AW: Gütesiegel
Zitat aus den DHV-News:
Da steht doch alles drin. Dass der DHV nicht (mehr) für Musterprüfungen für Österreich und damit auch nicht direkt oder indirekt für Schirmzulassungen in Österreich zuständig ist, das sollte mittlerweile bekannt sein. Wenn jetzt Firmen und Österreichische Behörden nicht in der Lage sind, verbindliche Aussagen über die aktuelle Zulassung von Luftsport-Geräten in Österreich zu machen, dann ist daran also auch der DHV schuld? Momentan gibt es zum Thema keine aktuellere Information, als dass es keine Informationen gibt....... bis es weitere Informationen gibt. Und wenn ich die Postings vom Martin richtig deute, dann wird das auch noch einige Zeit so sein.
Edit: Für alle, die nicht informiert sind, wie eine Plakette nach LTF aussehen muss, siehe übernächstes Posting. Ansonsten bezieht sich dieses Posting sachlich vor allem auf die "Vorwürfe", die in der vom Wolfang zitierten Mail zu finden sind.
Zitat aus den DHV-News:
Fliegen in Österreich
30.09.08
Der österreichische Aero Club ÖAeC ist die zuständige Behörde in Österreich für die Musterzulassung von Hänge- und Paragleitern. Aufgrund einer Zusammenarbeitsvereinbarung erfolgte die Musterzulassung durch den Technikreferenten des DHV als Organ des österreichischen Aero Clubs. Die Vereinbarung hat der ÖAeC auf Verlangen des österreichischen Verkehrsministeriums am 7.2.08 gekündigt, weil nach neuer Rechtslage eine Behördentätigkeit nur durch Institutionen ausgeübt werden darf, deren Sitz in Österreich ist. Sämtliche Musterzulassungen, die vor dem 7.2.08 erfolgt sind gehören dem Rechtsbestand an.
Gleitschirme und Flugdrachen, die danach nach deutschen Vorschriften geprüft worden sind, besitzen nicht automatisch auch die österreichische Musterzulassung. Piloten solcher Geräte sollten sich beim Hersteller darüber informieren, ob er eine österreichische Musterzulassung erhalten hat. Die unübersichtliche rechtliche Situation bezüglich Zulassungsprozedere für Gleitschirme und Drachen in Österreich wird bald der Vergangenheit angehören. Für den Herbst wurde die Umsetzung einer weitgehenden Deregulierung der Zulassungsvorschriften in Österreich angekündigt. Für Piloten mit einer DHV-Versicherung gibt es keinerlei Ungewissheit hinsichtlich des Versicherungsschutzes bei Flügen in Österreich, mit nach deutschen Vorschriften mustergeprüften Geräten. Der Versicherer kann lediglich dann die Leistungspflicht verweigern, wenn das Schadensereignis ursächlich damit zusammenhängt, dass für das Unfallgerät keine ordnungsgemäße Musterzulassung bestanden hat. Dieser Fall ist jedoch auszuschließen, weil das Fehlen eines behördlichen Aktes kein Grund für einen Unfall sein kann.
30.09.08
Der österreichische Aero Club ÖAeC ist die zuständige Behörde in Österreich für die Musterzulassung von Hänge- und Paragleitern. Aufgrund einer Zusammenarbeitsvereinbarung erfolgte die Musterzulassung durch den Technikreferenten des DHV als Organ des österreichischen Aero Clubs. Die Vereinbarung hat der ÖAeC auf Verlangen des österreichischen Verkehrsministeriums am 7.2.08 gekündigt, weil nach neuer Rechtslage eine Behördentätigkeit nur durch Institutionen ausgeübt werden darf, deren Sitz in Österreich ist. Sämtliche Musterzulassungen, die vor dem 7.2.08 erfolgt sind gehören dem Rechtsbestand an.
Gleitschirme und Flugdrachen, die danach nach deutschen Vorschriften geprüft worden sind, besitzen nicht automatisch auch die österreichische Musterzulassung. Piloten solcher Geräte sollten sich beim Hersteller darüber informieren, ob er eine österreichische Musterzulassung erhalten hat. Die unübersichtliche rechtliche Situation bezüglich Zulassungsprozedere für Gleitschirme und Drachen in Österreich wird bald der Vergangenheit angehören. Für den Herbst wurde die Umsetzung einer weitgehenden Deregulierung der Zulassungsvorschriften in Österreich angekündigt. Für Piloten mit einer DHV-Versicherung gibt es keinerlei Ungewissheit hinsichtlich des Versicherungsschutzes bei Flügen in Österreich, mit nach deutschen Vorschriften mustergeprüften Geräten. Der Versicherer kann lediglich dann die Leistungspflicht verweigern, wenn das Schadensereignis ursächlich damit zusammenhängt, dass für das Unfallgerät keine ordnungsgemäße Musterzulassung bestanden hat. Dieser Fall ist jedoch auszuschließen, weil das Fehlen eines behördlichen Aktes kein Grund für einen Unfall sein kann.
Edit: Für alle, die nicht informiert sind, wie eine Plakette nach LTF aussehen muss, siehe übernächstes Posting. Ansonsten bezieht sich dieses Posting sachlich vor allem auf die "Vorwürfe", die in der vom Wolfang zitierten Mail zu finden sind.
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