Aktuelle Hochleister ohne Musterprüfung?

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  • czuelch
    Registrierter Benutzer
    • 06.09.2001
    • 1429
    • Carsten Zülch

    Aktuelle Hochleister ohne Musterprüfung?

    Hallo Gemeinde,

    mir fällt auf, dass die aktuellen Drachen-Hochleister oft (noch?) keine DHV-Musterprüfung haben, obwohl sie meist schon eine ganze Weile auf dem Markt sind. Beispiele:
    - Moyes Litespeed S
    - Icaro Laminar 07
    - Wills Wing Talon (von ihm war hier schon die Rede)
    - Airborne Climax C2
    - Aeros Combat 2 (L)

    Hat jemand eine Erklärung? Man sieht diese Geräte ja durchaus fliegen an deutschen Hängen - läuft das dann im Rahmen der Breitenerprobung? Was sind die rechtlichen Voraussetzungen und Folgen (Versicherung)?

    Danke!
    Carsten.
  • olaf barthodzie
    Registrierter Benutzer
    • 29.03.2003
    • 368

    #2
    musterprüfung

    grundsätzlich ist ein drachen ein luftsportgerät.
    luftsportgeräte unterliegen nicht der zulassungspflicht.
    der hersteller ist für die lufttüchtigkeit verantwortlich.
    im falle einer statsanwaltlichen untersuchung würde überprüft werden ob das gerät lufttüchtig ist bzw war.
    die lufttüchtigkeit definiert sich über die bauvorschriften.
    es ist als fahrlässig einzustufen , wenn das gerät weder als einzelstück überprüft wurde oder einer musterprüfung unterzogen wurde.
    der hersteller garantiert mit den qualitätssicherungsverfahren seines betriebes die lufttüchtigkeit jedes ,dem musterexemplar nachgebauten gerätes.
    der dhv vergiebt eine plakette an hersteller , die ein geeignetes qualitätssicheungssystem in ihrem betrieb zur anwendung bringen.
    letztendlich trägt der hersteller die verantwortung dafür , ob er so nachbaut wie das geprüfte muster.
    das ganze prozedere entspricht nicht einem zulassungsverfahren.
    luftsportgeräte sind nicht zulassungsfähig genauso wenig wie man ein fahrrad zulassen kann.
    es wäher allerdings seitens des herstellers verantwortungsloss z.b. ein farrad zu vermarkten , dessen halbarkeit nie überprüft wurde. dies macht z.b. der tüv
    im falle eines unfalls bei verletzung dritter könntest du die schadensersatzforderungen des geschädigten beim hersteller einklagen. wenn dem hersteller dort grobe fahrlässigkeit nachzuweisen währe , währe er zur schadensersatzleistung verpflichtet. beilpiel: verwendung ungeeigneter materialien oder herstellung durch ungeeignetes personal.

    letztendlich ist der zweck dieser neuen rechtslage der, das das produkthaftungsgesetz umgesetzt wird.
    es ist keine straftat mit einem nicht mustergeprüften fluggerät zu fliegen. es kräht kein hahn danach , bis etwas passiert und dem hersteller etwas angelastet wird. die versicherung könnte sich das geld zuletzt vom hersteller holen.

    ich möchte noch betonen , das ich kein jurist bin. meine darstellung hier spiegelt wieder , wie ich die derzeitige rechtslage verstanden habe. im rahmen des "impact projekt" (selbstbau eines drachens) war ich gezwungen mich mit diesen fragen eingehend auseinander zu setzen .
    Zuletzt geändert von olaf barthodzie; 17.03.2004, 17:24.

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    • Wichtelmann
      • 18.06.2002
      • 256

      #3
      .

