Verhältnisse wie in Italien

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  • Düse
    Registrierter Benutzer
    • 30.08.2004
    • 128
    • Harry
    • Himmel!

    #16
    AW: Verhältnisse wie in Italien

    Darfs nach vorne nicht auch 50 cm überstehen? Weiter nach vorne schieben, dann muss es doch passen, oder?

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    • gerninderluft
      Registrierter Benutzer
      • 25.07.2002
      • 134
      • Bertram Willberg

      #17
      AW: Verhältnisse wie in Italien

      Zitat von Düse
      Darfs nach vorne nicht auch 50 cm überstehen? Weiter nach vorne schieben, dann muss es doch passen, oder?
      Das kommt auf die Höhe über Grund an:
      Auszug aus Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) §22 Ladung:

      (3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

      Grüsse,
      Bertram

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      • Sahnetorte
        Registrierter Benutzer
        • 27.08.2006
        • 49

        #18
        AW: Verhältnisse wie in Italien

        hy
        solangs nich viel ist isses doch meistens am besten es zu zahlen.vorallem wenns nur vor nen kleines gericht geht.
        hab selber die erfahrung gemacht..polizeiausagen zählen viel mehr wie normale,die können auch ne falschaussage machen und schuld iss man doch da ihr wort mehr zählt(zumindest bei uns so)

        @sven: wäre ja auch möglich das dein cop nen räuschle hatte..als du angehalten wurdest.wäre nich der erste
        kann zwar nur von meiner gegend ausgehen aber da weis mans das es so ist
        nur tote fische schwimmen mit dem strom

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        • #herby#
          Registrierter Benutzer
          • 23.08.2004
          • 1152
          • Herbert
          • München

          #19
          AW: Verhältnisse wie in Italien

          Hallo an alle,

          habe zu dem Thema mal meinen Bruder befragt, der bei der DEKRA beschäftigt ist.
          Er hat mir die folgenden Hinweise gegeben:

          Für Dachgepäckträger gibt es keine ABE.
          Oft beträgt die zugelassene Dach- und Trägerlast 50 kg. Darf man nicht überschreiten.
          Der Drachen muss vernünftig befestigt sein und darf in keine Richtung verrutschen (Ladungssicherung).
          Dir rote Warnflagge 30 x 30 ist richtig. Es kann aber auch eine rote Warnleuchte sein. Steht alles im §22 StVO.
          Es gilt nicht das Dach bei Fahrzeugabmessungen, sondern die Karosserie ohne überstehende Teile, wie Spiegel oder Stoßstangen.

          Vielleicht hilft euch das ein wenig weiter.

          Ach ja, viele Verkehrspolizisten kennen sich übrigens auch nicht so genau mit den ganzen Bestimmungen aus.
          Viele Grüße
          Herbert

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          • Möwe
            Registrierter Benutzer
            • 25.08.2003
            • 239

            #20
            AW: Verhältnisse wie in Italien

            Grüß Gott,

            bisher bin ich davon ausgegangen:

            -Ladung darf vorn gar nicht überstehen
            -hinten bis 1 Meter ohne Fahne und bis 1,50m mit Fahne
            -rote Fahne 30 × 30 cm, die mit einer vorichtung (Stange) auseinandergehalten wird (gibt es bei jedem Holzgroßhandel, die Baumärkte sind oft zu geizig, ihren Kunden so etwas zu schenken.
            -die Dachlast darf nicht überschritten werden
            -und natürlich sollte der Drachen abgespannt werden, um ein aufschaukeln zu verhindern (Ausweich- oder Bremsmanöver) und auch die seitliche Windlast aufzunehmen
            -das ein Dachträger eine ABE braucht ist klar und eine Leiter hat sicher keine Freigabe zum Drachentransport

            Übrigens versteht die Polizei und auch die Gerichte absolut keinen Spaß mit ungesicherter Ladung, da es deswegen täglich Unfälle mit Verletzten und auch Toten gibt (bei LKW). Auch Fahräder Kanus, Spanplatten, Gasflaschen und Teppichrollen fallen oft von Privatautos.
            Die Leute "nehmen es nicht so genau"

            Das mit den 1,50 m nur bis 100 km muß ich noch mal nachlesen.


            ciao Möwe
            Zuletzt geändert von Möwe; 10.06.2007, 19:39.

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            • hccv
              Registrierter Benutzer
              • 11.10.2005
              • 260
              • Christoph Vollertsen

              #21
              AW: Verhältnisse wie in Italien

              Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

              I. Allgemeine Verkehrsregeln

              §22 Ladung

              (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

              (2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaflichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.

              (3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

              (4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

              eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

              ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

              einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

              Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

              (5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußersten Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.

              Grüße,
              Christoph

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