Die Fragen, das in diesem thread aufgekommen sind, verdienen ein eigenes Thema. Deshalb stelle ich mal hier mal Dinge rein, die ich teilweise schon in dem anderen thread geschrieben habe und die mich seit Längerem umtreiben.
1. Pitch-Testwagen
Der Pitch-Testwagen der Musterprüfstelle Drachen ist kaputtgegangen - konkret wohl der Messkopf. Nun, so etwas kommt vor. Aber der Testwagen ist monatelang nicht repariert worden. Bernhard schreibt, dass der DHV nach seiner Kenntnis mit der Instandsetzung darauf wartet, dass ein Hersteller prüfen lassen will.
Das kann es ja wohl nicht sein, oder?! Man stelle sich das bitte mal vor: Ein Hersteller hat investiert und ein neues Drachenmodell fertig entwickelt (jawohl, das geschieht noch!!), und dann fängt der DHV an, sich um die Instandsetzung des Testwagens zu kümmern. Bis die Reparatur und Neu-Eichung dann (hoffentlich) erfolgreich durchgeführt ist, kann der Hersteller nicht verkaufen... Und zwar nicht nur in Deutschland, sondern überhaupt nicht, denn man will doch als seriöser Hersteller sicher sein, dass das Gerät, für dessen Lufttüchtigkeit man einzustehen hat, auch wirklich lufttüchtig ist. Es geht einem seriösen Hersteller doch nicht nur darum, eine lästige Formalie zu erfüllen, sondern um eine objektive Bestätigung der Lufttüchtigkeit.
Es ist wohl eher andersherum: So lange der DHV keinen funktionierenden Testwagen hat (was bekannt ist), wird niemand beim DHV eine Prüfung beantragen. Jeder wartet auf den anderen. Im Ergebnis werden keine neuen Geräte mustergeprüft.
Also bitte: Eine anerkannte* Musterprüfstelle braucht funktionierendes Equipment. Darauf zu hoffen, dass keiner mehr Drachenmodelle testen lassen will, ist gleichbedeutend mit der Einstellung der Tätigkeit als Musterprüfstelle. Wenn das die Politik ist (was ich nicht hoffe), dann müssen wir uns über andere Lösungen unterhalten - da gibt es durchaus schon Überlegungen.
* In dem anderen Thread habe ich mehrfach "beauftragt" geschrieben. Das ist für die Musterprüfung nicht richtig, da ist der DHV "anerkannte" Prüfstelle. Für meinen Punkt macht das aber keinen Unterschied.
2. Anerkennung von Pitch- und Lasttests durch BHPA und HGMA
Naheliegende Frage: Wenn der DHV-Testwagen nicht geht, warum lässt man die Tests dann nicht anderswo machen? Es gibt in Europa noch den Testwagen der BHPA (britischer Verband), in den USA den Testwagen der HGMA, vielleicht noch andere. Die BHPA und die HGMA testen nach ihren eigenen Standards, die nicht mit dem DHV-Standard übereinstimmen.
In der LTF ist aber schon seit 2014 festgeschrieben, dass die deutschen Pitch- und Last-Messfahrten durch Pitch- und Lastmessungen nach BHPA- und HGMA-Standard ersetzt werden können (NfL II - 55/14). Der Grund für diese Ergänzung der LTF ist, dass auch die Tests der BHPA Und der HGMA anerkanntermaßen zu lufttüchtigen, sicheren Geräten führen. Also sollte es möglich sein, die Testfahrten z.B. in Großbritannien durchführen zu lassen und diese dann beim DHV einzureichen, wo das weitere Musterprüfungsverfahren durchgeführt wird.
Tatsächlich sind zunächst auch einige WillsWing-Geräte (die eine HGMA-Prüfung hatten) auf diese Weise DHV-mustergeprüft worden. ABER: Seit der Akkreditierung durch die DAkkS steht der DHV - so höre ich - auf dem Standpunkt, dass die Anerkennung von HGMA- und BHPA-Testfahrten nicht möglich ist, weil diese Anerkennung von der Akkreditierung nicht umfasst sei.
Auch das ist für mich unverständlich: Es ist in der LTF so vorgesehen, deshalb muss eben die Akkreditierung um ein Anerkennungsverfahren für die HGMA- und BHPA-Testfahrten ergänzt werden. So unlösbar kann dieses Problem nicht sein, man muss es nur anpacken.