      Hallo Olaf,

      wenn ich dich richtig verstanden habe bedeutet das, daß z.B. ein Climax oder U2, die jeweils in ihrem Herstellungsland getestet wurden, problemlos in Deutschland zu fliegen sind?
      Sowohl Airborne als auch Wills Wing sind sicher in der Lage, entsprechendes Know How und Sicherheitsstandards bei der Entwicklung und bei den Tests ihrer Geräte nachzuweisen.
      Dann würde es nämlich richtig Sinn machen sich einen Talon oder U2 direkt aus den USA zu besorgen, da die Preise dort wesentlich günstiger als in Europa sind und außerdem der hohe Euro die Teile zu einem echten Schnäppchen machen würde.

      Fette Wolken

      Wichtelmann

      Fette Wolken

      Wichtelmann

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      • querformat
        Moderator
        • 02.08.2001
        • 1708
        • Dirk Soboll
        • Niederrhein

        #4
        Nein, Wichtelmann; leider nicht. Ich würd auch gern ein Amiteil fliegen. Aber es muß in D das Gütesiegel haben; Erprobungsgenehmigung gibt es nur für den Hersteller bzw. Importeur, der aber wiederum auch anerkannter Betrieb sein muß. Für viele Amivögel ist vieles zwar einfacher, weil einiges anerkannt wird, aber es bleibt ein großer Batzen Teuronen für die Prüfung.

        Tja. Die Amivögel müssen ja tachtäglich vom Himmel fallen, denkt man so. Aber nur im Irak...

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        • volker
          Registrierter Benutzer
          • 09.06.2001
          • 100

          #5
          Hallo Olaf,
          ich weiss nicht, wer Dir das so erklärt hat, aber so ganz richtig sind Deine Ausführungen nicht, deshalb muss ich doch mal meinen (juristischen) Senf dazugeben.......beispielsweise ist im Produkthaftungsgesetz keine Rede davon, dass der Hersteller oder Importeur etwa nur bei grober Fahrlässigkeit haftet......das wäre ja eine Haftungsbeschränkung zum Nachteil des Verbrauchers, was das Gesetz ja gerade verhindern will.....Außerdem wird das Drachenfliegen nur dann als nicht besonders gefährliche Sportart im Sinne des Lohnfortzahlungsgesetzes angesehen, wenn Du mit einem musterzugelassenen Gerätetyp unterwegs bist oder wenn der Flieger an einem Erprobungsprogramm des Beauftragten teilnimmt, was in etwa der Einzelstückzulassung als Experimental des LBA bei der Echo-Klasse entspricht....wenn beides nicht vorliegt (also kein musterzugelassener Gerätetyp und auch kein Erprobungsprogramm), könnte Dein Arbeitgeber im unfallbedingten Krankheitsfall die Lohnfortzahlung verweigern, außerdem würdest Du wahrscheinlich eine Zahlungsklage gegen Deine eigene Unfallversicherung verlieren....bei Fremdschäden müsste auch die Haftpflichtversicherung nicht zahlen......lediglich die Krankenversicherung bleibt zur Zahlung verpflichtet......ich hatte vor etwa 10 Jahren mal einen ähnlichen Fall eines Mandanten.....
          Es gäbe noch viel dazu zu sagen, aber dann säße ich wohl morgen früh noch hier am PC.....
          Wenn der DHV damals vor 3 Jahren entsprechend dem Wunsch des BMV die Gütesiegelpflicht abgeschafft hätte, wäre das alles nicht so und unser Gerät wäre wirklich wie ein Fahrrad....schade eigentlich um diese verpasste Chance......
          Beste Grüße
          Volker Zamponi, Rechtsanwalt

