"Notlandung" angesehen werden und den Blick von der Straßen lenken. Kommt
es dann zu einem Unfall weil hier wer stark gebremst hat, kann unter Umständen
dem Gleitschirmpiloten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkeht vorgeworfen
werden, womit zumindest eine Teilschuld gegeben wäre.
Wie sieht es in rechtlicher Hinsicht genau aus?
Viele Grüße,
Stefan
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