3. Vollständige Anerkennung von BHPA- und HGMA-Zertifizierungen
Das wäre die einfachste und vernünftigste Lösung: Eine Zertifizierung der HGMA oder der BHPA gilt in Deutschland genauso wie eine deutsche Musterprüfung. Alles spricht dafür: Die Tests sind anerkanntermaßen gleichwertig, wie sich ja schon aus der Regelung in der LTF ergibt. Einen Testflug nebst Einstufung (DHV 1 - 3) könnte der DHV ja als Service anbieten, ähnlich wie die Safety-Classes.
Wenn man § 11 Abs. 4 LuftGerPV liest, könnte man meinen, dass das zumindest für die BHPA jetzt schon möglich ist:
Noch ist Großbritannien Mitglied der EU, also wo ist derzeit das Problem? Das Problem liegt nach Ansicht des DHV in den Worten "Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates". Nach seiner Ansicht (und nach Ansicht des LBA?) bedeutet das, dass nur staatliche Gerätezulassung automatisch bei uns gelten. Da die BHPA aber nicht als staatliche Institution (sondern als Pilotenverband) angesehen wird, soll die Regelung für BHPA-Zertifikate nicht gelten.
Die Frage ist: Welchen Anwendungsbereich hat die Regelung denn dann überhaupt? Welche ausländischen Prüfstellen sind denn wirklich "staatlich"?
Nimmt man die 2014 erfolgte Änderung der LTF hinzu (mit der die BHPA-Drachen-Tests als gleichwertig anerkannt wurden, siehe oben), dann ist überhaupt nicht mehr verständlich, warum § 11 Abs. 4 LuftGerPV ausgerechnet für BHPA-Zertifikate nicht gelten soll.
Hier ist nicht der DHV, sondern der Verordnungsgeber (LBA/BMVI) gefordert. Die Regelung sollte klargestellt werden, und zwar - damit es nicht zu kompliziert wird - speziell für Drachen. Die Rechtfertigung einer Sonderregelung für Drachen liegt in der geringen zahlenmäßigen Bedeutung des Drachenfliegens im Vergleich zum Gleitschirmfliegen und in dem vergleichsweise hohen Aufwand, der für die Pitch- und Lastmessungen getrieben werden muss.
Ich wünsche mir also, dass § 11 Abs. 4 LuftGerPV um folgende 2 Sätze ergänzt wird:
"Prüfungen von Hängegleitern nach den Vorgaben im HGMA-Standard, Ausgabe 2009, oder im BHPA-Standard, Ausgabe 2002, sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2. Das gilt unabhängig von der Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union."
Es versteht sich, dass damit die Ergänzung der Akkreditierung (oben 2.) entbehrlich würde. Das könnte auch für den DHV ein Grund sein, diese Änderung zu unterstützen.
Gruß
C.
1. Pitch-Testwagen
Der Pitch-Testwagen der Musterprüfstelle Drachen ist kaputtgegangen - konkret wohl der Messkopf. Nun, so etwas kommt vor. Aber der Testwagen ist monatelang nicht repariert worden. Bernhard schreibt, dass der DHV nach seiner Kenntnis mit der Instandsetzung darauf wartet, dass ein Hersteller prüfen lassen will.
Das kann es ja wohl nicht sein, oder?! Man stelle sich das bitte mal vor: Ein Hersteller hat investiert und ein neues Drachenmodell fertig entwickelt (jawohl, das geschieht noch!!), und dann fängt der DHV an, sich um die Instandsetzung des Testwagens zu kümmern. Bis die Reparatur und Neu-Eichung dann (hoffentlich) erfolgreich durchgeführt ist, kann der Hersteller nicht verkaufen... Und zwar nicht nur in Deutschland, sondern überhaupt nicht, denn man will doch als seriöser Hersteller sicher sein, dass das Gerät, für dessen Lufttüchtigkeit man einzustehen hat, auch wirklich lufttüchtig ist. Es geht einem seriösen Hersteller doch nicht nur darum, eine lästige Formalie zu erfüllen, sondern um eine objektive Bestätigung der Lufttüchtigkeit.
Es ist wohl eher andersherum: So lange der DHV keinen funktionierenden Testwagen hat (was bekannt ist), wird niemand beim DHV eine Prüfung beantragen. Jeder wartet auf den anderen. Im Ergebnis werden keine neuen Geräte mustergeprüft.
Also bitte: Eine anerkannte* Musterprüfstelle braucht funktionierendes Equipment. Darauf zu hoffen, dass keiner mehr Drachenmodelle testen lassen will, ist gleichbedeutend mit der Einstellung der Tätigkeit als Musterprüfstelle. Wenn das die Politik ist (was ich nicht hoffe), dann müssen wir uns über andere Lösungen unterhalten - da gibt es durchaus schon Überlegungen.