          Kommentar

          • olaf
            • 08.06.2001
            • 40

            #6
            Hallo Carsten,
            die einzigste Möglichkeit eine Drachen ohne Gütesiegel zu fliegen,
            und sich die ganzen Fragezeichen mit Versicherung und Haftung zu sparen ist wie Du schon vermutet hast eine Breitenerprobung.
            Ich stand selber vor dem Problem, weil ich nur 65 Kilo wiege.
            Damals wollte ich einen Litespeed 3, der noch keine Zulassung hatte. Das Ganze macht aber nur Sinn, wenn das Gerät in Deutschland zugelassen werden soll, die Zulassung sich aber noch hinzieht. Das Problem ist nämlich, das eine Breitenerprobung zeitlich begrenzt ist. (mit Verlängerung Jahre)
            Ausserdem muss dem DHV das Gerät bekannt sein und z.B.
            ausländische Zulassungen, und/oder technische Dokumentationen vorliegen. (Das ist bei Geräten die zugelassem werden sollen i.d.R. der Fall)
            Ausserdem musst Du Breitenerprobungspilot sein.
            Das wirst Du auf Antrag wenn Du mindestens 140 Punkte Einzelflug oder 260 Punkte Jahreswertung beim OLC geflogen bist.
            Der Schein ist dann auf 3 Jahre befristet.
            Dann noch die Bewilligung für das Gerät auf 1 Jahr befristet.
            Kosten knapp 100 Euro zusammen.
            Bei mir hat sich die Sache gelohnt, konnte mein Traumgerät früher
            fliegen, hatte keinen Stress mit der Unfallversicherung, und nach knapp einem Jahr war das Gütesiegel da. Die 200 Euro waren bei dem Gerätepreis auch nur "peanuts".
            Wie gesagt machs aber nur wenn du sicher bist, das der Hersteller/importeuer das Geräte auch wirklich zulässt.


            Fly hi
            Olaf

            Kommentar

            • UdoH
              Registrierter Benutzer
              • 27.01.2002
              • 1979
              • Udo Hartmann
              • WI

              #7
              interessante Diskussion

              aber was mich auch mal interessieren würde ist, warum machen die Hersteller das nicht mehr?

              Ist es so teuer? Vielleicht weiß ja einer von Euch was so eine Prüfung kostet.
              Rechnet sich das nicht?
              Ich denke mal mit Gütesiegel kann man da sicher ein paar mehr von verkaufen.

              Ich für meinen Teil würde kein Gerät ohne Gütesiegel kaufen, aus vielerlei Gründen nicht.

              Natürlich muß das jeder für sich selbst entscheiden, wahrscheinlich geht es vielen aber wie mir.

              Das sollte den Herstellern doch eigentlich klar sein, warum verschenken sie einen Marktanteil so leichtfertig?

              Nur was bedeutet das, wenn das Prinzip Schule macht, hat das dann Konsequenzen für den DHV?

              Gruß
              Udo

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              • olaf barthodzie
                Registrierter Benutzer
                • 29.03.2003
                • 368

                #8
                zulassung ?!

                das luftrecht ist neu geordnet worden

                der drachen ist ein luftsportgerät und nicht zulassungspflichtig.
                er kann also nicht zugelassen werden.

                das gütesiegel giebt es nicht mehr !

                den anerkannten hersztellerbetrieb für luftsportgerät giebt es nicht mehr !

                es dürfen in deutschland nur lufttüchtige fluggeräte fliegen.

                die lufttüchtigkeit kann nur festgestellt werden , wenn diese durch eine vom LBA anerkannte stelle duchgeführt wurde.

                der DHV vergiebt eine musterprüfplakette die besagt , das der hersteller dafür bürgt , das das fluggerät dem muster entspricht.

                der DHV vergiebt diese plakette nur an betriebe , die ein geeignetes qualitätssicherungssystem in ihrem betrirb umsetzen.

                der DHV lehnt die dienstleistungen zur feststellung der lufttüchtigkeit für betriebe ab , die nicht nach den vom DHV vorgegebenen standards ihren betrieb führen.

                ein audit des betriebes wird vom dhv durchgeführt .

                genau genommen ist die musterprüfplakette nicht mit einer zulassung zu vergleichen.

                ein hersteller der nicht prüft ob die von ihm hergestellten geräte lufttüchtig sind , verhält sich fahrlässig.

                ein herstellerbetrieb , der kein qualitätssicherungssystem vorweisen kann verhält sich nach meiner auffassung leichtsinnig.
                es dient zu seinem eigenen schutz.

                ich sehe die sache deshalb so:

                wenn du mit einem gerät fliegst welches nicht luffüchtig ist im sinne der bauvorschriften , kannst du im schadensfall in schwierigkeiten kommen.
                die frage ist , ob geeignete und anerkannte verfahren angewendet wurden um die lufttüchtigkeit festzustellen?
                weisst du wie der hersteller eines drachens geprüft hat ???
                die musterprüfplakette des dhv dokumetirt nur das verfahren.

                derzeit ist der DHV die einzige stelle in deutschland , die die lufftüchtigkeit eines gerätes mit geeignetem gerät überprüfen kann.
                der hersteller des gerätes erhält die ergebnisse der mess und prüfwerte.
                an diesen mess und prüfwerten kann der hersteller nun sehen ob er die werte , die die bauvorschriften vorgeben erreicht hat.
                dazu gehören auch testflüge durch geeignetes personal und die erprobung , die ein bestandteil der feststellung der lufttüchtigkeit ist. den genauen text findet ihr in den bauvorschriften. ihr werdet erstaunt sein wie kurz diese gefasst sind.
                der DHV erteilt keine zulassung in diesem sinne. die musterprüfplakette kommt ehr einer bestätigung gleich die das oben beschriebene verfahren bestätigt. es ist für uns käufer ein zeichen bestimmter qualitätsstandards.

                ich weiss , das es sehr verwirrend und verunsichernd kligt was ich hier schreibe.
                gerade hier in deutschland , diesem obrigkeitshöhrigen land schreien wir immer danach , das uns jemand sagt , das du nun "darfst".
                verantwortung zu übernemen ist hierzulande nicht so angesagt und kultiviert. mit der neuregelung des luftrechts wird sehr viel verantwortung an die hersteller und erbauer übertragen.
                sie werden nun endlich verantwortlich gemacht , was sie verkaufen. mit allen konsequenzen der produkthaftungsregeln.
                man muss sich als hersteller wirklich dreimal überlegen , was man tut. anderenfalls kann es ganz dicke kommen .

                ich persönlich möchte nur geräte fliegen , von denen ich weiss , das sie lufttüchtig sind.
                ich rate jedem von euch dies auch zu tun.
                im zweifel besser finger weg !
                ich stehe voll hinter den oben beschriebenen verfahren.

                ich glaube ich muss hier nichts weiter hinzufügen.

                allen hier wünsche ich immer schöne flüge

                gruss

                olaf barthodzie

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                • czuelch
                  Registrierter Benutzer
                  • 06.09.2001
                  • 1429
                  • Carsten Zülch

                  #9
                  Hallo,

                  ich glaube, man muss ein paar Fragen auseinanderhalten.

                  1) Darf ich mit meinem Drachen überhaupt fliegen, d.h. könnte mir (theoretisch) ein Polizist den Start verbieten?
                  Wenn ich Olaf Barthodzie recht verstehe, ist diese Frage nicht (mehr?) davon abhängig, ob der Drachen irgendeine Plakette des DHV hat, d.h. der Polizist könnte mich nicht hindern.

                  2) Darf ein Drachen ohne Gütesiegel oder Musterzulassung in Deutschland (kommerziell) verkauft werden?
                  Das weiß ich nach wie vor nicht. Aus meiner Sicht macht eine Musterzulassung nur dann Sinn, wenn sie die Voraussetzung für den kommerziellen Verkauf ist.

                  3) Was passiert, wenn ich mit einem Drachen ohne Gütesiegel oder Musterprüfung einen Unfall habe?
                  Meine Vermutung ist, dass es beim Versicherungsschutz - je nach Fallkonstellation - zu Schwierigkeiten oder Regressforderungen der Versicherung kommen kann, jedenfalls Schwierigkeiten bei der Beweislast.

                  Aber wie gesagt, das sind keine gesicherten Erkenntnisse.
                  Für weitere Aufklärung bin ich dankbar.

                  Gruß
                  Carsten.