* In dem anderen Thread habe ich mehrfach "beauftragt" geschrieben. Das ist für die Musterprüfung nicht richtig, da ist der DHV "anerkannte" Prüfstelle. Für meinen Punkt macht das aber keinen Unterschied.
2. Anerkennung von Pitch- und Lasttests durch BHPA und HGMA
Naheliegende Frage: Wenn der DHV-Testwagen nicht geht, warum lässt man die Tests dann nicht anderswo machen? Es gibt in Europa noch den Testwagen der BHPA (britischer Verband), in den USA den Testwagen der HGMA, vielleicht noch andere. Die BHPA und die HGMA testen nach ihren eigenen Standards, die nicht mit dem DHV-Standard übereinstimmen.
In der LTF ist aber schon seit 2014 festgeschrieben, dass die deutschen Pitch- und Last-Messfahrten durch Pitch- und Lastmessungen nach BHPA- und HGMA-Standard ersetzt werden können (NfL II - 55/14). Der Grund für diese Ergänzung der LTF ist, dass auch die Tests der BHPA Und der HGMA anerkanntermaßen zu lufttüchtigen, sicheren Geräten führen. Also sollte es möglich sein, die Testfahrten z.B. in Großbritannien durchführen zu lassen und diese dann beim DHV einzureichen, wo das weitere Musterprüfungsverfahren durchgeführt wird.
Tatsächlich sind zunächst auch einige WillsWing-Geräte (die eine HGMA-Prüfung hatten) auf diese Weise DHV-mustergeprüft worden. ABER: Seit der Akkreditierung durch die DAkkS steht der DHV - so höre ich - auf dem Standpunkt, dass die Anerkennung von HGMA- und BHPA-Testfahrten nicht möglich ist, weil diese Anerkennung von der Akkreditierung nicht umfasst sei.
Auch das ist für mich unverständlich: Es ist in der LTF so vorgesehen, deshalb muss eben die Akkreditierung um ein Anerkennungsverfahren für die HGMA- und BHPA-Testfahrten ergänzt werden. So unlösbar kann dieses Problem nicht sein, man muss es nur anpacken.
3. Vollständige Anerkennung von BHPA- und HGMA-Zertifizierungen
Das wäre die einfachste und vernünftigste Lösung: Eine Zertifizierung der HGMA oder der BHPA gilt in Deutschland genauso wie eine deutsche Musterprüfung. Alles spricht dafür: Die Tests sind anerkanntermaßen gleichwertig, wie sich ja schon aus der Regelung in der LTF ergibt. Einen Testflug nebst Einstufung (DHV 1 - 3) könnte der DHV ja als Service anbieten, ähnlich wie die Safety-Classes.
Wenn man § 11 Abs. 4 LuftGerPV liest, könnte man meinen, dass das zumindest für die BHPA jetzt schon möglich ist:
Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2.
Die Frage ist: Welchen Anwendungsbereich hat die Regelung denn dann überhaupt? Welche ausländischen Prüfstellen sind denn wirklich "staatlich"?
Nimmt man die 2014 erfolgte Änderung der LTF hinzu (mit der die BHPA-Drachen-Tests als gleichwertig anerkannt wurden, siehe oben), dann ist überhaupt nicht mehr verständlich, warum § 11 Abs. 4 LuftGerPV ausgerechnet für BHPA-Zertifikate nicht gelten soll.
Hier ist nicht der DHV, sondern der Verordnungsgeber (LBA/BMVI) gefordert. Die Regelung sollte klargestellt werden, und zwar - damit es nicht zu kompliziert wird - speziell für Drachen. Die Rechtfertigung einer Sonderregelung für Drachen liegt in der geringen zahlenmäßigen Bedeutung des Drachenfliegens im Vergleich zum Gleitschirmfliegen und in dem vergleichsweise hohen Aufwand, der für die Pitch- und Lastmessungen getrieben werden muss.
Ich wünsche mir also, dass § 11 Abs. 4 LuftGerPV um folgende 2 Sätze ergänzt wird:
"Prüfungen von Hängegleitern nach den Vorgaben im HGMA-Standard, Ausgabe 2009, oder im BHPA-Standard, Ausgabe 2002, sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2. Das gilt unabhängig von der Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union."
Es versteht sich, dass damit die Ergänzung der Akkreditierung (oben 2.) entbehrlich würde. Das könnte auch für den DHV ein Grund sein, diese Änderung zu unterstützen.
Gruß
C.
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