                  P.S.: Die Fragen von Udo stelle ich mir auch.
                  C.
                  Zuletzt geändert von czuelch; 18.03.2004, 10:37.

                  Kommentar

                  • Karl Slezak
                    Fachreferat Sicherheit
                    • 06.03.2002
                    • 341

                    #10
                    Musterprüfung

                    Hallo,

                    Olaf Barthodzie und Volker Zamponi haben den privatrechtlich relevanten Teil der Sache sehr gut dargestellt. Im öffentlich-rechtlichen Bereich ist die Sache aber nicht ganz so wie hier vermutet. Auch hier ist das im Luftrecht eindeutig geregelt, sowohl für den Hersteller als auch den Betreiber bzw. Halter. Es ist zwar durch die Luftrechtsliberalisierung keine Straftat aber eine mit hohen Bußgeldern belegte Ordungswidrigkeit. Also der Polizist kann sehr wohl einschreiten.
                    Ich habe Euch die entsprechenden Gesetzestexte hier einkopiert und die wesentlichen Stellen "Fett" herausgestellt.


                    Der Hersteller muss bei einer LBA-anerkannten (derzeit nur der DHV) Prüfstelle prüfen lassen. Ausländische Prüfstellen sind nicht anerkannt.
                    Der Hersteller kann, wenn er bei einem Gerät die Musterprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen oder nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt, ein Bußgeld bis fünfzigtausend Euro erhalten.
                    Der Halter darf nur ein geprüftes Gerät betreiben. Der Halter kann, wenn er ein Gerät betreibt, bei dem die Lufttüchtigkeit nicht oder nicht vollständig nachgewiesen ist, ein Bußgeld bis fünfzigtausend Euro erhalten.

                    Geregelt ist diese Frage in der Luftverkehrszulassungsordnung, der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät und der Luftbetriebsordnung sowie die Ordnungswidrigkeit im Luftverkehrsgesetz.

                    Quellen:
                    Luftverkehrszulassungsordnung
                    LuftVZO § 1
                    Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung
                    (4) Ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte ohne Motor oder mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 kg einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät sind von der Musterzulassung befreit. Für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen. Für das zugehörige Schleppgerät gelten die Sätze 1 und 2 ohne Gewichtsbeschränkung.

                    Verordnung zur Prüfung Luftfahrtgeräten

                    LuftGerPV § 10a
                    Nicht musterzulassungspflichtiges Luftfahrtgerät
                    (1) Bei Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller die Musterprüfung in einer vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten Prüfstelle vor Auslieferung des ersten Luftfahrtgeräts dieses Musters an den Kunden entsprechend § 10 Abs. 1 durchführen und von dieser bescheinigen zu lassen. Bei Luftfahrtgeräten mit einem nicht fest eingebauten Motor ist hierbei auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.

                    (2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung dieses Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgerätes sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels dem Halter zur Verfügung zu stellen.

                    (3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.

                    LuftGerPV § 22
                    Ordnungswidrigkeiten
                    Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

                    4. entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 die Musterprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen oder nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt,



                    Luftbetriebsordnung
                    LuftBO § 3
                    Grundregel für den Betrieb
                    (3) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen nur betrieben werden, wenn die Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachgewiesen worden ist.

                    LuftBO § 57
                    Ordnungswidrigkeiten
                    Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

                    1. als Halter von Luftfahrtgerät
                    oder Betriebsleiter entgegen

                    a) § 3 Abs. 1 Luftfahrtgerät nicht in einem solchen Zustand erhält oder nicht so betreibt, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird oder entgegen § 3 Abs. 3 ein Luftfahrtgerät betreibt, bei dem die Lufttüchtigkeit nicht oder nicht vollständig nachgewiesen ist;

                    Luftverkehrsgesetz
                    LuftVG § 58
                    [Ordnungswidrigkeiten]
                    (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 4c bis 4f, 8a, 9, 12 und 12a kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 4 bis 4b, 8, 10, 11 und 14 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

                    Für Österreich gelten ähnliche Regelungen - genaue Auskünfte bitte über den OeAeC einholen oder unter http://www.bmvit.gv.at/sixcms_uploa...83/zllv1999.pdf nachlesen.

                    Hannes Weininger, DHV/OeAeC Technikreferat
                    Zuletzt geändert von Karl Slezak; 18.03.2004, 11:22.

                    Kommentar

                    • volker
                      Registrierter Benutzer
                      • 09.06.2001
                      • 100

                      #11
                      Hallo Hannes,

                      schön, die Fundstellen mal so zusammengetragen zu sehen, besten Dank dafür ! Aus meiner Sicht hat sich ja öffentlich-rechtlich zu früher (leider) nicht viel geändert. Jetzt haben wir eine Musterprüfung mit dem DHV als Monopol-Inhaber für die technische Prüfung anstatt einer Zulassung.....

                      Ich hab zu dem Thema folgende Fragen :

                      Stimmt es, dass der DHV etwas dagegen hat, gemeinsam mit dem LBA den Prüfwagen von Prof. Michael Schönherr als zweite Prüfstelle in Deutschland zuzulassen ? Immerhin hat Michael (neben vielen anderen guten Taten) den Flattersturz enträtselt und nicht (wie im Info zu lesen war) der DHV.....
                      Man hört ja, er würde die Musterprüfungen mit einem höheren technischen Standard (mehr Messwerte) und außerdem billiger machen als der DHV.....

                      Wollt Ihr beim DHV nicht doch noch mal der Anregung des Ministeriums folgen und darüber nachdenken, ob die Musterprüfung wirklich nötig ist ? Kein Hersteller kann es sich erlauben, unfliegbaren Schrott zu produzieren. Es macht auch keiner, denn die hausinternen Prüfungen der Hersteller bei den Prototypen sind härter als die des DHV. Sowohl das Produkthaftungsgesetz als auch das BGB gibt in Deutschland rechtlich ausreichenden Schutz gegen einen fiktiven "Schrott-Produzenten" , da brauchen wir nicht noch die öffentlich-rechtliche "Keule" der Ordnungswidrigkeit.......
                      Außerdem spricht es sich in der kleinen Flieger-Szene wie ein Lauffeuer rum, wenn ein Schirm oder Drachen schwer beherrschbar ist, somit besteht dann von vornherein keine Absatzchance für den fiktiven Schrott- Produzenten (den es meines Erachtens heute ohnehin nirgendwo auf der Welt mehr gibt....).

                      Dass die Garagenbastler und Schrott-Produzenten der 70er und 80er Jahre ausgestorben sind, ist meiner Meinung nach hauptsächlich auf das Käuferverhalten der Piloten weltweit zurückzuführen und nicht auf irgendwelche Prüfungen und Ordnungswidrigkeiten-Drohungen in vereinzelten kleinen Ländern wie Deutschland.....

                      Wann war eigentlich zuletzt mal ein Schirm oder Drachen bei Euch zur Prüfung, der wirklich ernsthafte Mängel aufwies oder unbeherrschbar war ? (das ist jetzt keine rhetorische Frage, sondern interessiert mich wirklich !)

                      Abschließende Bemerkung von mir:
                      Rechtliche Regelungen sind ja wichtig, aber wir Deutschen schießen manchmal in dieser Hinsicht etwas übers Ziel hinaus und stehen dann in Europa ziemlich alleine da......
                      Die von Dir zitierten Ordnungswidrigkeiten im Sportbereich- muss das wirklich sein ? Polizeibeamte, die Sportler kontrollieren ? Die Franzosen und Spanier können da nur ungläubig den Kopf schütteln....

                      Da, wo staatliche Gewalt nicht unbedingt notwendig ist, sollte sie sich auch heraushalten.
                      Deregulierung ist in Europa das Stichwort der Zukunft (gilt für öffentliche Verwaltungen, aber auch für Beauftragte.......)

                      Beste Grüße

                      Volker Zamponi
                      Zuletzt geändert von volker; 19.03.2004, 08:51.

                      Kommentar

                      • Michi
                        Registrierter Benutzer
                        • 19.06.2001
                        • 165

                        #12
                        @volker

                        da bin ich ganz deiner meinung und mal gespannt was der hannes darauf antwortet...
                        gruss
                        michi

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                        • Wichtelmann
                          • 18.06.2002
                          • 256

                          #13
                          Zu teuer......

                          Letzendlich ist es doch so, daß für die verkaufbaren Stückzahlen an neuen Drachen die deutschen Gütesiegelkosten zu teuer sind.
                          Für die deutschen Hersteller macht es sicher noch Sinn das Gütesiegel durchzuziehen, aber für die ausländischen Hersteller sind es doppelte Kosten.
                          Ein Generalimporteur der diese Kosten in der Regel trägt, muß nach der Zulassung von 3 Drachengrößen Dutzende Geräte verkaufen, um erst mal die Gütesiegelkosten wieder drin zu haben.
                          Der DHV jammert zwar permanent, daß es mit der Drachenfliegerei ständig bergab geht, greift aber über eine deutliche Senkung der Prüfkosten nicht in diesen Trend ein.
                          Es ist schon eine Schande, daß Hersteller wie Wills Wing und Moyes für ihre neuesten Geräte kein oder sehr spät Gütesiegel beantragen - wobei ich es aus Sicht der Hersteller verstehen kann - warum für Bestehendes ein zweites mal zahlen.
                          Ein Verzicht auf das Gütesiegel und die Anerkennung der ausländischen Prüfungen wären ein eindeutiges Zeichen seitens des DHV gewesen, aber wieder einmal hat der Verbandsklüngel gesiegt nur keine Kompetenzen abgeben und deregulieren!
                          In Verbänden ist es wie in der Politik, zuerst denkt man ans eigene Ämtchen und ans Salär - alles andere muß hinten anstehen.
                          Also müssen wenig sinnvolle Zweitprüfungen und hohe Prüfkosten bleiben um diverse Ämtchen und entprechende Gehälter zu erhalten.
                          Im Bereich der Drachen macht man das solange es gut geht, konzentriert sich als DHV aber letztendlich doch lieber auf die "Milchkuh" Gleitschirmfliegen und die alte Ziege "Drachenfliegen" wird alibimäßig noch etwas mitgefüttert.
                          Mit den Gleitschirmlern läßt sich viel mehr und viel einfacher Geld einnehmen und wieder verteilen.
                          Seit Jahren hört man seitens des DHV, daß das Drachenfliegen wieder gestärkt werden muß, sinnvolle Vorschläge sind seither nicht gekommen.
                          In Politikermanier hat man jetzt erst mal eine Komission gegründet und so vergehen wieder ein paar Jährchen ohne das was Vernünftiges passiert.
                          Was läßt man sich mittlerweile beim DHV nicht alles für einen Mist einfallen (z.B. Prüfflug) um immer mehr Knette von den Piloten abzuzocken.
                          Ich schlage vor, daß zukünftig nur noch Piloten mit mindestens 60 Flügen im Jahr beim DHV eine Anstellung bekommen dürfen - das wäre der erste Schritt zur Besserung.
                          Wir brauchen keine Beamten mit 3 Alibiflügen im Jahr, die das ganze DHV-Gedönse als gut bezahlten Job sehen, sondern Mitarbeiter, die wirklich was für den Sport und seine Verbandsmitglieder erreichen wollen.

                          Na ja - hat auch ein paar Vorteile, ein paar Hersteller die gute Drachen bauen und Gütesiegel machen gibts ja noch und die Aufbauplätze sind nicht überfüllt.

                          Aber billiger, da mehr Piloten und daher Käufer, wirds Drachenfliegen so leider nie mehr.

                          Fette Wolken

                          Wichtelmann

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                          • czuelch
                            Registrierter Benutzer
                            • 06.09.2001
                            • 1429
                            • Carsten Zülch

                            #14
                            Entschuldigung, aber...

                            ... da muss ich doch mal ein paar deutliche Worte verlieren:
                            Bevor man die alte Leier von den ach so eigennützigen Vereinen anstimmt, denen es angeblich nur um Ämter und Gebühren geht, sollte man die Fakten nennen:
                            - Was kostet eine Drachen-Musterprüfung des DHV?
                            - Wieso ist das für die gebotene Leistung zu viel? Immerhin wird vom DHV (m.E. zu Recht) ein erheblicher Aufwand getrieben (Testwagenfahrten und Testflüge). Das hat zu sicheren Drachen geführt, die zumindest im für mich relevanten Geschwindigkeitsbereich (bis 80 km/h) auch leistungsfähig genug sind.
                            - Wieso sind die Kosten der DHV-Prüfung doppelte Kosten? Meines Wissens gibt es weltweit keinen vergleichbaren Standard. Und wer hier Drachen verkaufen will, der soll m.E. auch die hier geltenden Anforderungen erfüllen.

                            Die Behauptung, dass die Musterprüfungs-Kosten für die Stagnation im Drachenbereich mitverantwortlich sind, scheint mir nicht plausibel zu sein. Jedenfalls stimmt es einfach nicht, dass die Hersteller diese Kosten nicht tragen können: In letzter Zeit haben lauter "kleine" Hersteller ihre Drachen erfolgreich durch die Musterprüfung gebracht: Seedwings (Vertigo), bautek (Spice), Ikarus-Pellicci (Spirit-L), Guggenmoos (Rebull). Wenn die das stemmen können, dann können es Icaro und Wills Wing doch allemal.

                            Ich befürchte eher, dass viele Firmen ihre Turmlos-Hochleister (Einsteiger- und Intermediate Drachen, z.B. Relax, werden ja durch die Musterprüfung gebracht!) gar nicht testen lassen _wollen_. Und zwar weil vielleicht nicht sicher ist, ob diese Hochleister die DHV-Pitchwerte erfüllen würden. Ich weiß jedenfalls von einem Piloten, dass man bei seinem Drachen (von einem "großen" Hersteller) die Basis bei gespannter VG aktiv wieder nach vorn holen muss, wenn man schnell geflogen ist. So ein Drachen würde die Musterprüfung einfach nicht bekommen.

                            Aber ich gebe sofort zu, dass das auch nur eine Mutmaßung ist. Ich lasse mich von den Herstellern (oder von jedem anderen) gern über die wahren Gründe aufklären!

                            Viele Grüße und nix für ungut!

                            Carsten.

                            P.S.: Danke Hannes, das waren erhellende Informationen. Wie es bei den Juristen heißt: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtserkenntnis! ;-)
                            C.
                            Zuletzt geändert von czuelch; 19.03.2004, 22:01.

                            Kommentar

                            • TOM81
                              Registrierter Benutzer
                              • 02.03.2004
                              • 152

                              #15
                              Ja die Vermutung von Carsten Z. der zu niedrigen Pitchwerte bei den im Wettkampf erfolgreichen Turmlosen klingt plausibel
                              Der Topless von LaMouette, immerhin mal Weltmeister, hatte ja mit DHV-Zulassung damals (1998,99?) keinen (Verkaufs-)Erfolg, weil nur noch ne Vmax von 70 km/h drin war; wegen dem erhöhten Swivelanschlag/Pitch.

                              Wie bedeutend ist denn der deutsche Markt für große Hersteller wie WW, Moyes, Icaro überhaupt noch ?
                              Und verkaufen sich nun leichte Turmhochleister der neuen Generation viell. besser als Turmlose, die ja hauptsächlich von (wenigen) wettkampforientierten Piloten geflogen werden ?

                              Viell. sollen die 'überzüchteten' Turmlosen nur das Image durch Wettkampferfolge verbessern und damit die Verkaufserfolge bei den 'Volksdrachen' ?

                              Tom

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